Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung wegen schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 221/52
Datum
10.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs, gefährlicher Körperverletzung und einfachen Diebstahls ein. Das Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die verhandelten Feststellungen den wesentlichen Tatverlauf der Anklage wiedergeben und rechtliche Beurteilungen, insbesondere zur Täterschaft und Strafzumessung, keinen Rechtsfehler enthalten. Vereinzelte Abweichungen in Einzelheiten beeinträchtigen die Identität der abgeurteilten Tat nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aburteilung ist nicht zu beanstanden, wenn der vom Gericht festgestellte Tathergang in seinen wesentlichen Zügen mit dem in der Anklageschrift bezeichneten Geschehen übereinstimmt, auch wenn in Einzelheiten (Person des Geschädigten, Tatort, Umfang der Beute) Abweichungen bestehen.

2

Feststellungen, die auf den Geständnissen der Angeklagten und den Angaben von Zeugen sowie der Gesamtwürdigung der Hauptverhandlung beruhen, sind als Grundlage für eine Verurteilung zulässig, sofern keine entscheidungserhebliche Zweifel bestehen.

3

Bei der Strafzumessung kann das Gericht unterschiedliche Vorstrafen und persönliche Verhältnisse der Mitangeklagten getrennt berücksichtigen; zusammenfassende Hinweise ('im Wesentlichen das Gleiche') sind zulässig, wenn die auf jeden Angeklagten angewendeten Gesichtspunkte ersichtlich bleiben.

4

Verfahrensrügen, die geltend machen, das Gericht habe eine andere als die angeklagte Tat abgeurteilt (§ 264 StPO), sind unbegründet, wenn ersichtlich ist, dass derselbe Vorgang Gegenstand der Verurteilung war.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bergmann Werner ███ ██, geboren am ███████, in Untersuchungshaft,

2.) den Bergmann Erwin ██████, geboren am ███████, in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Krumme als Vorsitzende;

Bundesrichter Dr. Hérchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Januar 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten ███████ wird die seit dem 21. Januar 1952 erlittene weitere Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.

Von Rechts wegen

=== GRÜNDE ===

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil

1) gegen ████ wegen gemeinschaftlichen Straßenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls auf eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus sowie auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren und auf Sicherungsverwahrung von fünf Jahren,

2) gegen ███ wegen gemeinschaftlichen Straßenraubs unter Zubilligung mildernder Umstände auf drei Jahre Gefängnis

erkannt. Gegen diese Entscheidung haben die Angeklagten in vollem Umfang Revision eingelegt, mit der sie einen Verfahrensverstoß und die Verletzung sachlichen Strafrechts rügen.

Den Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen.

I. Zu den Verfahrensrügen:

Die Beschwerdeführer rügen zu Unrecht eine Verletzung des § 264 StPO. Sie machen geltend, es sei eine andere als die in der Anklage bezeichnete Tat abgeurteilt worden.

In der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss war den Angeschuldigten folgendes zur Last gelegt worden: In der Nacht zum 22. September 1951 hätten sie und der Mitangeschuldigte ███████ auf einer Straße in der Stadtmitte von ███ den Zeugen ███████ gesehen, der angetrunken gewesen sei; sie hätten beschlossen, ihn zu berauben; von ███████ und ██████ sei ein Streit vorgetäuscht worden, in den sich ████ wie beabsichtigt eingemischt habe; darauf habe ihn ██████ mit mehreren Faustschlägen zu Boden geschlagen; ███ habe gerufen und um Hilfe gerufen; das habe den ███████████████ █████ veranlaßt, ihn ins Gesicht zu treten. ███ habe dem Überfallenen die Geldbörse weggenommen, die 16 DM enthalten habe; ausserdem habe einer der Angeschuldigten dem ████ die Armbanduhr entrissen. Zum Beweise war in der Anklageschrift auf die Geständnisse der Angeschuldigten Bezug genommen worden.

Das Landgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung Feststellungen getroffen, die mit dem in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt in wesentlichen übereinstimmen. Lediglich in folgenden Punkten bestehen Abweichungen: Die Strafkammer hat sich nicht zu der Feststellung in der Lage gesehen, daß der Kaufmann ████ der Überfallene gewesen und daß dem Beraubten ausser dem Geldbetrag von 16 DM auch die Armbanduhr entwendet worden ist; weiter ist die Strafkammer der Darstellung der Angeklagten gefolgt, daß ██████ das am Boden liegende Opfer nicht ins Gesicht getreten, sondern nur mit einem ausgezogenen Schuh ins Gesicht geschlagen habe; das Landgericht hat auf eine gewisse Unstimmigkeit der Angaben der Angeklagten und des ████ bezüglich des Tatorts hingewiesen. In allen anderen Einzelheiten entspricht der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt durchweg der Darstellung, die der Tathergang in der Anklage gefunden hatte.

Das Landgericht hat, wie es in den Urteilsgründen ausdrücklich klarstellt, zum Gegenstand der Verurteilung den Raubüberfall machen wollen und gemeint, den die Angeklagten bei ihren polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren eingestanden hatten. Die Strafkammer hat demgemäß in den Urteilsgründen auch darauf hingewiesen, daß die getroffenen Feststellungen auf den Einlassungen der Angeklagten und den Zeugen der über ihre früheren Geständnisse vernommenen Polizeibeamten beruhen. Das Landgericht ist sonach nicht etwa, wie die Revisionen meinen, zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Angeklagten eines anderen als des in der Anklage zur Last gelegten Raubüberfalls schuldig gemacht haben. Der Tatrichter hat nur nicht die Überzeugung davon gewinnen können, daß sich der von den Angeklagten vor der Polizei glaubhaft eingestandene, zum Gegenstand der Anklage gemachte und auf Grund der Hauptverhandlung festgestellte Raub mit dem vom Zeugen ███████ zur Anzeige gebrachten Überfall deckt.

Hiernach ist von der erkennenden Strafkammer derselbe Vorgang abgeurteilt worden, der zum Gegenstand der Anklage gemacht war (vgl. RGSt 72, 339 ff. und die dort angeführten Entscheidungen sowie das zum Abdruck bestimmte Urteil 3 StR 1199/51 vom 8. Mai 1952).

Die Übereinstimmung der abgeurteilten Tat mit der zur Anklage gebrachten ist angesichts der weitgehenden Gleichheit des wesentlichen Tatverlaufs nicht zu verkennen. Die Feststellungen der Strafkammer über die Tatherrschaft der einzelnen Angeklagten decken sich nahezu durchweg mit der in der Anklage enthaltenen Sachverhaltsschilderung. Auch in der Feststellung, daß von den Angeklagten 16 DM erbeutet worden sind, stimmt das Urteil mit der Anklage überein.

Gelangt ein erkennendes Gericht auf Grund der Hauptverhandlung in gewissen Einzelheiten des Tathergangs zu einem von der Anklageschrift abweichenden Ergebnis, so steht das nach der ständigen Rechtsprechung keineswegs der Aburteilung im Wege. Das gilt auch für Richtigstellungen bezüglich der Person des Geschädigten (RGSt 10, 149 ff.; 24, 370), der Tatzeit und des Tatorts sowie der Art und des Umfangs der Beute (RGSt 57, 23; RG GA 36, 181).

Nach alledem erweist sich die Verfahrensrüge als unbegründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich überhaupt um zwei verschiedene Raubüberfälle handelt und ob nicht vielmehr die Angeklagten bei ihren polizeilichen Geständnissen bezüglich des Umfangs der Beute und der Art der Mißhandlung des ███ ██████████████ einschränkende Angaben gemacht und hierdurch eine gewisse Unklarheit in das Verfahren getragen haben.

II. Zur Sachrüge:

1.) Im Schuldspruch begegnet das Urteil keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum beide Beschwerdeführer des gemeinschaftlichen schweren Raubs (§§ 249, 250 Ziff. 3 StGB) für schuldig erachtet. Auch die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen des mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung begangenen Vergehens gegen §§ 223, 223a StGB ist nicht zu beanstanden, zumal da das mit dem Schuh im Gesicht mißhandelte Opfer wehrlos am Boden lag. Die Annahme von Tateinheit zwischen der gefährlichen Körperverletzung und dem schweren Raub ist im angefochtenen Urteil nicht näher begründet worden; jedoch ist ██████ durch die Anwendung des § 73 StGB nicht beschwert.

Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

2.) Auch die gegen den Strafausspruch gerichteten Angriffe der Revisionen gehen fehl.

a) Der Angeklagte █████ rügt eine Unstimmigkeit der Strafzumessungsgründe, soweit diese den schweren Raub betreffen.

Das Landgericht hat zunächst die Erwägungen dargelegt, die für die Festsetzung der Strafe gegen den Mitangeklagten █████ maßgebend waren. Anschließend hat es ausgeführt, für ███ gelte „im wesentlichen das gleiche“.

Zugegeben ist der Revision allerdings, daß sich ███████ und ██████ in ihrer bisherigen Lebensführung nach der eigenen Darstellung des Landgerichts voneinander unterscheiden. █████ hat bereits Vorstrafen erlitten, denen schwerwiegende und zahlreiche Straftaten zugrunde lagen; er ist immer kurze Zeit nach der Verbüßung erneut strafällig geworden und nach der Überzeugung des Tatrichters nicht mehr weit davon entfernt, ein Gewohnheitsverbrecher zu werden. ██████ dagegen ist bisher nur einmal wegen gefährlicher Körperverletzung mit drei Monaten Gefängnis vorbestraft.

Jedoch kann aus dieser Abweichung kein Widerspruch zu der zusammenfassenden Feststellung, für ███████ und ██████ gelte im wesentlichen das gleiche, hergeleitet werden; es kann auch nicht anerkannt werden, daß das Landgericht etwa bei der Bemessung der gegen ██████ erkannten Strafe, insbesondere bei der Versagung mildernder Umstände, einem Irrtum erlegen sei. Die Strafkammer hebt bei der Strafzumessung ausdrücklich hervor, daß █████ im Gegensatz zu ██████ nur geringfügig vorbestraft ist. Damit bringt sie eindeutig zum Ausdruck, daß für ██████ nicht etwa die Ausführungen über die erheblichen Vorstrafen, sondern nur die übrigen Erwägungen gelten sollen, die sich auf die bei dem Raubüberfall an den Tag gelegte feige und rohe Gesinnung, auf die Arbeitsscheu und auf das berechtigte Anliegen der Allgemeinheit beziehen, besonders zur Nachtzeit vor „Herumtreibern“ geschützt zu werden, die keiner Arbeit nachgehen, in zweifelhaften Gaststätten verkehren und andere Straßenbenutzer überfallen. Das Landgericht hat auch eingangs in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt, daß ████ von vornherein zu dem Kreis um ███████ gehörte, sich mit diesem herumtrieb, keiner Arbeit nachging und zur Deckung seines Lebensunterhalts sowie der Ausgaben in Gaststätten zweifelhaften Rufs strafbare Handlungen beging. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht bei ██████ straferschwerend berücksichtigt, daß er ein rohes, gemeines und hinterhältiges Wesen an den Tag gelegt habe, indem er das am Boden liegende Opfer noch mit dem Schuh mißhandelte und sich hierdurch der gefährlichen Körperverletzung schuldig machte.

Fehl geht die Annahme der Revision, das Urteil sei insoweit widerspruchsvoll, als dem Angeklagten ███ mildernde Umstände versagt worden seien, während er wegen des gemeinschaftlichen Diebstahls im Gegensatz zu █████ nur zu Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Die Revision übersieht hierbei, daß bei █████ die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 StGB) vorliegen, nicht dagegen bei ██████, der nach dem Gesetz (§ 242 StGB) insoweit überhaupt nur zu Gefängnisstrafe verurteilt werden konnte.

Eine Unstimmigkeit liegt allerdings darin, daß in den Urteilsgründen ausgeführt worden ist, auch dem Angeklagten █████ sei die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen, während dieser Ausspruch im erkennenden Teil des Urteils fehlt. Diese Unebenheit kann indessen unberücksichtigt bleiben, da sich █████, wie auch aus dem Urteilsopf ersichtlich ist, nicht in diesem Verfahren, sondern in einer anderen Strafsache in Untersuchungshaft befunden hat.

b) Die gegen den Angeklagten ██████ erkannte Strafe von drei Jahren Gefängnis entspricht dem Gesetz (§ 250 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 StGB). Sie verstößt auch nicht gegen Abschnitt II Ziff. 4 Satz 2 der Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats vom 20. Oktober 1945.

Die Feststellungen des Landgerichts über die Beziehung, in der ██████ zu den Mitangeklagten gestanden hat, sind entgegen der Ansicht der Revision frei von Widerspruch.

Nach alledem waren beide Revisionen mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Der Senat hat dem Angeklagten ██████ aus Billigkeitsgründen die weitere Untersuchungshaft, die er zu █████ in diesem Verfahren erlitten hat, teilweise angerechnet.

Frau Bundesrichterin Krumme und Bundesrichter Dr. Hérchner sind beurlaubt und deshalb an der Leistung der Unterschrift verhindert.

██

Hille
Engels

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