Revision verworfen: Schuldspruch wegen sexueller Nötigung statt versuchter Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 204/98
- Datum
- 27.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Umwandlung eines früher selbständigen Tatbestands in ein Regelbeispiel der Strafzumessung schließt eine eigenständige Versuchserfassung der unvollendeten Verwirklichung dieses Regelbeispiels aus.
Erfüllt das Verhalten die Anforderungen des Grundtatbestands (sexuelle Nötigung), ist auch dann von einer Vollendung auszugehen, wenn das angestrebte Regelbeispiel (z.B. erzwungener Beischlaf) nicht erreicht wurde.
Der Tatrichter kann in Fällen der Vollendung eines gesetzlich hervorgehobenen Regelbeispiels dieses in der Urteilsformel nennen; dies steht nicht in Widerspruch zur allgemeinen Zurückhaltung, Strafzumessungsvorschriften in den Tenor aufzunehmen.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch abändern, sofern die Anklage die Tat entsprechend gewürdigt hat; § 265 StPO steht einer solchen Berichtigung nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 3. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 204/98 vom 27. Mai 1998 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Februar 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1.2. der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen „versuchter Vergewaltigung“ verurteilt und die Strafe dem nach §§ 23, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 3 Satz 1 StGB i.d.F. des StrafÄndG vom 1. Juli 1997 (jetzt § 177 Abs. 2 Satz 1 i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998, BGBl I 164) entnommen.
Insoweit ist der Schuldspruch zu ändern.
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte im Oktober 1997 mit der Geschädigten gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr austiben. Es gelang ihm, die Frau mit Gewalt am Oberkörper zu entkleiden, sie auf das Bett zu werfen, ihr den Rock hochzuschieben, sich auf sie zu legen und ihre Brüste zu küssen. Er gab sein Vorhaben auf, als der Bruder der Geschädigten durch deren Hilferufe alarmiert die Wohnung betrat.
Danach hat der Angeklagte neben einer versuchten Vergewaltigung den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB i.d.F. des StrafÄndG vom 1. Juli 1997 (jetzt § 177 Abs. 2 i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998, BGBl I 164) erfüllt und eine vollendete sexuelle Nötigung begangen. Die Tatvollendung muss im Schuldspruch zum Ausdruck kommen. Dass der Angeklagte gewaltsam den Geschlechtsverkehr austiben wollte, dieses über die Vornahme sexueller Handlungen hinausgehende Ziel aber nicht erreicht hat, berechtigt nicht dazu, die Tat nur als Versuch zu bezeichnen.
Durch das 33. StrÄndG sind die Straftatbestände des § 177 StGB a.F. (Vergewaltigung) und des § 178 StGB a.F. (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB – sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zusammengefasst worden. Grunddelikt ist die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB). Die früher als eigener Straftatbestand erfasste Vergewaltigung (der erzwungene Beischlaf) ist auch nicht als Qualifikation geregelt, sondern ist (unter Erweiterung der dem Begriff unterfallenden Handlungen) zu einem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung geworden (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 [BGBl I 1607]; i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 [BGBl I 164]). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut („besonders schwerer Fall“), der Systematik (besonders schwerer Fall in Abs. 3 einerseits und Erfolgsqualifikation in Abs. 4 andererseits) und der Entstehungsgeschichte (Begründung des Entwurfs der Regierungsfraktionen, BTDrucks. 13/2463 S. 6).
Durch die Aufnahme des Begriffs „Vergewaltigung“ in die gesetzliche Überschrift wird diese Begehungsform nur besonders hervorgehoben (vgl. Begründung des Entwurfs der Regierungsfraktionen, BTDrucks. 13/2463 S. 7), ohne die rechtliche Einordnung als Regelbeispiel zu ändern. Obwohl bei einer Anhörung des Rechtsausschusses mehrere Sachverständige auf die Folgen dieser Einordnung hingewiesen haben (BT, Rechtsausschuss, Protokoll der 35. Sitzung S. 14, 18, Zusammenstellung der Schriftlichen Stellungnahmen S. 20, 23; 65 ff), ist der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen insoweit unverändert vom Bundestag beschlossen und ein die Bedenken der Sachverständigen berücksichtigender Änderungsantrag abgelehnt worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/4543 S. 7; 13/4561). Vergleichbar mit der Rechtsänderung beim Diebstahl im erschwerten Fall (vgl. dazu BGHSt 33, 370, 373) hat der Gesetzgeber einen selbständigen Tatbestand in eine bloße Strafzumessungsvorschrift mit Regelbeispielen umgewandelt.
Neben dem vollendeten Grundtatbestand ist im Schuldspruch für den Versuch der Verwirklichung eines Regelbeispiels kein Raum. Es besteht hierfür auch kein kriminalpolitisches Bedürfnis. Für die den Schuldgehalt berücksichtigende Bestrafung steht der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB (Strafrahmen: ein Jahr bis fünfzehn Jahre) zur Verfügung. Dass das Landgericht die Strafe hier aus dem gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 3 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG (Strafrahmen: sechs Monate bis elf Jahre und drei Monate) entnommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Zudem wäre es für den Tatrichter nicht von vornherein ausgeschlossen, eine Tat mit besonders gravierenden Umständen auch ohne Vollendung des Regelbeispiels als besonders schweren Fall des sexuellen Missbrauchs außerhalb eines Regelbeispiels anzusehen (vgl. BGHSt 33, 370, 376 f.).
Der Senat verkennt nicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden das eigentliche Tatcharakteristikum, nämlich der Versuch einer Vergewaltigung, im Schuldspruch nicht zum Ausdruck kommt. Dabei handelt es sich jedoch um eine Konsequenz aus der neugeschaffenen Gesetzessystematik.
Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da bereits die Anklage die Tat als vollendete sexuelle Nötigung im besonders schweren Fall gewürdigt hatte.
§ 177 Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998, BGBl I 164) ist nicht das mildere Recht, sodass es bei der Anwendung des Tatzeitrechts verbleibt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat weist ergänzend auf folgendes hin:
In Fällen, in denen das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. vollendet ist, ist der Tatrichter nicht gehindert, den Täter (nur) wegen „Vergewaltigung“ zu verurteilen. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Strafzumessungsvorschriften nicht in den Urteilstenor aufzunehmen (BGH NStZ 1984, 262, 263; jeweils m.w.Nachw.; auch Granderath MDR 1984, 988 f.; BGHR StGB § 243 I 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1), jedoch geben die Aufnahme des Regelbeispiels in die gesetzliche Überschrift von § 177 StGB sowie die Fassung von § 178 StGB durch das StrRG berechtigten Anlass, dieses so besonders hervorgehobene Regelbeispiel in die Urteilsformel aufzunehmen.
In den Fällen, in denen der Täter nach Einsatz des Nötigungsmittels, aber vor Vornahme einer sexuellen Handlung an der weiteren Ausführung der geplanten Vergewaltigung gehindert wird, kommt nach den Grundsätzen BGHSt 30, 370 die Anwendung des nach §§ 23, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB n.F. in Betracht. Diese Verurteilung wird im Schuldspruch als „versuchte Vergewaltigung“ zu bezeichnen sein.
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