Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Anwendung des §157 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 225/62
- Datum
- 27.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen gebunden; eine erneute Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz ist unzulässig, solange keine Rechtsfehler vorliegen.
Für die Anwendung des Eidesnotstands (§ 157 StGB) ist vom Tatrichter zu prüfen, ob der Täter durch die unrichtige Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung abwenden wollte; das Gericht muss sich nicht nur unsicher sein, sondern sich vergewissern, dass dieser Beweggrund nicht vorgelegen hat.
Die nicht rechtzeitige Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) kann als selbständiger strafmildernder Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Die Feststellung eines Eidesnotstands schließt nicht die Eidesfähigkeit aus; ist § 157 StGB zu bejahen, darf die Eidesfähigkeit dennoch nicht aberkannt werden, auch wenn die Strafe nicht gemildert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 19. Januar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, den Schrotthändler Wilhelm █████, geboren ███████████████ 1935 in ████, wegen Meineids u. a.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Bärtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm █████ wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 19. Januar 1962, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids (§ 154 StGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er am 12. Juli 1960 in dem Ehescheidungsrechtsstreit des Sattlers Willi ██ gegen seine Ehefrau vor dem Landgericht in Kleve (3 R 52/60) als Zeuge ehebrecherische und andere ehewidrige Beziehungen zu der Ehefrau ███████ bewusst wahrheitswidrig geleugnet und diese Aussage beschworen habe.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Strafausspruch begründet.
I. Der Schuldspruch
Die Darlegungen der Strafkammer zum Schuldspruch weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die Angriffe der Revision auf den Schuldspruch gehen fehl. Sie beanstanden die Beweiswürdigung. Diese ist frei von Denkfehlern und von Verstößen gegen Erfahrungssätze. Somit ist der Angriff der Revision unzulässig. Die Feststellung der Tatsachen obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht ist an sie gebunden. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers in der Revisionsinstanz kann deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
II. Der Strafausspruch
Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob die Anwendbarkeit des § 157 StGB erörtert worden ist. Eine solche Prüfung war vorzunehmen, weil der Angeklagte möglicherweise die Unwahrheit gesagt hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abzuwenden. Zwar ist die Ehe der Eheleute ████████ und ███ auf die Widerklage der Ehefrau geschieden und der klagende Ehemann für schuldig erklärt worden, so dass der Angeklagte auf Antrag des Ehemannes ██████ wegen Ehebruchs (§ 172 StGB) nicht bestraft werden kann. Denn zu den Voraussetzungen für die Anwendung des § 172 Abs. 1 StGB gehört, dass die Ehe wegen des Ehebruchs geschieden worden ist. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, als er seine wahrheitswidrige Aussage beschwor, an die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung geglaubt hat und sich von der Absicht, ihr zu entgehen, bei seiner Aussage leiten ließ. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass die Absicht des Täters, von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, nicht den einzigen Beweggrund seines Handelns darzustellen braucht (vgl. BGHSt 2, 379, 380; 8, 301, 317). Auch reicht es, um die Anwendung des § 157 StGB auszuschließen, nicht aus, dass das Gericht sich vom Vorliegen eines dort umschriebenen Beweggrundes beim Angeklagten nicht überzeugen kann. Vielmehr muss es sich vergewissern, dass dieser Beweggrund nicht vorgelegen hat (vgl. 2 StR 596/52 vom 12. Juni 1953 – nicht veröffentlicht).
Ferner wird das Landgericht bei der Strafzumessung zu erwägen haben, ob zugunsten des Angeklagten zu beachten ist, dass er erst im Laufe seiner Vernehmung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) hingewiesen worden ist. Möglicherweise hätte er ehebrecherische und ██████████ Beziehungen zu der Ehefrau des Sattlers Willi ███ nicht geleugnet, sondern von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, wenn er schon zu Beginn seiner Befragung nach ehebrecherischen oder sonstigen ehewidrigen Beziehungen über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden wäre.
Die Zuerkennung des Eidesnotstands (§ 157 StGB) schließt nicht aus, dass die Nichtbelehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO bei der Zubilligung mildernder Umstände als selbständiger Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist (BGHSt 8, 186, 190). Entsprechendes hat bei nicht rechtzeitiger Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht zu gelten. Nicht außer Acht zu lassen ist aber auch die Möglichkeit, dass der Angeklagte, u. U. im Einvernehmen mit der Ehefrau des Willi ████████, von vornherein darauf ausging, im Ehescheidungsrechtsstreit seine ehebrecherischen und sonstigen ehewidrigen Beziehungen zur Ehefrau ████████ abzuleugnen.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen ebenfalls die im angefochtenen Urteil gemäß § 161 Abs. 1 StGB ausgesprochenen Nebenstrafen und Nebenfolgen. Sollte das Landgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB bejahen, so darf die Eidesfähigkeit auch dann nicht aberkannt werden, wenn das Landgericht die Strafe nicht mildert (vgl. BGH NJW 1957, 550 Nr. 16 = LM Nr. 16 zu § 157 StGB).
Bei neuer Verhandlung und Entscheidung hat das Landgericht Gelegenheit, sich auch mit den nicht erörterten Angriffen der Revision auf die Strafzumessung auseinanderzusetzen.
Rotberg
Die Bundesrichter Martin und Sauer sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.
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| Rotberg |