Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringung nach § 42b StGB bei Alkoholismus erfolglos

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 225/59
Datum
30.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen. Mit der Revision rügte er u.a. Verstöße gegen § 244 Abs. 3 StPO sowie unzureichende Aufklärung zur Tatzeit und zur Maßregelanordnung. Der BGH verwarf die Revision, da die Wahrunterstellung eingehalten und weitere Beweiserhebungen sich nicht aufdrängen mussten. Die Unterbringung nach § 42b StGB hielt der BGH angesichts chronischen Alkoholismus und hoher Rückfallwahrscheinlichkeit für rechtsfehlerfrei; § 42c StGB scheide bei aussichtsloser Entziehung aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt das Tatgericht einen Beweisantrag unter Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 StPO) ab, muss es sich an die Zusage halten; ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn Feststellungen oder Beweiswürdigung der Unterstellung widersprechen.

2

Eine Aufklärungsrüge greift nur durch, wenn dargelegt wird, welche konkreten weiteren Beweiserhebungen sich dem Tatgericht aufdrängen mussten und mit welchen Beweismitteln sie durchzuführen gewesen wären.

3

Der Beginn der Ausführung einer Verleitung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann bereits in einer ernst gemeinten, durch konkrete Umstände verstärkten Einwirkung auf das Kind liegen, die unmittelbar auf die Vornahme der sexuellen Handlung abzielt und über bloße Vorbereitung hinausgeht.

4

Für die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB ist maßgeblich, ob nach Verbüßung der Strafe mit großer Wahrscheinlichkeit erneut erhebliche Straftaten zu erwarten sind; längere Straffreiheit in der Vergangenheit schließt diese Prognose nicht aus.

5

Die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt (§ 42c StGB) kommt nicht in Betracht, wenn nach sachverständiger Beurteilung eine Alkoholentziehung aussichtslos ist und nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt den erforderlichen Schutz der Allgemeinheit gewährleistet.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 30. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████████, geboren am ███ in ████████, wohnhaft in ██████ █████, in Untersuchungshaft in ████████████, wegen versuchter Unzucht mit Kindern hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter, Dr. Schalscha Bundesrichter, Dr. Flitner Bundesrichter, Kirchhof Bundesrichter, als beisitzende Richter, Generalbundesanwalt, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 30. Januar 1959 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 31. Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Es hat im Wesentlichen folgendes festgestellt:

Der Angeklagte hielt sich seit dem 9. Juni 1957 (Pfingstsonntag) in Paderborn auf. An einem Sonntag im Juni oder Juli 1957 saß er, nach Alkohol riechend und mit Schaum um den Mund, im Paderquellgebiet auf dem Kinderspielplatz auf einer Bank. Mehrere Kinder stellten sich um die Bank, darunter die 10-jährige Gisela P. und der 12-jährige Rolf ██████. Der Angeklagte, der beide Kinder für jünger als 14 Jahre alt hielt, holte seinen Geschlechtsteil aus dem Hosenschlitz und bemerkte gegenüber Gisela P., sie bekomme von ihm 5,— DM, wenn sie ihn an ihrem Geschlechtsteil lecken lasse. Gisela P. forderte ihn auf, die 5,— DM erst einmal vorzuzeigen, was er nicht tat. Gisela P. und Rolf ██████ entfernten sich danach, ohne sich den Geschlechtsteil des Angeklagten genauer angesehen zu haben, wie dieser sich das gewünscht hatte. Ihm lag im Sinn, dadurch und durch Berühren des Geschlechtsteils von Gisela P. seine Sinnenlust zu erregen.

„Kurze Zeit darauf“ sprach der Angeklagte Gisela P. erneut auf dem Kinderspielplatz an und forderte sie und die 10-jährige Regina L., die er ebenfalls für weniger als 14 Jahre alt hielt, auf, mit ihm auf die Paderinsel zu gehen. Dabei bemerkte er: „Da sehen uns die Leute nicht so.“ Er hatte vor, die Mädchen unzüchtig zu berühren und sich dadurch geschlechtlich zu erregen. Beide Mädchen gingen bis zur Brücke der Paderinsel mit. Dann bekamen sie Bedenken, kehrten um und liefen davon.

Am letzten Sonntag des Liborifestes, dem 4. August 1957, hielt sich der Angeklagte auf dem Kirmesplatz auf dem Liboriberg auf. Dort traf er beide Mädchen an. Der nach Alkohol riechende Angeklagte bot erneut Gisela P. Geld an, wenn sie ihn an ihrem Geschlechtsteil lecken lasse. Wiederum wollte der Angeklagte durch unzüchtige Berührungen des Mädchens seine Geschlechtslust erregen. Die Mädchen gingen jedoch davon. Auch der Angeklagte entfernte sich schließlich leicht schwankend.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe seinen, sein Alibi in den Monaten Juni und Juli 1957 betreffenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung damit abgelehnt, dass seine Beweisbehauptungen als wahr behandelt werden sollten, sich an diese Zusage aber nicht gehalten habe, soweit es sich um die Vorgänge auf dem Kinderspielplatz im Juni oder Juli 1957 handle.

Das Landgericht hat den Beweisantrag des Angeklagten mit der Zusage der Wahrunterstellung abgelehnt. Das konnte es tun (vgl. § 244 Abs. 3 StPO), musste sich dann jedoch an seine Zusage halten. Nicht geschehen wäre das, wenn die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung der zugesagten Wahrunterstellung widersprächen (vgl. BGH, 1 StR 845/51 vom 18. April 1952 in LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO).

Das aber ist nicht der Fall.

Die Einlassung des Angeklagten ergibt, dass er am 29. Juni und am 6. Juli 1957 auf dem Kinderspielplatz gewesen ist. Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Beweisantrag dieser Einlassung entsprechend verstanden hat. Danach konnte es unbeschadet seiner zugesagten Unterstellung davon ausgehen, dass der Angeklagte an beiden von ihm angegebenen Tagen auf dem Kinderspielplatz war, und überzeugt sein, dass sich der Angeklagte an diesen beiden Tagen in der ihm zur Last gelegten Weise vergangen habe. Es bedeutet keinen Widerspruch, dass das Landgericht den 29. Juni und den 6. Juli 1957 bei Wiedergabe des Sachverhalts nicht genau bezeichnet hat und dies erst in der Beweiswürdigung geschehen ist. Auch gewinnt keine Bedeutung, dass der 29. Juni 1957 kein Sonntag, sondern ein Samstag war. Auch bei ihm handelt es sich um einen Feiertag (Peter und Paul). Die offensichtlich unzutreffende Bezeichnung des Wochentags bleibt unschädlich; sie berührt die genannten Daten nicht.

2. Mit seiner Aufklärungsrüge beanstandet der Beschwerdeführer, die Strafkammer habe das Datum des ersten Vorfalls auf dem Kinderspielplatz nicht genügend geklärt. Hätte sie sich nicht mit den kindlichen Zeugenaussagen von Gisela P. begnügt, sondern den Sachverständigen Schmidt als Zeugen über die Erklärungen vernommen, die Gisela P. ihm bei der ersten Befragung gemacht habe, so wäre das möglich gewesen. Dann hätte sich ergeben, dass der zweite Vorfall auf dem Kinderspielplatz sich zu einer Zeit ereignet hatte, als der Angeklagte nicht in Paderborn war.

Der Revisionsangriff schlägt fehl. Dem Gericht brauchte sich die Notwendigkeit einer Vernehmung des Sachverständigen Schmidt als Zeugen nicht aufzudrängen; wenngleich Gisela P. ihm gelegentlich ihrer ersten Befragung angegeben hat, der erste Vorfall am Kinderspielplatz habe sich eine Woche „vor Libori“ zugetragen (Bl. 32 der Hauptakten). Denn es hat Gisela P. vernommen und konnte ihr dabei Vorhalte über ihre Angaben gelegentlich der Exploration machen, ohne den Sachverständigen Schmidt als Zeugen darüber zu hören. Weder der Angeklagte noch der Verteidiger haben übrigens in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen Schmidt als Zeugen gestellt. Dass dazu keine Veranlassung vorgelegen hätte, weil, wie der Verteidiger des Beschwerdeführers vorbringt, das Alibi des Angeklagten von ihm als besonders gesichert nahe angesehen werden könne, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, aber auch nicht richtig, weil der Angeklagte zugegeben hatte, am 29. Juni und 6. Juli 1957 auf dem Kinderspielplatz gewesen zu sein.

3. Die Revision beanstandet ferner mit der Aufklärungsrüge, die Strafkammer habe unterlassen, einen Widerspruch zwischen der Vernehmung der als Zeugin vernommenen Gisela █████ vor der Polizei und in der Hauptverhandlung aufzuklären. Vor der Polizei habe Gisela P. von einer Tätowierung des Täters an beiden Armen gesprochen, in der Hauptverhandlung dagegen nur von einer Tätowierung am linken Arm. Eine Verwechslung des Täters mit dem Angeklagten sei nicht ausgeschlossen, zumal Gisela P. und Rolf █████ die Tätowierung nicht zutreffend beschrieben hätten und Regina L. in dem Angeklagten den Täter nicht wiedererkannt habe.

Die Aufklärungsrüge ist unbeachtlich. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, mit welchen anderen Mitteln als durch die stattgefundene Zeugenvernehmung des Kriminalmeisters ██ in der Hauptverhandlung (Bl. 117 der Hauptakten), der Gisela P. polizeilich gehört hatte, das Gericht weiteres hätte ermitteln sollen. Abgesehen davon haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung weitere Ermittlungen angeregt. Der Strafkammer brauchte sich die Notwendigkeit weiterer Aufklärung auch deshalb nicht aufzudrängen, weil Gisela ██ und Rolf ██████ den Angeklagten nach ihrer im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Aussage (UA S. 6) an seinem Aussehen als Täter bestimmt erkannt haben.

4. Die weitere Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt betreffend, wird bei der Sachrüge (II. 2) behandelt.

II. Die Sachrüge

1. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit Kindern verurteilt worden ist, greift die Revision die Verurteilung des Angeklagten nicht besonders an, sondern beschränkt sich auf die allgemeine Sachrüge. Die danach erforderliche sachlich-rechtliche Überprüfung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt vor allem auch insoweit, als die Strafkammer annimmt, das Verhalten des Angeklagten im dritten Fall sei über eine bloße Vorbereitungshandlung bereits hinausgegangen; denn in der durch das Anerbieten von Geld verstärkten, vom Landgericht als ernst gemeint angesehenen Einwirkung des Angeklagten auf Gisela P., mit ihm vom Kirmesplatz auf den Liboriberg wegzugehen, damit er es – wie sich aus dem Zusammenhang ergibt – an einer geeigneten Stelle im unmittelbaren Anschluss an die Aufforderung am Geschlechtsteil lecken könne, vermochte das Landgericht ohne Rechtsirrtum bereits den Beginn der Ausführung der Verleitung im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu sehen (vgl. BGHSt 6, 302, 303).

2. Die Revision macht Bedenken gegen die Anordnung des Landgerichts auf Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt geltend.

Das Landgericht legt seiner Anordnung auf Unterbringung des Angeklagten dar, diese sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich (§ 42b StGB). Der Angeklagte habe als vermindert Zurechnungsfähiger in drei Fällen versucht, mit Kindern unter 14 Jahren Unzucht zu treiben. Es bestehe mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der an chronischem Alkoholismus leidende Angeklagte solche oder andere erhebliche Straftaten erneut begehe. Nach den überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. Take sei dies zwar nicht zu befürchten, wenn der Angeklagte nüchtern sei; doch „stets dann, wenn er betrunken oder auch nur angetrunken sei“.

Dies werde dadurch bestätigt, dass der Angeklagte sich an Kindern unter 14 Jahren in angetrunkenem Zustand wiederholt vergriffen habe. Durch Einweisung des Angeklagten in eine Trinkerheilanstalt werde nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem sich das Gericht anschließe, dessen bereits vorgeschrittener Alkoholismus nicht mehr behoben werden können. Der Angeklagte selbst habe angegeben, dem Alkohol seit Jahrzehnten stark zuzusprechen und davon nicht mehr loszukommen. Schon 1936 sei die Trunksucht des Angeklagten mit ein Grund dafür gewesen, ihn in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen. Die einzige Möglichkeit, die Öffentlichkeit vor neuen erheblichen Straftaten des Angeklagten zu schützen, bestehe danach in der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, die im Hinblick auf §§ 70 Abs. 2, 72 StGB erneut angeordnet werden müsse.

Die Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge, dass das Landgericht, wenngleich es sich auf die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten durch das Schöffengericht in Bielefeld stütze, dessen Akten oder die Krankenakten der unzerstörten Heil- und Pflegeanstalt Bielefeld oder die Akten der Staatsanwaltschaft nicht beigezogen habe. Das Gutachten des Sachverständigen reiche für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht aus. Über 10 Jahre habe der Angeklagte sich straffrei geführt. Danach sei er trotz seiner Neigung zum Alkohol in der Lage, seinen Willen zu beherrschen. Die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt hätte genügt.

Auch dieser Revisionsangriff ist unbegründet.

Die Darlegungen des Landgerichts lassen erkennen, dass es die Frage, ob der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei, sorgsam geprüft hat. In seinen Ausführungen hierzu wird kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen folgend, davon ausgeht, im Hinblick auf den chronischen Alkoholismus des Angeklagten bestehe mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass er erneut strafbare Handlungen, insbesondere Sittlichkeitsdelikte, unter Alkoholeinwirkung begehen werde. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sich trotz seiner seit Jahrzehnten bestehenden Neigung zum Alkoholgenuss bis zum ersten Vorfall auf dem Kinderspielplatz länger als 10 Jahre straffrei geführt hat. Denn maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Anordnung gemäß § 42b StGB getroffen werden muss, ist der Zeitpunkt nach Verbüßung der Strafe, so dass der Tatrichter sich darüber schlüssig zu machen hatte, ob der Angeklagte nach der Strafentlassung mit Wahrscheinlichkeit wieder straffällig werden würde. Wenn er bei Beantwortung dieser Frage nicht hat entscheidend sein lassen, dass der Angeklagte sich in den 10 Jahren zuvor trotz seiner schon bestehenden Neigung zum Alkohol willensmäßig beherrscht hat, so ist das angesichts der Tatsache, dass er innerhalb weniger Wochen dreimal ein Sittlichkeitsverbrechen versucht hat, nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Trunksucht des Angeklagten bereits für seine 1936 angeordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt eine Rolle gespielt habe. Es sieht in diesem Umstand zulässigerweise ein Anzeichen für die Richtigkeit der im Satz zuvor gebrachten Einlassung des Angeklagten, dass er vom Alkohol nicht mehr loskomme, und zieht dies unterstützend für die Ansicht des Sachverständigen heran, der chronische Alkoholismus sei bei dem Angeklagten bereits so weit vorgeschritten, dass er durch dessen Einweisung in eine Trinkerheilanstalt nicht mehr behoben werden könne, infolgedessen also nur die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt als geeignete Maßnahme in Betracht komme. Die Notwendigkeit, Akten aus früherer Zeit heranzuziehen, musste sich dem Landgericht deshalb nicht aufdrängen. Es war auch keine ausdrückliche Erörterung darüber notwendig, ob nicht andere Maßnahmen als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ausreichen würden; denn es bedarf keiner näheren Ausführung, dass weder Familienbetreuung und -aufsicht, noch die Bestellung eines Pflegers oder Vormundes, noch psychotherapeutische Behandlung des zu Sittlichkeitsdelikten unter Alkoholeinfluss neigenden ledigen Angeklagten dem öffentlichen Schutzbedürfnis gerecht werden könnten. Die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt gemäß § 42c StGB scheidet aus, wenn die Alkoholentziehung wie hier nach dem Gutachten des Sachverständigen aussichtslos ist (vgl. LK 1957 II 3 zu § 42b StGB).

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Dr. Schalscha Dr. Geier Dr. Peetz Bundesrichter Kirchhof ist Flitner im Urlaub und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

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