Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 229/98
- Datum
- 16.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine nachträgliche Änderung des strafrechtlichen Tatbestands führt nicht automatisch zur Aufhebung einer Verurteilung, wenn die Tat auch nach dem neuen Recht strafbar ist und dem Angeklagten dadurch kein Nachteil entsteht.
Der Strafausspruch bleibt trotz nachträglicher Gesetzesänderung bestehen, wenn das Gericht Umstände festgestellt hat, die einen minder schweren Fall und damit eine mildere Strafzumessung begründen.
Bei Umgliederung oder Neufassung von Sexualdelikten ist zu prüfen, ob die konkrete Tatunterstellung unter dem neuen Tatbestand subsumierbar ist; ist dies der Fall, steht einer Aufrechterhaltung des Urteils nichts entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 23. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 229/98 vom 16. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dass das Landgericht den Angeklagten wegen der am 13. Juli 1997 begangenen Tat irrig nach dem bis zum 5. Juli 1997 geltenden Recht (§§ 22, 177 Abs. 1 StGB a. F.) verurteilt hat, während er nach neuem Recht der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB n. F. (in Tateinheit mit Körperverletzung) hätte schuldig gesprochen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 3 StR 204/98), beschwert ihn nicht; auch der Strafausspruch hat trotz der Gesetzesänderung Bestand, weil das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 2 StGB a. F. angenommen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Kuckein | Meyer-Goßner | Ernemann | |||
| Athing | Solin-Stojanovic |