Nebenklage gegen Kostenentscheidung: teilweise gegenstandslos, ansonsten unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 224/87
- Datum
- 25.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung wird gegenstandslos, soweit die zugrundeliegende Kostenentscheidung durch ein späteres Urteil aufgehoben wird.
Die Zulassung der Nebenklage gegen zur Tatzeit Jugendliche ist nach § 80 Abs. 3 JGG ausgeschlossen; fehlt eine solche Zulassung, ist eine Beschwerde hinsichtlich dieser Angeklagten unzulässig.
Bei unzulässiger Verwerfung einer sofortigen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der betroffenen Angeklagten zu tragen.
Nur bei ordnungsgemäßer Zulassung der Nebenklage können den Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 224/87 in der Strafsache gegen
1. ████████, dort geboren am ███, Bodo ██████ 1969, zur Zeit in Haft,
2. ██, Bernd Fritz ███████ 1968, zur Zeit in Haft,
3. ██, Wolfgang Engelhard, geboren am █████████████, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1987
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar 1987 ist gegenstandslos, soweit sie den Angeklagten [REDACTED] betrifft; im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten ██████ und ███████ insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Da das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar 1987 hinsichtlich des – zur Zeit der gegen die Nebenklägerin gerichteten Tat Heranwachsenden – Angeklagten [REDACTED] mit der Kostenentscheidung, wonach den Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt werden, durch Urteil des Senats vom 25. August 1987 (teilweise) aufgehoben worden ist, ist die Beschwerde der Nebenklägerin insoweit gegenstandslos (vgl. Schikora in KK § 464 StPO Rdn. 14).
2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, soweit sie die Angeklagten ██████ und ██ betrifft. Die Nebenklage ist mit Beschluss vom 25. November 1986 nur hinsichtlich des Angeklagten ███ zugelassen worden (Bd. V Bl. 124 d. A.).
Hinsichtlich der Angeklagten ███ und ██████ ist die Beschwerdeführerin nicht Nebenklägerin; eine Zulassung der Nebenklägerin gegen diese zur Tatzeit Jugendlichen ist nicht zulässig (§ 80 Abs. 3 JGG). Daher können diesen Angeklagten auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nicht auferlegt werden, sodass die Beschwerde unabhängig davon, dass auch gegen diese Angeklagten das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben worden ist, unzulässig ist.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jahnke |