Revision unzulässig: wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel in der Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 224/96
- Datum
- 30.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel in der Hauptverhandlung setzt eine ordnungsgemäße Belehrung des Angeklagten und eine eindeutig protokollierte Erklärung voraus und ist wirksam, wenn keine Anhaltspunkte für Zwang oder fehlende Beratungszeit vorliegen.
Die protokollierte Verzichtserklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls teil (§ 274 StPO) und begründet regelmäßig die Unzulässigkeit eines später eingelegten Rechtsmittels.
Ein Rechtsmittelverzicht nach § 302 Abs. 1 S. 1 StPO ist unwiderruflich; er kann nicht wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Fehlen Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder für Zwang, kann der behauptete Unkenntnisvorsatz des Angeklagten die Wirksamkeit des Verzichts nicht in Frage stellen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 224/96
vom 30. Mai 1996
in der Strafsache gegen █ aus BC, geboren am ██ 1966, Recep in CCD (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis“, wegen des unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Revision eingelegt; das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung wirksam Rechtsmittelverzicht erklärt hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils und des Haftfortdauerbeschlusses auf das Rechtsmittel der Revision hingewiesen; dem Angeklagten wurde eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt. Daraufhin erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger: „Wir nehmen das Urteil an und verzichten auf Rechtsmittel.“ Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt. Sie nimmt somit an der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teil (BGHSt 18, 257, 258).
Der Angeklagte macht geltend, er sei sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen. Er habe auf Frage des Vorsitzenden zunächst erklärt, er verzichte nicht auf Rechtsmittel und wolle Revision einlegen. Nach einem kurzen Gespräch mit seinem Verteidiger habe er diesem gegenüber seine Zustimmung zum Rechtsmittelverzicht erklärt, die der Verteidiger dann gegenüber dem Gericht kundgetan habe. Dass der Verzicht unwiderruflich sei, sei ihm nicht bekannt gewesen.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten. Insbesondere wurde der Angeklagte vor Abgabe des Verzichts ordnungsgemäß belehrt. Aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt sich, dass der Angeklagte keineswegs auf Frage zunächst die Einlegung einer Revision angekündigt hat; vielmehr erklärte er ohne Aufforderung des Vorsitzenden von sich aus Rechtsmittelverzicht. Anschließend kam es zu einem kurzen Gespräch mit dem Verteidiger, nach dem der Angeklagte wiederum selbst auf Rechtsmittel verzichtete; diese Erklärung wurde dann protokolliert. Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, dass der Angeklagte zur Abgabe der Verzichtserklärung gedrängt oder dass ihm nicht ausreichend Zeit zur Beratung mit seinem Verteidiger gegeben worden wäre.
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 302 Rdn. 21; jeweils m. w. N.). Er hat somit die Unzulässigkeit der Revision zur Folge.
Meyer-Goßner Tolksdorf Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović