Treffer
BGH Beschluss

Nebenklage gegen Kostenentscheidung: teilweise gegenstandslos, ansonsten unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 224/87
Datum
25.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Arnsberg. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Beschwerde und der Nebenklage gegen einzelne zur Tatzeit Jugendliche. Der BGH erklärte die Beschwerde insoweit gegenstandslos, als die Kostenentscheidung durch ein späteres Urteil aufgehoben wurde, und verworf sie im Übrigen als unzulässig, weil eine Zulassung der Nebenklage gegen die betreffenden Jugendlichen nach § 80 Abs. 3 JGG nicht zulässig ist. Die Nebenklägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der betroffenen Angeklagten zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung wird gegenstandslos, soweit die zugrundeliegende Kostenentscheidung durch ein späteres Urteil aufgehoben wird.

2

Die Zulassung der Nebenklage gegen zur Tatzeit Jugendliche ist nach § 80 Abs. 3 JGG ausgeschlossen; fehlt eine solche Zulassung, ist eine Beschwerde hinsichtlich dieser Angeklagten unzulässig.

3

Bei unzulässiger Verwerfung einer sofortigen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der betroffenen Angeklagten zu tragen.

4

Nur bei ordnungsgemäßer Zulassung der Nebenklage können den Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 224/87 in der Strafsache gegen

1. ████████, dort geboren am ███, Bodo ██████ 1969, zur Zeit in Haft,

2. ██, Bernd Fritz ███████ 1968, zur Zeit in Haft,

3. ██, Wolfgang Engelhard, geboren am █████████████, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1987

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar 1987 ist gegenstandslos, soweit sie den Angeklagten [REDACTED] betrifft; im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten ██████ und ███████ insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Da das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar 1987 hinsichtlich des – zur Zeit der gegen die Nebenklägerin gerichteten Tat Heranwachsenden – Angeklagten [REDACTED] mit der Kostenentscheidung, wonach den Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt werden, durch Urteil des Senats vom 25. August 1987 (teilweise) aufgehoben worden ist, ist die Beschwerde der Nebenklägerin insoweit gegenstandslos (vgl. Schikora in KK § 464 StPO Rdn. 14).

2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, soweit sie die Angeklagten ██████ und ██ betrifft. Die Nebenklage ist mit Beschluss vom 25. November 1986 nur hinsichtlich des Angeklagten ███ zugelassen worden (Bd. V Bl. 124 d. A.).

Hinsichtlich der Angeklagten ███ und ██████ ist die Beschwerdeführerin nicht Nebenklägerin; eine Zulassung der Nebenklägerin gegen diese zur Tatzeit Jugendlichen ist nicht zulässig (§ 80 Abs. 3 JGG). Daher können diesen Angeklagten auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nicht auferlegt werden, sodass die Beschwerde unabhängig davon, dass auch gegen diese Angeklagten das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben worden ist, unzulässig ist.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke

Zitiert (1)