Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Freispruch in Vergewaltigungs- und sexueller Nötigungssache verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 228/96
Datum
25.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht vom Vorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung freigesprochen; Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin legten Revision ein. Streitgegenstände waren die Beweiswürdigung sowie die Ablehnung von Beweisanträgen (Zeugen, weiterer Sachverständiger) und die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge. Der BGH verwirft die Revisionen: Die Zurückweisung der Beweisanträge war nach § 244 StPO vertretbar, ein weiterer Sachverständiger nicht erforderlich und die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig. Eine sachlich-rechtliche Überprüfung ergab keinen den Freispruch aufhebenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf Hilfstatsachen als bedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ansehen, wenn ihr Eintritt auch bei Bewährung den Ausgang der Entscheidung nicht beeinflussen kann; diese Einschätzung ist nachvollziehbar zu begründen.

2

Die Ablehnung des Beweisantrags auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist zulässig, wenn der bereits befragte Sachverständige denselben fachlichen Beurteilungsbereich abdeckt und keine Ausnahme des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO vorliegt.

3

Eine Aufklärungsrüge nach Unterlassen der Beweisaufnahme ist unzulässig, wenn sie nicht die in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderte konkrete Darlegung des zu erwartenden Beweisergebnisses enthält.

4

Die Revision gegen einen Freispruch kann nur dann Erfolg haben, wenn die Beweiswürdigung des Tatrichters widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt.

5

Bleiben berechtigte Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen, ist der Freispruch zu beachten; das Revisionsgericht hat an die freie Würdigung des Tatrichters enge Grenzen gesetzt.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 8. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 228/96 vom 25. Juli 1996 in der Strafsache gegen █ C█ aus ███, geboren am ████ 1955 in █████ (Türkei), wegen Verdachts der Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Kuckein, Dr. ████████, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████████ in der Verhandlung, Justizobersekretärin ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 8. Dezember 1995 werden verworfen.

Die Staatskasse und die Nebenklägerin tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legte dem Angeklagten zur Last, in den Abendstunden des 16. März 1994 die Nebenklägerin Susann A███████████ mit seinem Pkw von Germersheim nach Neustadt/Weinstraße gebracht zu haben, auf der Fahrt dorthin in einen Waldweg abgebogen zu sein, sie unter Vorhalt eines Messers aus dem Pkw gerissen und gegen ihren Willen teilweise entkleidet zu haben, sodann seinen Finger auf brutale Weise in ihre Scheide eingeführt und schließlich den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Das Landgericht hat sich nicht die Überzeugung zu verschaffen vermocht, dass es überhaupt zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin gekommen ist. Gegen das freisprechende Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Den Rechtsmitteln ist – wie auch vom Generalbundesanwalt beantragt – der Erfolg zu versagen.

I.

Die allein die Beweisaufnahme durch das Landgericht betreffenden Verfahrensbeschwerden decken keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.

1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Beweisantrag der Nebenklägerin auf Vernehmung von insgesamt elf Mitgliedern der freikirchlichen Gemeinde in Germersheim wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen abgelehnt hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Hilfstatsachen darf der Tatrichter als bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ansehen, wenn sie selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zulassen, und das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nachvollziehbar darlegt, dass es den möglichen Schluss nicht ziehen will (st. Rspr.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 4, 5, 13). So verhält es sich hier.

Im Übrigen ließ die behauptete allgemeine ablehnende Haltung der Nebenklägerin gegenüber türkischen oder arabischen Männern entgegen der Annahme der Revision auch keinen sicheren Schluss auf ihre Einstellung zu dem Angeklagten zu; denn der im Beweisantrag angegebene Grund für ihre Haltung, dass sie nämlich „als Christin von Moslems nicht geachtet werde“, musste auf den Angeklagten nicht in gleicher Weise zutreffen, zumal dann nicht, wenn er – wie die Nebenklägerin zutreffend behauptete – ein deutliches Interesse an ihr hatte (vgl. UA 8). Davon abgesehen bezog sich die Kenntnis der benannten Zeugen über das Verhältnis der Nebenklägerin zu türkischen Familien und über ihre Einstellung zu türkischen oder arabischen Männern nach dem eindeutigen Wortlaut des Beweisantrags auf einen Zeitraum „in den Jahren 1992/1993“, während die Fahrt im Pkw des Angeklagten erst im März 1994 stattfand. Unter diesen Umständen ändert es an der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache nichts, dass die Nebenklägerin damit auch die Glaubwürdigkeit der Angehörigen des Angeklagten in Zweifel ziehen wollte, aufgrund deren Aussagen das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Nebenklägerin die Familie des Angeklagten kannte.

2. Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages, mit dem die Staatsanwaltschaft für den Fall des (beabsichtigten) Freispruchs wegen „nicht ausreichender Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin A███████████“ die „Erhebung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage der Vereinbarkeit der medizinischen Befunde mit den Angaben der Zeugin A███████████“ beantragt hatte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Hilfsbeweisantrag richtete sich auf die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, nachdem das Landgericht zu dem Beweisgegenstand bereits den Chefarzt der Gynäkologie des █████████████████████ in Landau/Pfalz als Sachverständigen gehört hatte (vgl. UA 34 ff.). Gegenüber dem Gynäkologen ist ein Rechtsmediziner in Bezug auf die Beurteilung körperlicher Befunde nach einer Vergewaltigung kein Vertreter einer anderen Fachrichtung (vgl. BGHSt 34, 355, 356 ff.), sondern „weiterer“ Sachverständiger. Deshalb durfte das Landgericht den Antrag ablehnen, wenn nicht einer der Ausnahmegründe des § 244 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StPO vorlag. Diese hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint.

3. Die allein von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge, mit der die Nichteinvernahme der Frauenbeauftragten des Landkreises Germersheim beanstandet wird, genügt schon im Hinblick auf die bloße Bezugnahme auf „Bl. 16 u. 17 d.A.“ (RB S. 12), deren Inhalt nicht mitgeteilt wird, nicht den Anforderungen an eine zulässige Verfahrensbeschwerde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen ermangelt diese Rüge der bestimmten Behauptung des zu erwartenden Beweisergebnisses (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 244 Rdn. 81 m.w.N.); denn die Beschwerdeführerin hält es lediglich für „durchaus möglich“, dass die Zeugin „die diesbezüglichen Angaben der Nebenklägerin bestätigt hätte“ (RB S. 12).

II.

Der Freispruch hält auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277, 278).

Einen solchen Sachmangel decken die Revisionen nicht auf. Angesichts der Vielzahl und des Gewichts der Umstände, die das Landgericht – wie es geboten war – in einer Gesamtschau aller Beweisanzeichen gewürdigt hat (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 7), ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht trotz fortbestehenden Verdachts Zweifel an dem dem Angeklagten zur Last gelegten Tatgeschehen nicht zu überwinden vermochte. Was die Beschwerdeführerinnen hiergegen vorbringen, erschöpft sich im Wesentlichen in dem in der Revision untauglichen Versuch, die Beweise anders als die Strafkammer zu würdigen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 1996 näher ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 12 m.w.N.).

Tolksdorf Meyer-Goßner Maatz Solin-Stojanović

Kuckein