Ablehnung der Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 142/91
- Datum
- 04.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich unzulässig; eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag versehentlich nicht beschieden wurde und der Antragsteller alles Erforderliche zur Bewilligung getan hat.
Die rechtzeitige Einlegung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ist durch die Verfahrensakten oder gleichwertige Nachweise zu belegen; bloße Zeugenaussagen über die Einlegung genügen nicht als Nachweis.
Für jeden Rechtszug ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe gesondert zu prüfen; die wirtschaftlichen Verhältnisse sind darzulegen, im Regelfall unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO), und eine bloße Bezugnahme auf frühere Erklärungen genügt nur bei hinreichender Aktualitäts- und Änderungsdarlegung.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn eine anwaltliche Beiordnung sachlich nicht erforderlich erscheint, insbesondere wenn das eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 142/91 in der Strafsache gegen Salvatore C., geboren am 28. Dezember 1960 in RC (Italien), wegen Vergewaltigung
hier: Antrag der Nebenklägerin Martina S. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. September 1991
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Mit Beschluss vom 8. Mai 1991 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens hat die Nebenklägerin „nochmals“ beantragt, ihr unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. C. aus Wuppertal Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen, und hat dabei auf einen „Antrag vom 04.03.1991“ Bezug genommen.
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1987, 217, 221; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 397a Rdn. 10 m.w.Nachw.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann zwar dann in Betracht kommen, wenn ein vor Verfahrensabschluss gestellter Antrag versehentlich nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. BGH NJW 1982, 446 und 1985, 921). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
Die Antragsschrift vom 4. März 1991, auf die sich die Nebenklägerin beruft und die sie in Ablichtung einer Durchschrift vorgelegt hat, befand und befindet sich nicht – ebensowenig wie eine weitere Antragsschrift vom 16. Mai 1991, deren Einreichung (nach Revisionsverwerfung) behauptet wird – bei den Verfahrensakten, so dass von einer rechtzeitigen Antragstellung nicht ausgegangen werden kann. Die Bezugnahme auf das Zeugnis einer „Frau Iris O.“, offenbar einer früheren Kanzleiangestellten der Prozessbevollmächtigten der Nebenklägerin, dass diese den Schriftsatz vom 4. März 1991 noch am selben Tag in das Gerichtsfach des Landgerichts Wuppertal eingelegt habe, reicht als Nachweis für die rechtzeitige Anbringung des Antrags nicht aus.
Zudem hatte das Schreiben vom 4. März 1991 keine ausreichende Grundlage für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe geboten. Über die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu befinden. Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und dementsprechend auch die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers, der sich insoweit des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat (vgl. BGHR § 397a StPO Prozesskostenhilfe 1 bis 4). Allerdings kann in besonderen Fällen die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung und die gleichzeitige Mitteilung ersetzt werden, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe (BGH, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 4 StR 224/90; vgl. auch BGHR aaO).
Die Antragsschrift vom 4. März 1991 enthielt zwar eine solche Bezugnahme; wegen des langen Zeitraums, der seit dem für das erstinstanzliche Verfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag verstrichen war, konnte aber auf eine ausdrückliche, hier fehlende Erklärung, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenklägerin nichts geändert hatte, nicht verzichtet werden. Schließlich hätte der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sachlich entgegengestanden, dass die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin nicht erforderlich erscheinen ließ (vgl. BGHR § 397a I 1 StPO Prozesskostenhilfe 5 und 7).
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