Teilvereidigung der Zeugin unzulässig – Aufhebung und Rückverweisung wegen Verstoßes gegen § 60 Nr. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 44/83
- Datum
- 28.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Teilvereidigung eines wegen Tatbeteiligung verdächtigen Zeugen ist nur zulässig, wenn seine Aussage mehrere selbständige Handlungen betrifft und die Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO nur hinsichtlich einer dieser Handlungen vorliegen.
Bei der Frage der Vereidigung ist der Tatbegriff weit auszulegen; er umfasst den gesamten geschichtlichen Vorgang, nicht nur abstrakt-rechtsstaatliche Tatbestandsmomente.
Ist das zu beurteilende Geschehen ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen oder liegen gleichartige Taten in Tateinheit vor, ist eine Teilvereidigung unzulässig.
Beruht das Urteil überwiegend auf der Bekundung eines teilvereidigten Zeugen, ist die Aufhebung geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verfahrensverletzung das Urteil beeinflusst hat.
Menschenhandel und Vergewaltigung schließen sich nicht zwingend aus; für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung muss jedoch ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel und dem konkreten Beischlaf bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 26. Juli 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 44/83
in der Strafsache gegen den Kaufmann Robert H. ████████████, geboren am ██████ 1947 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Zuhälterei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, ████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26. Juli 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie wegen Zuhälterei in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, unter Einbeziehung früherer Verurteilungen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Es ist dabei von folgenden Feststellungen ausgegangen:
Der Angeklagte betrieb spätestens ab Februar 1977 das Bordell „Haus ██████“. Er gestattete dort bis mindestens November 1977 Dirnen, gegen Entrichtung sogenannter „Stichgelder“ oder gegen Zahlung von Miete der Prostitution nachzugehen. Die laufenden Kosten für den Betrieb, insbesondere auch die Aufwendungen für Telefongespräche und Inserate, wurden von ihm getragen. Im Juni 1977 brachte er die ahnungslose Zeugin ███ in dieses Haus, forderte sie dort auf, für ihn der Prostitution nachzugehen, und reagierte auf ihre Weigerung mit einigen kräftigen Ohrfeigen. Die ihm körperlich weit unterlegene Zeugin sträubte sich aus Angst vor weiteren Schlägen nicht weiter und fand sich damit ab, „dass sie der Prostitution nachzugehen habe“. Sie wurde auf Weisung des Angeklagten von einer Dirne in die Gepflogenheiten des Bordells eingewiesen und wartete anschließend in dem „Kontaktraum“ auf Kunden. Noch in derselben Nacht hatte sie vier „Freier“, die sämtlich gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr mit ihr ausübten. Dem im Hause anwesenden Angeklagten war bewusst, dass die Zeugin den Geschlechtsverkehr „nur ausführte, weil er sie vorher mit den Ohrfeigen gefügig gemacht hatte und weil diese Gewalteinwirkung fortwirkte“ (UA S. 19/20). Gegen Ende der Nacht zwang der Angeklagte die sich sträubende und weinende Zeugin mit Gewalt, auch mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben.
In der Folgezeit ging die Zeugin für den Angeklagten im „Haus ██████“ und ab September/Oktober 1977 auch auf dem „offiziellen Straßenstrich“ der Prostitution nach. Es steht nicht fest, dass sie dies über die erste Nacht hinaus aus Furcht vor weiteren Misshandlungen tat. Ihre Beziehungen zu dem Angeklagten besserten sich vielmehr im Laufe der Zeit, es kam zu einem intimen Verhältnis, sie war ihm – zumindest zeitweise – hörig und lebte ab etwa September 1977 in einem eheähnlichen Verhältnis mit ihm. Der Angeklagte kassierte von Anfang an ihren gesamten Verdienst und benutzte sie „als (wichtigste) Erwerbsquelle“; sie war ihm mitunter insbesondere während der Zeit einer Inhaftierung – auch beim Kassieren der „Stichgelder“ behilflich. Anfang 1978 misshandelte er sie einmal, „um sie für ihren 'Ungehorsam' zu bestrafen und um sie zur sorgfältigen Ausübung der Prostitution anzuhalten“, nachdem er festgestellt hatte, dass sie mit einer anderen Dirne in ████████ gewesen war, statt auf den Straßenstrich zu gehen (Fall II 3).
Im Sommer 1978 trennte sich die Zeugin vom Angeklagten, versöhnte sich aber alsbald wieder mit ihm. Etwa ab August 1978 betrieb dann der Angeklagte zusammen mit einem Partner den „Massagesalon ████“, der denselben Zwecken diente wie vorher das Bordell „Haus ██████“ und nach denselben Grundsätzen geführt wurde. Als Mieterin wurde die Zeugin ████████ vorgeschoben, die wieder mit dem Angeklagten zusammenlebte, weiterhin für ihn auf dem „Straßenstrich“ der Prostitution nachging, ihren gesamten Verdienst aus dieser Tätigkeit an ihn ablieferte und ihn bei Bedarf beim Kassieren der „Stichgelder“ unterstützte. In der zweiten Jahreshälfte verprügelte sie der Angeklagte einmal, weil sie entgegen einem ausdrücklichen Verbot während der Prostitutionsausübung Sekt getrunken hatte (Fall II 4). Am 26.1.1979 misshandelte er sie erneut, weil er glaubte, sie habe ein Verhältnis mit einem Polizisten (Fall II 5). Im Juni 1979 trennte sich die Zeugin während einer erneuten Inhaftierung des Angeklagten endgültig von ihm.
I. Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Mit Recht wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die Zeugin ███ teilweise vereidigt worden ist.
Die Strafkammer hat diese Vereidigung auf Grund folgenden Beschlusses vorgenommen:
„Die Zeugin ███ bleibt gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt, soweit beiden Angeklagten Vergehen der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei zum Nachteil von Dirnen (ausgenommen Elisabeth ████████) zur Last liegen, weil die Zeugin ███ verdächtig erscheint, an den genannten Straftaten bezüglich anderer Dirnen beteiligt gewesen zu sein, denn die Zeugin hat ausgesagt, sie habe sogenannte Stichgelder (Einnahmen aus Prostitutionsausübung) für die Angeklagten aufgeteilt und teilweise zur Bank gebracht.
Im Übrigen ist die Zeugin Elisabeth █████ auf ihre Aussage zu vereidigen.“
Das war fehlerhaft.
1. Die Teilvereidigung eines der Tatbeteiligung verdächtigen Zeugen ist nur zulässig, wenn seine Aussage mehrere selbständige Handlungen betrifft und die Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO nur hinsichtlich einer dieser Handlungen vorliegen (BGHSt 19, 107, 108 f.; BGH NJW 1954, 1655 Nr. 19; BGH, Urteile vom 30. Oktober 1952 – 5 StR 338/52 und 5 StR 398/52 – bei Dallinger MDR 1953, 21; BGH, Urteil vom 22. Juni 1976 – 5 StR 296/76). Dabei ist der Begriff der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat nicht materiellrechtlich, sondern im weitesten Sinne zu verstehen, er umfasst den gesamten geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 4, 255, 256; 6, 382, 383; 21, 147, 148; BGH, Urteil vom 4. März 1975 – 1 StR 662/74 – bei Dallinger MDR 1975, 725). Die Teilvereidigung ist unzulässig, wenn Gegenstand der Aussage ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen ist (BGH GA 1968, 149 m. w. N.; BGH, Urteile vom 22. Juni 1976 – 5 StR 296/76 – und vom 6. Juli 1976 – 1 StR 277/76). Das war hier der Fall.
Die Aufteilung der Vergehen der Zuhälterei und der Förderung der Prostitution in solche zum Nachteil der Zeugin und solche zum Nachteil anderer Dirnen verbot sich schon deshalb, weil das Landgericht zutreffend von gleichartiger Tateinheit ausging. Diese Straftaten stehen im Übrigen mit den sonstigen den Gegenstand der Aussage bildenden Delikten in so engem zeitlichem, räumlichem und sachlichem Zusammenhang, dass auch insoweit für die Frage der Vereidigung eine Abtrennung außer Betracht bleiben musste.
2. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verstoß beruht. Die Feststellungen der Strafkammer stützen sich ganz überwiegend auf die Bekundungen der Zeugin ███. Obwohl auch die Möglichkeit bestanden hätte, die Zeugin als Verletzte nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen, hat das Landgericht ihre Teilvereidigung angeordnet. Ihre Bekundungen werden im Urteil mehrfach (UA S. 27, 34 und 43) ausdrücklich als eidliche gekennzeichnet. Unter diesen Umständen erlaubt auch die eingehende, rechtsfehlerfreie Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht den sicheren Schluss, dass die Kammer einer nicht beschworenen Aussage dasselbe Gewicht beigemessen hätte.
II. Da das Urteil keinen Bestand hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Verfahrensrügen. Die nunmehr zuständige Kammer wird, falls die Feststellungen dazu Anlass geben, auch die mit der Sachrüge vorgetragenen Gesichtspunkte in ihre Überlegungen einbeziehen. Insoweit wird vorsorglich auf folgende Fragen hingewiesen:
1. Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen des Menschenhandels nach § 181 Nr. 1 StGB und dem Verbrechen der Vergewaltigung ist zwar möglich; die Tatbestände schließen sich weder tatsächlich noch – wegen ihrer unterschiedlichen Zielrichtung – rechtlich gegenseitig aus. Da der Tatbestand der Vergewaltigung jedoch eine konkrete Beziehung zwischen dem Einsatz eines Nötigungsmittels und einem bestimmten Beischlaf (vgl. Schröder JR 1977, 357, 359) im Sinne eines funktionellen Zusammenhangs voraussetzt, kommt eine Verurteilung wegen dieses Delikts nur in Betracht, wenn die zur Begehung des Menschenhandels angewendete Gewalt oder die konkludent mit ihr verbundene Androhung weiterer Misshandlungen auch dazu diente, das Opfer zur Duldung des Beischlafs mit den im Anschluss daran zugewiesenen „Freiern“ zu nötigen. Unter dieser Voraussetzung ist dann allerdings auch die Annahme einer einheitlichen Vergewaltigung trotz der vier Teilakte der Nötigung zum außerehelichen Beischlaf rechtlich zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 1980 – 4 StR 473/80 – bei Holtz MDR 1981, 99).
2. Bei der Prüfung der Frage, in welchem rechtlichen Verhältnis die Körperverletzungen (Fälle II 3 bis 5) zu dem Vergehen der Zuhälterei stehen, wird darauf abzustellen sein, ob sie nur „gelegentlich“ dieses Dauerdelikts begangen wurden oder ob Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen in der konkreten Form not wendigen Teil vorliegt (BGHSt 27, 66, 67). Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Körperverletzung Bestandteil des Ausbeutens wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1965 – 2 StR 398/65 bei Dallinger MDR 1968, 728 sowie Beschluss vom 10. Mai 1983 – 4 StR 224/83). Sie könnte aber auch Beitrag zur Verwirklichung des Tatbestandes der – bisher nicht in die Erwägungen einbezogen – dirigierenden Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB sein. Dass beide Tatbestandsalternativen der Zuhälterei rechtlich zusammentreffen können, hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. BGHSt 19, 407, 409 m. w. N.; Urteile vom 14. Mai 1974 – 1 StR 153/74 – und vom 27. April 1982 – 1 StR 62/82).
3. Ob die Trennung der Zeugin █████ vom Angeklagten trotz der „alsbaldigen Versöhnung“ eine so einschneidende Bedeutung hatte, dass von einer Beendigung und einem Neubeginn des zuhälterischen Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnisses auszugehen ist, wird näherer Prüfung und Begründung bedürfen.
| Foth | Herdegen | Granderath | |||
| Ulsamer | Schimansky |