Jugendstrafe nach schwerem Raub: § 21 StGB bei Alkohol/Haschisch unzureichend geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 224/87
- Datum
- 25.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) müssen die Berechnungsgrundlagen einer aus Trinkmengen abgeleiteten Blutalkoholkonzentration im Urteil so wiedergegeben werden, dass das Revisionsgericht die Berechnung nachprüfen kann.
Bestehen Zweifel über Trinkmengen und fehlende Blutprobe, ist bei der BAK-Schätzung eine Kontrollberechnung mit den für den Angeklagten günstigsten Werten (u.a. Resorptionsdefizit und Abbauwert mit Sicherheitszuschlag) vorzunehmen; andernfalls ist die Ablehnung von § 21 StGB rechtsfehlerhaft.
Planmäßiges, zielstrebiges Verhalten und ungetrübte Erinnerung schließen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens insbesondere bei alkoholgewöhnten Tätern nicht aus und sind für die Steuerungsfähigkeit nur von begrenztem Beweiswert.
Die Verhandlung vor der Jugendkammer findet nach § 48 Abs. 1 JGG nichtöffentlich statt, wenn die Angeklagten zur Tatzeit Jugendliche waren; maßgeblich ist der Tatzeitpunkt.
Eine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO besteht nicht, wenn lediglich eine gleichartige Erscheinungsform desselben Tatbestands zugrunde gelegt wird und der wesentliche Sachverhalt bereits in der Anklage enthalten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 21. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
███ aus AC____), dort geboren am Bodo ████ 1969, zur Zeit in Haft,
██ aus ███████, dort geboren am Bernd Fritz █████ 1968, zur Zeit in Haft,
███ aus ████, dort geboren am Wolfgang Engelhard ███████ 1969, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ███████ für den Angeklagten ███, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ für den Angeklagten ███ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten LC) wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten DC) II. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass er des schweren Raubes und des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Auf die Revision des Angeklagten VC) wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass er des schweren Raubes, des Diebstahls in zwei Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag schuldig ist, 2. im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ „unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Arnsberg vom 27.11.1986 – 4 Ls 25 Js 1007/86 jug. (32/86) wegen schweren Raubes und Diebstahls in 5 Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt“ und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten ██████ hat es „wegen schweren Raubes und Diebstahls in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und wegen Betrugs zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt“. Den Angeklagten ███████████ hat es „unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Arnsberg vom 20. November 1986 – 4 Ls 35 Js 812/86 (31/86) – wegen schweren Raubes, wegen Diebstahls in 2 Fällen, wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt“; es hat den durch das einbezogene Urteil ausgesprochenen Entzug der Fahrerlaubnis aufrechterhalten und eine Sperrfrist von vier Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Angeklagten ███ und ███████ rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts, der Angeklagte ██████ erhebt die Sachbeschwerde.
I. Die Verfahrensrügen:
1. Die Angeklagten LC) und VC) rügen erfolglos die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 48 Abs. 3 Satz 1 JGG) und das Fehlen eines Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO).
a) Die Jugendkammer hat gem. § 48 Abs. 1 JGG zu Recht in nicht-öffentlicher Sitzung verhandelt, da die Angeklagten ██████ und ███████ zur Zeit der Taten (auf diesen Zeitpunkt kommt es an, vgl. Brunner 8. Aufl. § 48 JGG Rdn. 6) Jugendliche waren und LC) bei der ersten, ihm im Urteil zur Last gelegten Tat (Fall II 2 der Urteilsgründe „Karnevalszeit 1986“, d. h. vor dem 6. März 1986) ebenfalls noch Jugendlicher war. Damit gilt auch für ihn § 48 Abs. 1 JGG und nicht § 109 Abs. 1 Satz 1 JGG (BGHSt 22, 21, 24 ff.).
b) Der behauptete Verstoß gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Nach der zugelassenen Anklage vom 17. September 1986 war den Angeklagten ein „Vergehen“ nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB zur Last gelegt worden, sie sind nach § 250 Abs. 2 StGB statt des in der Anklageschrift als „Werkzeug“ angenommenen Regenschirms im Urteil nun als „Mittel“ die in der Anklageschrift ebenfalls – allerdings nur im Zusammenhang mit § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB – erwähnte Plastiktüte angesehen worden. Dies löste keine formliche Hinweispflicht des Gerichts nach § 265 Abs. 1 StPO aus; denn dabei handelte es sich nur um eine gleichartige Erscheinungsform desselben Tatbestandes (vgl. BGHSt 23, 95, 96; RGSt 30, 176, 177 f.).
Auch eines förmlichen Hinweises in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 1 und 2 StPO oder einer formlosen Unterrichtung wegen veränderter Sachlage (vgl. dazu Hürxthal in KK § 265 StPO Rdn. 24) bedurfte es hier nicht, weil die Tatsache des Einsatzes der Plastiktüte den Angeklagten bereits in der Anklageschrift vorgeworfen worden war, so dass sie sich in ihrer Verteidigung auch hierauf hinreichend vorbereiten konnten.
2. Soweit die Angeklagten LC) und VC) beanstanden, die Jugendkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, der Angeklagte █████ darüber hinaus auch die unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO) rügt, bezieht sich dies auf die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Gericht. Diese Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil insoweit die Sachbeschwerde durchgreift (s. unten II 2).
3. Soweit der Angeklagte VC) die Verletzung des § 261 StPO behauptet, weil die Strafkammer ein ärztliches Attest verwertet habe, das in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei, ist die Rüge unzulässig, da nicht dargetan ist, dass das Attest auch nicht durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer behauptete unterbliebene Augenscheinseinnahme; auch hierzu hätte es näherer Darlegungen bedurft, da zur Feststellung des verwendeten „Mittels“ eine Augenscheinseinnahme durch das Gericht nicht unbedingt notwendig war (vgl. zum Ganzen Pikart in KK § 344 StPO Rn. 58).
II. Die Sachbeschwerden:
1. Die Sachbeschwerden der Revisionsführer sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils richten. Hinsichtlich der Taten II 3 und 4 der Urteilsgründe wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 1987 (betr. LC) und ████ S. 4 unter a) und b) Bezug genommen.
Insbesondere teilt der Senat die Ansicht des Generalbundesanwalts, dass eine Scheckkarte keinen messbaren objektiven Substanzwert hat. Deshalb muss § 248a StGB, der nur Anwendung finden kann, wenn das Tatobjekt einen Verkehrswert hat, außer Betracht bleiben (BGH NJW 1977, 1460, 1461; Dreher/Tröndle 43. Aufl. StGB § 248a Rdn. 5 a. E.; Huf NStZ 1985, 438, 439/440).
Aber auch im Fall II 9 der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen schweren Raubes auch bezüglich der Angeklagten LC) und ██ entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts rechtlicher Nachprüfung stand. Ob der „zum Aufsammeln von Gartenabfällen zum Füllen“ bestimmte größere Plastiksack mit der Benutzung durch die Angeklagten LC) und ███ zum Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB wurde, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung.
In Anbetracht dessen, dass die Angeklagten LC) und ███ dem Tatopfer, einer 74 Jahre alten Frau, den Plastiksack so auf den Mund hielten, dass diese Todesängste ausstand (UA 20), kann die tatrichterliche Bewertung des Plastiksackes als Werkzeug hier aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Da die Angeklagten den Plastiksack einsetzten, um die Überfallene am Schreien zu hindern, kann es auch nicht zweifelhaft sein, dass durch den Einsatz dieses Mittels der Widerstand der Geschädigten überwunden werden sollte; für die Verwendung zu einem anderen Zweck bestand hier nach Sachlage kein Anhaltspunkt.
2. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jedoch können die Strafaussprüche keinen Bestand haben, weil das Landgericht in dem schwerstwiegenden Fall – dem schweren Raub (II 9 der Urteilsgründe) – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB mit Ausführungen verneint hat, die durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen:
Die Angeklagten hatten sich dahin eingelassen, sie hätten aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums und dem Genuss von Haschisch am Abend des 02.09.1986 nicht mehr klar denken können (UA 22).
Die Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt. Die Angaben zum Alkoholgenuss seien „derart überzogen, dass sie mit dem weiteren Geschehen nicht in Einklang zu bringen“ seien. Zusätzlich hat das Landgericht ausgehend von diesen Angaben durch einen Sachverständigen die sich daraus ergebende Blutalkoholkonzentration errechnen lassen. Es meint, damit stehe fest, dass diese Alkoholmengen nicht getrunken worden sein könnten; denn „bei den Angeklagten ███ und █████ hätten, wie der Sachverständige ausgeführt hat, die bezeichneten Mengen zur Intoxikation und zum Vollrausch geführt“ (UA 25).
Das ist hinsichtlich des Angeklagten ████ schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Sachverständige für diesen Angeklagten nur eine Blutalkoholmindestkonzentration im Zeitpunkt der Tat von 2,43 ‰ ermittelt hat (UA 25). Die Ausführungen des Landgerichts leiden darüber hinaus jedoch auch daran, dass es die Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen nicht vollständig wiedergegeben hat, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob der Tatrichter die Blutalkoholkonzentration zutreffend errechnet hat (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2). In den Urteilsgründen wird jeweils nur die Trinkmenge und die dementsprechende Promillezahl angegeben, ohne dass dargelegt wird, auf welcher Berechnung dies beruht. Darüber hinaus verletzen die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob den Angaben der Angeklagten zur Trinkmenge Glauben geschenkt werden kann, den Grundsatz, dass bei Zweifeln stets von der dem Angeklagten günstigsten Sachverhaltsdarstellung auszugehen ist. Die Strafkammer hätte eine Kontrollberechnung mit den für die Angeklagten günstigsten Werten vornehmen müssen, d. h. bei fehlender Blutprobe bis 30 % Resorptionsdefizit und stündlicher Abbau von 0,2 ‰ zuzüglich 0,2 ‰ Sicherheitszuschlag (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1; BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 – 4 StR 203/87).
Nach dieser Berechnung können sich aber für die Angeklagten durchaus niedrigere Werte ergeben, so dass ihre Einlassung aus diesem Grunde nicht als unglaubwürdig abgetan werden konnte.
Im Übrigen sind die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit verneint hat (bewusste und zielgerichtete Planung, keine rauschbedingten Ausfallserscheinungen, situationsbedingtes Verhalten), für die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit gemindert war, nur von beschränktem Beweiswert (BGHSt 34, 22, 26).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebensowenig wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens entgegenzustehen (BGH NStZ 1982, 376 mit weiteren Nachweisen).
Gerade alkoholgewöhnte Täter verhalten sich häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 mit weiteren Nachweisen).
Da für die Höhe der gegen die Beschwerdeführer verhängten Jugendstrafe der schwere Raub von besonderer Bedeutung war, die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB aber insoweit rechtlich fehlerhaft ist, kann der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben.
Die Erwägung des Generalbundesanwalts, dass die jugendstrafrechtliche Berücksichtigung von Alkoholgenuss anderen Kriterien als im Erwachsenenstrafrecht unterliege, ist zwar an sich zutreffend. Die Jugendkammer hat jedoch nicht aus erzieherischen Gründen, sondern ausdrücklich deshalb, weil die „alkoholbedingte Enthemmung zur Anwendung des § 21 StGB keinen Anlass bietet“ (UA 33), von einer Strafmilderung abgesehen.
3. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs muss hinsichtlich des Angeklagten VC) auch der auf dem einbezogenen Urteil des Jugendschöffengerichts Arnsberg beruhende Maßregelausspruch entfallen.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils war im Übrigen bezüglich dieses Angeklagten dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfällt. Diese beruhte auf der einbezogenen Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Arnsberg; sie hätte daher ohnehin nicht – neben dem Ausspruch der Einbeziehung dieses Urteils – erneut in den Urteilsspruch aufgenommen werden dürfen (vgl. Eisenberg 2. Aufl. § 31 JGG Rn. 37).
4. Auch bei dem Angeklagten DC) hat der Senat den Schuldspruch geändert, weil der Angeklagte nur des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist; der fünfte Fall ist die – einbezogene Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Arnsberg, die im Urteilstenor nicht zweimal erwähnt werden durfte und deren Einbeziehung nunmehr durch die Aufhebung des Strafausspruchs entfallen ist.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jahnke |