Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen unklarer Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 221/62
Datum
27.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit Revision seine Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kind; der BGH prüfte Tat- und Schuldfeststellungen sowie die Strafzumessung. Die Feststellungen zur Kenntnis des Alters des Opfers werden bestätigt; die Strafzumessungsgründe des Landgerichts sind jedoch nicht hinreichend erkennbar. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen gebunden; eine nachprüfende Neubewertung der freien Beweiswürdigung ist unzulässig, sofern diese nicht erkennbar fehlerhaft ist.

2

Unklar oder nicht vollständig mitgeteilte Strafzumessungsgründe rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung, weil andernfalls eine rechtliche Überprüfung nicht möglich ist.

3

Bei der erneuten Strafzumessung hat das Gericht darzulegen, ob und in welchem Umfang es mildernde Umstände, insbesondere nach §§ 44, 51 Abs. 2 und § 176 Abs. 2 StGB, berücksichtigt.

4

Strafschärfende Erwägungen müssen in der Urteilsbegründung nachvollziehbar erläutert und sachlich begründet sein; fehlt diese Darstellung, ist die Strafzumessung der Überprüfbarkeit entzogen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 27. März 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Herbert ████, geboren █████████ 1927 in ███, a. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 27. März 1962 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Strafausspruch begründet.

I. Der Schuldspruch

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die Revision beanstandet im Einzelnen auch nur die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie die Kenntnis des Angeklagten vom inneren Tatbestand, insbesondere das Alter des Opfers, der am 21. Juni 1949 geborenen Schülerin Brigitte ████, betreffen, und vertritt die Auffassung, das Landgericht habe gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen.

Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung durch das Landgericht angreift, verkennt er, dass dies unzulässig ist. Die Beweiswürdigung ist frei von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungssätze. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters daher gebunden.

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen deutlich erkennen, dass das Landgericht als zweifelsfrei erwiesen angesehen hat, der Angeklagte habe die in der Hauptverhandlung sechs Wochen nach der Tat als Zeugin gehörte Brigitte ██ bei der Tatbegehung als zur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt erkannt, als sie ihm auf wenige Schritte entgegenging und er „infolge der Beleuchtung des rechten Bürgersteigs in der Lage war, sie ‚gut‘ zu sehen und ihre kindliche Redeweise zu hören“. Der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ liegt also nicht vor.

II. Der Strafausspruch

Durchgreifenden Bedenken unterliegen aber die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils. In ihnen heißt es u. a.:

„Er ist dem Kind nachgelaufen, als es durch die Überführung flüchtete. Es mag zwar naheliegen, er habe lediglich die 5 DM zurückerhalten wollen, die Brigitte in die eigene Tasche gesteckt hat. Wenn seine Vorstrafen auch auf anderem Gebiet liegen, können sie doch nicht außer Acht bleiben.“

Diese wörtlich wiedergegebene Fassung der Strafzumessungsgründe lässt nicht erkennen, inwiefern die Strafkammer als strafschärfend ansehen zu können meinte, dass der Angeklagte Brigitte nachgelaufen ist, obwohl die tatsächliche Annahme nahelag, er sei darauf aus gewesen, sich den Geldschein wieder zu verschaffen, der ihm entglitten und von Brigitte aufgegriffen und eingesteckt war, bevor sie flüchtete.

Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die zur Strafschärfung führenden, in der Begründung des angefochtenen Urteils anscheinend nicht vollständig mitgeteilten Erwägungen des Landgerichts rechtlicher Überprüfung nicht standhalten würden.

Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu erwägen und in der Begründung seines Urteils deutlich erkennbar zu machen haben, ob es neben der Milderung nach §§ 44, 51 Abs. 2 StGB dem Angeklagten auch mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zubilligen will.

Dabei könnte es die von ihm angenommene verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1961 – 4 StR 373/61 (NJW 62, 498 Nr. 16) ausgeführt hat, innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens erneut berücksichtigen.

Rotberg Sauer

Die Bundesrichter Martin und Bortzler sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Flitner

Zitiert (1)