Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: Obhutspflicht des Rottenmeisters beim Weg zur Arbeitsstelle

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 22/56
Datum
29.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung zweier Bahnarbeiter ein. Streitpunkt war, ob der Rottenmeister durch pflichtwidrige Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften (UVV) bzw. allgemeiner Sorgfaltspflichten den Unfall mitverursachte, als die Kolonne in/nahe den Gleisen zur Arbeitsstelle ging. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht zentrale Fragen zur Notwendigkeit des Gehens im Gleis, zu Sicherungsmaßnahmen (Spitzen-/Rückendeckung) und zu zumutbaren Alternativen nicht hinreichend geprüft und widersprüchlich gewürdigt hat. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dienstliche Unfallverhütungsvorschriften sind keine Rechtsnormen i.S.d. § 337 StPO; ihre Auslegung ist aber für die Beurteilung von Sorgfaltspflicht, objektiver Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit im Fahrlässigkeitsdelikt bedeutsam und revisionsgerichtlich nachprüfbar.

2

Wer kraft Obhutspflicht für die Sicherheit unterstellter Arbeitnehmer verantwortlich ist, muss zumutbare Maßnahmen ergreifen, um vermeidbare Gefährdungen auf dem Weg zur Arbeitsstelle zu verhindern, insbesondere wenn ein weniger gefährlicher Weg außerhalb oder zwischen Gleisen möglich ist.

3

Wird die Benutzung von Bahnanlagen als Weg zur Arbeitsstelle nur unter dem Erfordernis der Unbedingtheit bzw. dienstlichen Erforderlichkeit zugelassen, muss das Tatgericht konkret feststellen und begründen, warum ein Marsch im Gleis notwendig war.

4

Verneint das Tatgericht besondere Sicherungspflichten (z.B. Spitzen- und Rückendeckung), hat es nachvollziehbar darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen und aus welcher Auslegung der einschlägigen Vorschriften diese Verneinung folgt; widersprüchliche Feststellungen tragen einen Freispruch nicht.

5

Eine Vorschrift, die den Einsatz eines Sicherungspostens „vor Beginn der Arbeit“ regelt, lässt ohne weitere Anhaltspunkte keine Verhaltenspflichten für den Weg zur Arbeitsstelle vor Arbeitsbeginn herleiten.

Vorinstanzen

Landgericht in [REDACTED], 22. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ████ █████████████, geboren am ██, wegen ████████████

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gide, Bundesrichter Dr. Auge, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Schue, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Engelhardt, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 22. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den wegen fahrlässiger Tötung Angeklagten freigesprochen. Die Anklage warf ihm vor, er habe als Rottenmeister des Arbeitsbetriebs der Bundesbahn die Sorge für die Sicherheit der ihm unterstellten Arbeiter pflichtwidrig außer Acht gelassen und dadurch mitverursacht, dass drei Streckenarbeiter, die zu seiner Arbeitskolonne gehörten, von einem Triebwagen erfasst wurden.

Den Feststellungen der Strafkammer ist folgendes zu entnehmen:

Schon seit einigen Wochen vor dem Unfalltag (29. Dezember 1954) hatte die dem Angeklagten unterstellte Rotte von Bahnunterhaltungsarbeitern auf der linksrheinischen Bundesbahnstrecke zwischen Spay und der weiter rheinuferwärts gelegenen Stadt Boppard gearbeitet. Auf dieser Strecke verlaufen die Bahnanlagen zwischen Weinbergen, die auf der bergseitigen Seite etwa 15 bis 20 Meter tiefer als der Bahnkörper liegen, und der auf der anderen Seite durch Stützmauern begrenzten, am Rhein entlangführenden Bundesstraße 9. Auf der Stützmauer zum Rhein hin verläuft ein Eisengeländer.

Die Leute des Angeklagten waren mit ihren Arbeiten am bergseitigen Bahngleis bis zum Unfalltag etwa bei Bahnkilometer 108,4 gegen Boppard zu angelangt. Dort sollten die Arbeiten am 29. Dezember 1954 fortgesetzt werden. Der Angeklagte, der sich vor Arbeitsbeginn etwa um 7.30 Uhr – es war noch dunkel – mit seinen insgesamt 17 Arbeitern in der Nähe der Arbeitsstelle, aber noch außerhalb der Bahnanlagen auf der Bundesstraße 9 getroffen hatte, forderte sie auf, sich mit ihm an die allen bekannte Arbeitsstelle zu begeben. Der Bahnkörper konnte von der Bundesstraße aus am leichtesten über eine in der rheinseitigen Stützmauer emporführende Treppe erreicht werden, von der aus ein Bahnübergang die Gleise überquerte. Von hier aus konnte man nur noch den Bahnkörper entlang zur Arbeitsstelle gelangen, da kein besonderer Gehweg vorhanden war. Zwischen dem Berggleis und der rechts davon errichteten Stützmauer war ebenso wie zwischen dem Talgleis und dem links davon entlangführenden Eisengeländer noch freier Raum, der es den Streckenarbeitern gestattete, vor nahenden Zügen zur Seite zu treten.

Der Angeklagte betrat am Unfalltag als Erster die Gleisanlagen und ging, ohne weitere Anordnungen zu treffen, zwischen den Schienen des Talgleises in Richtung zur Arbeitsstelle. Ihm folgte unmittelbar der Bahnunterhaltungsarbeiter ██, den er für diesen Tag zum Sicherungsposten bestimmt hatte. Dessen besondere Aufgabe es nach den Unfallverhütungsvorschriften der Bundesbahn (UVV) ist, an der Arbeitsstelle seine Kameraden vor nahenden Zügen zu warnen. Hinter ihm gingen in mäßigen Abständen die übrigen Arbeiter im Berggleis. Auf etwa halbem Weg zur Arbeitsstelle wechselte der Angeklagte auf das Talgleis hinüber, und dies taten dann auch die folgenden Arbeiter. Der Angeklagte hatte kaum die Stelle erreicht, wo die Arbeiten fortgesetzt werden sollten und er die für den neuen Tag vorgesehene Arbeitsstrecke kennzeichnen wollte, als hinter der Arbeiterkolonne auf dem Berggleis ein fahrplanmäßiger und vorschriftsmäßig beleuchteter Triebwagen mit etwa 85 km/h fast geräuschlos heranfuhr. Während die meisten der im Berggleis gehenden Arbeiter auf den eiligen Warnruf eines Kameraden hin noch im letzten Augenblick zur Seite springen konnten, gelang dies den am Schluss der Kolonne gehenden Rottenarbeitern ███ und ███████ nicht mehr. Sie wurden vom Triebwagen erfasst und getötet.

Die Staatsanwaltschaft hat die Revision eingelegt und rügt, der Angeklagte habe fahrlässig durch Verstöße gegen die UVV den Tod der beiden Arbeiter verursacht.

Die Strafkammer hat die Frage, ob das Verhalten des Angeklagten für den tödlichen Unfall ursächlich war, nicht erörtert. Dessen bedurfte es auch nicht; denn an dieser Ursächlichkeit kann kein Zweifel bestehen. Deshalb erübrigen sich auch Ausführungen hierzu.

Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie den ihm gemachten Vorwurf, er habe den Unfall fahrlässig verursacht, nicht für erwiesen erachtet. Die Staatsanwaltschaft bejaht dies und beruft sich zunächst auf § 2 Abs. 1 der UVV. Diese Bestimmung habe die Strafkammer falsch ausgelegt.

Es besteht Anlass zu prüfen, ob die von der Strafkammer angezogenen UVV der Auslegung des Senats zugänglich sind. Bei den UVV handelt es sich um dienstliche, für das Verhalten der Bundesbahnbediensteten maßgebliche Richtlinien, nicht aber um Rechtsnormen im Sinne des § 337 StPO. Deshalb wäre, wenn die Strafkammer sie unzutreffend ausgelegt haben sollte, nicht schon damit eine zur Aufhebung des Urteils führende Verletzung des Strafgesetzes dargetan. Trotzdem ist für die Schuldfrage nicht bedeutungslos, ob die Strafkammer die UVV richtig verstanden hat. Sie sind das Ergebnis sorgfältiger Überlegungen und langer Erfahrungen im Bahnbetrieb und darum geeignet, die Gefahren insbesondere für die Sicherheit der Fahrgäste und der Bahnbediensteten, soweit als möglich, auszuschalten. Würde sich also erweisen, dass der Angeklagte, dem, wie die Strafkammer feststellt, die Sorge für die Sicherheit des Arbeitsbetriebs oblag, bei Wahrnehmung seiner Pflicht bestimmte UVV außer Acht ließ, die jene Sicherheit gewährleisten sollten und konnten, so wäre daraus zu folgern, dass er der ihm unterstellten Pflicht zur Sorge für die Sicherheit der Arbeiter nicht genügte, also mindestens objektiv pflichtwidrig handelte. Dann würde sich außerdem ein wichtiger Anhalt für die Beantwortung der weiteren Frage ergeben, ob der Angeklagte voraussah oder hätte voraussagen können, dass die Übertretung der Sicherungsvorschriften einen schweren Unfall herbeiführen werde.

Kommt es danach den UVV bei richterlicher Auslegung sowohl für die Frage nach der Vorhersehbarkeit des Unfalls wie nach der Fahrlässigkeit des Angeklagten auf Bedeutung zu, so ist der Senat nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, zu prüfen, ob das Landgericht die in Betracht kommenden UVV zutreffend ausgelegt hat.

Nach Abs. 1 Teil II § 2 Nr. 1 der für alle Dienstwege geltenden UVV dürfen nicht allgemein zugängliche Bahnanlagen als Weg zu und von einer Arbeitsstelle nur benutzt werden, wenn es unbedingt notwendig ist; das Gehen in einem Gleis ist nur erlaubt, wenn es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. In solchen Fällen müssen dann, wenn Nebel, Schnee oder andere Wetterverhältnisse die Sicht beeinträchtigen oder wenn die örtlichen Verhältnisse (starke Krümmungen, hohe Einschnitte usw.) die Sicht sehr behindern, die Arbeiter möglichst nahe beieinander und außerdem unter Spitzen- und Rückendeckung geführt werden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war am Unfalltag das Wetter klar, und die Sicht vom Bahnkörper aus nach beiden Richtungen auf weite Entfernung hin trotz der Dunkelheit unbehindert, weil ein beleuchteter Zug infolge des klaren Wetters weithin wahrgenommen werden konnte. Daraus schließt die Strafkammer rechtlich unangreifbar, dass die Voraussetzungen für eine geschlossene Führung der Arbeiter zur Arbeitsstelle nicht bestanden. Sie meint außerdem, der Angeklagte sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, für eine Spitzen- und Rückendeckung zu sorgen, weil die Arbeiter allgemein für ihre Sicherheit selbst verantwortlich gewesen seien.

Diese letztere Erwägung der Strafkammer begegnet erheblichen Bedenken. Es bedarf der Auslegung der UVV an einem besonders wichtigen Punkt. Das gilt dann, wenn es sich um die Frage handelt, ob die Arbeiter einer Arbeitskolonne nur bei den erwähnten ungünstigen Sichtverhältnissen besondere Sicherungen getroffen werden müssen. Wie die Strafkammer die UVV in diesem Punkt verstanden hat, ist nicht klar ersichtlich. Sie hat nicht dargetan, warum sie die Notwendigkeit einer Spitzen- und Rückendeckung am Unfalltag verneinen durfte.

Die Strafkammer hat aber unterlassen zu prüfen, ob es notwendig war, den Weg zur Arbeitsstelle gerade in einem Gleis zu nehmen. Dieser Prüfung war sie nicht enthoben, nachdem sie die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines Marsches in geschlossener Kolonne und ihrer Sicherung nach vorwärts und rückwärts zutreffend verneint hatte. Denn damit war noch nicht entschieden, ob der Angeklagte und seine Arbeiter ihren Weg zur Arbeitsstelle in einem Gleis nehmen mussten.

Diese Frage muss beantwortet werden. Eine Prüfung der Witterungs- und Sichtverhältnisse am Unfalltag ergibt nach den Feststellungen der Strafkammer nicht, dass die Arbeiter auch nicht als ausgeschlossen erscheint, dass sie bergseitig an der Stützmauer oder zwischen Berggleis und Talgleis und dem linken Begrenzungsgeländer zu ihrer Arbeitsstelle gelangen konnten. Die Strafkammer meint freilich, die Benutzung des Bahnkörpers und der Gleise auf dem Weg zur Arbeitsstelle sei nach den örtlichen Verhältnissen unvermeidbar gewesen. An einer anderen Stelle des Urteils spricht sie weniger weitgehend nur davon, dass, weil ein besonderer Gehweg zur Arbeitsstelle nicht vorhanden war, das Beschreiten des Lichtraums der Gleisanlage nicht zu vermeiden war. Sie legt aber weiterhin dar, dass eine Räumung der Gleise nur erfolgen konnte, indem die Arbeiter dicht an die bergseitige Stützmauer bzw. an das rheinseitige Eisengeländer herantraten oder jeweils auf das nicht befahrene Gleis überwechselten.

Diese Bemerkung wird noch insofern bedeutungsvoll, als die Strafkammer bei der Schilderung des Unfallverlaufs erwähnt, dass sich die meisten der im Berggleis befindlichen Arbeiter im letzten Augenblick vor dem Triebwagen in Sicherheit bringen konnten. Angesichts dieser Feststellungen wird die Meinung der Strafkammer sehr fragwürdig, die Benutzung der Gleise auf dem Weg zur Arbeitsstelle sei nach den örtlichen Verhältnissen unvermeidbar gewesen. Eine Bemerkung, die dann, wenn sie als reine Feststellung gelten sollte, nicht mit den eben wiedergegebenen übrigen Feststellungen in Einklang zu bringen ist.

War aber, wie sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ausschließen lässt, außerhalb der Gleise oder auch zwischen ihnen ein Raum, der als Weg zur Arbeitsstelle dienen konnte, so war der Angeklagte auf Grund seiner Obhutspflicht gehalten, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Arbeiter nicht in den Gleisen gehen zu lassen. Entsprach dieser Pflicht sein Verhalten nicht, so hat er, auch wenn ungewollt, durch sein eigenes Verhalten den Arbeitern den Anreiz gegeben, den gefährlichen Weg im Berggleis zu gehen, in dem sie nur allzu leicht durch einen in ihrem Rücken unbemerkt nahenden Zug in größte Gefahr geraten konnten.

Die Strafkammer erörtert ferner, ob der Angeklagte nach allgemeinen, unabhängig von den UVV geltenden Rechtsgrundsätzen pflichtwidrig die Sorge für Leben und Sicherheit seiner Arbeiter vernachlässigte, etwa dadurch, dass er vom Tal- in das Berggleis überwechselte. Sie verneint auch insoweit eine Pflichtwidrigkeit mit der Erwägung, der Angeklagte sei zum Gleiswechsel gezwungen gewesen, weil die Arbeiten im Berggleis fortgesetzt werden sollten und er bei der noch herrschenden Dunkelheit die Stelle ausfindig machen musste, wo dies zu geschehen hatte. Infolge dieser ihm obliegenden und seine Aufmerksamkeit weitgehend in Anspruch nehmenden Verrichtungen habe er die ihm folgenden Arbeiter nicht beobachten und ihr leichtsinniges Verhalten nicht beanstanden können.

Diese Ausführungen erwecken Bedenken. Es hätte sich der Strafkammer aufdrängen müssen, zu prüfen, ob der Angeklagte trotz der Dunkelheit die Arbeitsstelle nicht auch dadurch hätte ausfindig machen können, dass er sich ihr im Talgleis näherte, anstatt den gefährlichen Weg im Berggleis zu gehen. Doch selbst wenn er Grund zu solchem Vorgehen haben mochte, hätte es nahegelegen, zu erörtern, warum er dann nicht wenigstens dafür sorgte, dass die ihm folgenden Arbeiter nicht den gleichen gefährlichen Weg im Berggleis wählten, sondern im Talgleis gingen. Dadurch wäre die naheliegende Gefahr beseitigt gewesen, die ihnen von einem hinter ihnen nahenden Zug drohte. Eine solche Prüfung hätte die Strafkammer umso weniger unterlassen dürfen, als sie selbst das Gehen der Arbeiter im Berggleis als „leichtsinniges Verhalten“ bezeichnet.

Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung der Revision, auch aus Teil II § 2 Nr. 7 der UVV lasse sich eine Verantwortung des Angeklagten für den Unfall herleiten. Nach dieser Bestimmung muss der Sicherungsposten schon vor dem Betreten des Lichtraums in Betriebsgleisen und vor Beginn der Arbeit seinen Platz eingenommen haben. Die Staatsanwaltschaft meint, der Angeklagte habe die Einhaltung dieser Vorschrift dadurch vernachlässigt, dass er den von ihm bereits als Sicherungsposten eingeteilten ██ nicht überwacht habe. Sie übersieht indes, dass die erwähnte Vorschrift erst bei Arbeiten an und in der Nähe von Gleisen zu beachten ist. Sie besagt, wie die Strafkammer im Ergebnis zutreffend annimmt, nichts darüber, welche Verhaltensmaßregeln auf dem Weg zur Arbeit, also vor Arbeitsbeginn, zu beachten sind.

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