Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin in Revisionsinstanz abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 224/90
- Datum
- 29.05.1990
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind für jede Instanz erneut darzulegen (§ 397a Abs.1 StPO, § 119 ZPO).
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks nach § 117 Abs.4 ZPO zu bedienen, um seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend darzulegen.
Die Bezugnahme auf eine in der Vorinstanz abgegebene Erklärung kann ausnahmsweise genügen, muss jedoch ausdrücklich erfolgen und die Bezugnahme hinreichend konkretisieren.
Ein bloßer Verweis auf Akten oder das Unterlassen der Erklärung, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben, rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 224/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Peter Michael R. (_______) aus ████, dort geboren am ██████, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Mai 1990
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt ██████████ v. ████████████ beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3). In besonderen Fallen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklagerin unterlassen.
Dem bloßen Hinweis auf „die Strafakten“ ist, worauf der Generalbundesanwalt in seiner der Nebenklagerin bekanntgemachten Stellungnahme vom 2. Mai 1990 zutreffend hinweist, nicht zu entnehmen, dass auf eine früher abgegebene Erklärung Bezug genommen werden soll. Darüber hinaus fehlt es an der Erklärung, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen seither nichts geändert hat.
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