Teilweise Einstellung nach §154 Abs. 2 StPO und Änderung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 221/96
- Datum
- 11.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO hinsichtlich einzelner Tatvorwürfe einstellen.
Bei Einstellung nach §154 Abs.2 StPO hat die Staatskasse die Kosten des eingestellten Verfahrensabschnitts und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Die Präzisierung oder Änderung der Bezeichnung von Straftatbeständen im Schuldspruch auf Revision ist zulässig, soweit sie den Inhalt der Verurteilung zutreffend konkretisiert.
Der Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe infolge teilweiser Einstellung führt nur dann zu einer Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn anzunehmen ist, dass das Gericht ohne diese Einzelstrafe insgesamt milder erkannt hätte.
Die Revision ist in den übrigen Punkten zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 18. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 221/96 vom 11. Juni 1996 in der Strafsache gegen Horst Heinrich [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] 1938 in [REDACTED::<3>], wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 1996 gemäß §§ 349 Abs. 2, 4, 154 Abs. 2 StPO
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des Tatvorwurfs II C 2 (Fall Nr. 67) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 1995 im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen unrichtiger Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss in fünf Fallen, Kreditbetruges in drei Fällen und Untreue in 95 Fällen verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten *„wegen unrichtiger Darstellung in fünf Fällen, Kreditbetruges in drei Fällen sowie Untreue in sechsundneunzig Fällen“* zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte unter Ziff. II C 2 der Urteilsgründe (Fall Nr. 67: Zahlung der Jahresprämie in Höhe von 69.910,30 DM für die private Altersversorgung zu Lasten der [REDACTED::<4>] AG) wegen Untreue verurteilt worden ist. Der Schuldspruch ist dementsprechend abzuändern, wobei die Straftaten nach § 331 Abs. Nr. 1 HGB genauer, nämlich jeweils als *„unrichtige Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss“*, zu bezeichnen sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 260 Rdn. 23).
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Angesichts der Höhe und der Summe der ver-
bliebenen 103 Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
| Meyer-Goßner | Maatz | Solin-Stojanovic | |||
| Steindorf | Kuckein |