Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben (§157 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 596/52
- Datum
- 12.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage ist gerechtfertigt, wenn die Tatbestandsmerkmale festgestellt sind und die Unwahrheit der Angaben nachgewiesen ist.
Die Milderungsvorschrift des §157 StGB ist auch dann anwendbar, wenn der Täter von dem bloßen Glauben an eine strafgerichtliche Verfolgung geleitet wird; es genügt die subjektive Überzeugung des Täters, eine solche Gefahr bestehe.
Zum Ausschluss der Anwendung des §157 reicht es nicht, dass das Gericht sich des Vorliegens des dort umschriebenen Beweggrundes nicht überzeugen konnte; es muss sich vielmehr davon überzeugen, dass dieser Beweggrund nicht vorgelegen hat.
Widersprüchliche oder nicht tragfähige Feststellungen des Tatrichters über die Motive des Täters verhindern eine verlässliche Entscheidung über die Anwendung mildernder Vorschriften und rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 3. April 1952
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Erich ████████ aus █████████████, geboren am ███ 1915 in ███████, wegen falscher uneidlicher Aussage
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 3. April 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage vor Gericht ist im Schuldspruch begründet. Was die Revision hiergegen in verfahrensrechtlicher und in sachlich-rechtlicher Beziehung vorträgt, geht offensichtlich fehl.
2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Dass die Strafkammer es ablehnt, den § 157 StGB zu Gunsten des Angeklagten anzuwenden, beruht zum Teil auf Feststellungen, die nicht widerspruchsfrei sind, zum Teil auf rechtsirrigen Erwägungen.
a) Die Strafkammer legt dar, sie habe nicht feststellen können, „dass der Angeklagte etwa deshalb falsch ausgesagt“ hat, „um die Bestrafung wegen Ehebruchs und wegen seiner vorausgegangenen Falschaussagen von sich abzuwenden“.
Um § 157 auszuschließen, reicht es nicht aus, dass das Gericht sich vom Vorliegen eines dort umschriebenen Beweggrundes beim Angeklagten nicht überzeugen kann. Es muss sich vielmehr davon überzeugen, dass jener Beweggrund nicht vorgelegen hat. Allerdings stellt die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils (UA S. 12) fest, Grund seiner Falschaussage sei nicht gewesen, von sich die Gefahr einer Bestrafung wegen Ehebruchs abzuwenden; vielmehr habe er „lediglich bezweckt, auf keinen Fall in den Unterhaltsprozess als Beklagter verwickelt zu werden“. Doch schwächt sie diese Feststellung in den Strafzumessungsgründen wieder dahin ab, er habe durch seine falschen Angaben „in erster Linie“ vermeiden wollen, „als Erzeuger des Kindes in Anspruch genommen zu werden“, und hält es für möglich, „dass das unerfreuliche Familienverhältnis, das zur Scheidung seiner ersten Ehe geführt hat, zu dem Entschluss beigetragen hat, seine ehebrecherischen Beziehungen nicht bekannt werden zu lassen“.
Auf Grund solcher widersprüchlicher Feststellungen vermag der Senat nicht zu entscheiden, ob die Strafkammer mit Recht es abgelehnt hat, von der Milderungsmöglichkeit des § 157 Gebrauch zu machen.
b) Für den letzten Teilakt der fortgesetzten unwahren Aussage schließt die Strafkammer den § 157 mit der Begründung aus, in diesem Zeitpunkt, nämlich mehr als 3 Monate nach rechtskräftiger Scheidung seiner Ehe, habe für den Angeklagten „nicht mehr die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs bestanden“.
Auch diese Erwägung ist für einen Ausschluss des § 157 ungenügend. Denn diese Bestimmung ist schon dann anwendbar, wenn der Täter an die – wenn auch in Wirklichkeit nicht bestehende – Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung glaubt und sich von der „Aussicht, ihr zu entgehen, bei seiner Aussage leiten“ lässt. Dabei braucht diese Absicht nicht der einzige Beweggrund gewesen zu sein.
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig | Dr. Arndt | |||
| Dr. Sauer | Dr. Ortlieb |