Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft zu versuchtem Mord wegen "niedriger Beweggründe" verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 223/96
Datum
12.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft verlangte die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes ("niedrige Beweggründe"). Zentral war, ob Wut/Rachsucht hier als niedrige Beweggründe zu qualifizieren sind. Der BGH verwarf die Revision: Ausdrücklich berücksichtigt wurden Provokation durch die Opfer, Jugend und Alkoholisierung; dies rechtfertigt keine Annahme niedriger Beweggründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB liegen nur vor, wenn die Motivation des Täters selbst einen besonders verachtenswerten, niedrigdimensionalen Charakter aufweist.

2

Affektive Regungen wie Wut, Hass oder Rachsucht gelten nur dann als niedrige Beweggründe, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Motiven beruhen.

3

Die nachfolgende Eskalation einer Tat zu besonders brutalen Handlungen ändert nicht zwingend die Bedeutung des zuvor herrschenden Anlasses; der Anlass ist bei der Prüfung des Mordmerkmals zu berücksichtigen.

4

Jugendliches Alter und Alkoholisierung sind bei der objektiven Bewertung der Beweggründe zu berücksichtigen und können das Vorliegen niedriger Beweggründe verneinen.

Vorinstanzen

Landgericht Stralsund, 10. August 1995

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen ███ und ███ wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Dr. Maatz, Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt C. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] in der Verhandlung, Justizobersekretärin [REDACTED] bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10. August 1995 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ███ und ███ wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von je drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten [REDACTED] wegen versuchten Totschlags und schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes.

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

Mit Recht hat die Jugendkammer das Vorliegen der Mordmerkmale „Habgier“ und „zur Ermöglichung oder zur Verdeckung einer Straftat“ nicht angenommen. Insoweit wird das Urteil von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Sie ist aber der Auffassung, dass der festgestellte Sachverhalt eine Verurteilung wegen versuchter Tötung „aus niedrigen Beweggründen“ rechtfertige, da „Rachsucht“ zu derartigen verachtenswerten Motiven zu zählen sei.

Der Senat teilt demgegenüber die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass eine versuchte Tötung „sonst aus niedrigen Beweggründen“ (§ 211 Abs. 2 StGB) nicht gegeben ist.

Zwar können Wut, Hass und Rachsucht als niedrige Beweggründe in Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16).

Das ist hier aber nicht festgestellt:

Nach den Urteilsgründen waren es die beiden späteren Opfer, die im angetrunkenen Zustand – gegenüber [REDACTED] und ███████, die selbst alkoholisch beeinflusst waren – „abfällige Bemerkungen“ dahingehend machten, ob diese „Spanner“ oder „Schwule“ seien (UA 7). Die Angeklagten beschlossen daraufhin, die beiden „zur Rede zu stellen“.

Beim Überholen zeigte eines der beiden späteren Opfer den Angeklagten den „Stinkefinger“. Erst daraufhin entschlossen sich die Angeklagten, die beiden ihnen bis dahin unbekannten Personen „zur Strafe zusammenzuschlagen“.

Im Hinblick auf diese Vorgeschichte kann jedenfalls für den Beginn des Geschehens die zur Erfüllung eines Mordmerkmals erforderliche verachtenswerte Motivation nicht bejaht werden. Die Tatsache, dass die Tat dann zum Nachteil der Opfer brutale Züge annahm und zum Tötungsversuch eskalierte, vermag dem Anlassverhalten nicht seine Bedeutung zu nehmen; denn dieses ist gerade dann, wenn es auf die Beweggründe für ein mit Todesgefahr verbundenes Handeln ankommt, zu berücksichtigen. Das gilt hier umso mehr, als die Angeklagten noch sehr jung und selbst durch den Genuss alkoholischer Getränke enthemmt waren. Hinzu kommt, dass die den Angeklagten gegenüber geäußerten Beleidigungen auch von einigem Gewicht waren. Die Verärgerung, die zur Racheaktion führte, entbehrte damit nicht nur aus der Sicht der durch Alkohol enthemmten Täter, sondern auch objektiv nicht einer gewissen Berechtigung und beruht jedenfalls ihrerseits nicht – wie es erforderlich wäre (StV 1995, 301; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 30 m. w. N.) – auf niedrigen Beweggründen.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Tolksdorf Solin-Stojanović