Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung nach § 346 StPO wegen fristlos unbegründeter Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 649/97
Datum
11.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nach § 346 Abs. 1 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts, nachdem das Landgericht seine Revision als unzulässig verworfen hatte. Streitgegenstand war die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und die Frage der Wiedereinsetzung. Der BGH verwirft den Antrag als unbegründet: die Begründung erfolgte nicht binnen Monatsfrist, eine Nachholung war nicht fristgemäß und ein unverschuldetes Hindernis lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gemäß § 345 Abs. 1 StPO erfolgt.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die versäumte Handlung nachgeholt und diese Nachholung fristgerecht erfolgt ist; fehlt die fristgemäße Nachholung, ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Voraussetzung der Wiedereinsetzung ist, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war; die bloße Weigerung des Verteidigers, eine Revisionsbegründung abzugeben, begründet nicht automatisch Unverschulden des Angeklagten.

4

Ein Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO ist unbegründet, wenn die zugrunde liegende Revision unzulässig ist und kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 649/97 vom 11. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am **11. November 1997

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Mit Beschluss vom 18. August 1997 hat das Landgericht Passau die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 13. Mai 1997 als unzulässig verworfen.

Die dagegen gerichtete „Beschwerde“ des Angeklagten, die als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln ist (§ 300 StPO), ist zwar rechtzeitig eingelegt worden, aber unbegründet.

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil sie entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht binnen eines Monats nach der am 8. Juli 1997 an den Verteidiger erfolgten Zustellung des Urteils begründet worden ist.

Die Voraussetzungen für eine insoweit zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.

Zum einen ist die dafür nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Nachholung der versäumten Handlung (BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 11) nicht fristgemäß erfolgt.

Zum anderen ist weder dem Vorbringen des Angeklagten zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass dieser ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung der Revision gehindert war.

Denn der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ordnungsgemäß belehrte Angeklagte hätte sich sofort um einen anderen Verteidiger bemühen oder die Revision ggf. selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts begründen müssen, nachdem sein Verteidiger sich ihm gegenüber „geweigert“ hatte, eine Revisionsbegründung abzugeben (BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 6; BGH, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 4 StR 224/93).

SchaferMaulLandau
UlsamerBrüning

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