Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung bei Zuhälterei und Tateinheit von Körperverletzung und Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 224/83
Datum
10.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Zuhälterei, versuchter räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die versuchte räuberische Erpressung in Tateinheit mit Zuhälterei und Körperverletzung zu werten ist, hob aber den Strafausspruch auf. Begründend stellte der Senat fest, dass die Taten Teil des ausbeuterischen Verhältnisses waren und änderte den Schuldspruch nach § 265 StPO selbst. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Körperverletzung und versuchte räuberische Erpressung, die im Rahmen eines bestehenden zuhälterischen Ausbeutungsverhältnisses begangen werden, sind als Bestandteil des Ausbeutens zu qualifizieren und stehen zueinander in Tateinheit.

2

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch selbst ändern, wenn eine andere Verteidigung des Angeklagten nicht möglich war (§ 265 StPO).

3

Erfolgt durch eine Änderung des Schuldspruchs eine abweichende Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben, da nach § 52 StGB nur auf eine Strafe zu erkennen ist; eine Zusammensetzung mit früheren Strafen ist gegebenenfalls nach § 55 StGB vorzunehmen.

4

Frühere rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen sind bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu berücksichtigen (§ 55 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 224/83 in der Strafsache gegen

den Kaufmann Volker ██ aus ██████, dort geboren am ███████ 1955, wegen Zuhälterei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. November 1982

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wird;

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu Einzelstrafen von einem Jahr sechs Monaten und drei Jahren sechs Monaten verurteilt und unter Einbeziehung früherer gegen den Angeklagten verhängter Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen ausbeuterischer Zuhälterei schuldig gesprochen. Auch die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung der Erika █████████ in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen diese strafbaren Handlungen jedoch zueinander im Verhältnis der Tateinheit.

Die Misshandlungen der Erika █████████ sind dadurch ausgelöst worden, dass der Angeklagte von ihr die Herausgabe eines Teils ihres Verdienstes als Prostituierte verlangte, von dem er glaubte, dass Erika █████████ ihn zurückbehalten habe, während Erika ███████ erklärte, kein Geld mehr zu besitzen, den zurückbehaltenen Betrag vielmehr verbraucht zu haben. Zu der Körperverletzung und damit auch zu der versuchten räuberischen Erpressung ist es mithin auf der Grundlage und im Rahmen der zwischen den Beteiligten bestehenden zuhälterischen Beziehungen gekommen. Der Angeklagte hat durch die Misshandlungen, die auch Teil der versuchten räuberischen Erpressung waren, seine Beteiligun-

gen am Verdienst der Erika ██████ als Prostituierte durchsetzen wollen.

Die Körperverletzung und die versuchte räuberische Erpressung waren mithin Bestandteil des Ausbeutens, so dass zwischen allen diesen Handlungen Tateinheit besteht (BGH bei Dallinger MDR 1968, 728; Dreher/Tröndle § 181a StGB Rdn. 17; Lenckner in Schönke/ Schröder § 181a Rdn. 28; Lackner in LK, 9. Aufl. § 253 StGB Rn. 29; Horn in SK § 181a StGB Rn. 8).

Der Senat hat den Schuldspruch insoweit selbst geändert, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können (§ 265 StPO).

Die Schuldspruchänderung führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, da gemäß § 52 StGB nur auf eine Strafe zu erkennen ist. Diese ist dann allerdings mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Hamburg vom 25. April 1980 gemäß § 55 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalRuß

Zitiert von (1)