Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen unzulässiger Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 224/93
Datum
25.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schweren Raubes und verwies die Revision als unzulässig zurück, weil weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision begründet wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen. Ein Wiedereinsetzungsversuch scheitert mangels fristgerechter Nachholung und Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Revision nach § 346 Abs. 1 StPO ist gerechtfertigt, wenn weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet haben.

2

Eine gegen die Verwerfung der Revision gerichtete Beschwerde ist nach § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO ist nur erfolgreich, wenn die versäumte Begründung fristgerecht nachgeholt und glaubhaft gemacht wird, dass die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde.

4

Erfährt der Angeklagte, dass sein Verteidiger die Revision nicht begründet, muss er sich rechtzeitig um Ersatzverteidigung bemühen oder die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen; sonst entfällt ein Entschuldigungsgrund für die Fristversäumnis.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 224/93 vom 25. Mai 1993 in der Strafsache gegen K ███ aus ██████████, dort geboren am 1959, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 1993 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 1. Dezember 1992 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 24. Februar 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte „Beschwerde“ des Angeklagten ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 18. Januar 1993 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). Nachdem der Angeklagte am 17. Februar 1993 – wie er selbst mitgeteilt hat – erfahren hatte, dass sein Verteidiger nicht bereit war, die Revision zu begründen, hätte er sich rechtzeitig um einen anderen Verteidiger bemühen oder die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts begründen müssen (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 493).

Im Übrigen hat der Verteidiger des Angeklagten ersichtlich deshalb zu Recht davon abgesehen, die Revision zu begründen, weil der Angeklagte die Tat im Wesentlichen zugestanden und das Landgericht einen minder schweren Fall des schweren Raubes angenommen hatte, so dass weder der Schuldspruch noch die (milde) Strafe gegen den vielfach vorbestraften Angeklagten zu beanstanden waren.

MaatzNehmTolksdorf
Meyer-GoßnerTepperwien

Zitiert von (1)