Treffer
BGH Urteil

Freispruch wegen Meineids aufgehoben – Zurückverweisung wegen Beweiswürdigungsfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 1199/51
Datum
08.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft focht den Freispruch wegen Meineids an; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Der Senat stellte klar, dass eine Verurteilung möglich ist, obwohl nicht festgestellt werden kann, welche von zwei widersprüchlichen eidlichen Aussagen falsch ist, sofern der Tatrichter von der Schuld überzeugt ist. Die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen unterliegt der freien Beweiswürdigung und kann zu nachteiligen Schlüssen führen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Meineids ist zulässig, wenn der Tatrichter nach freier Beweiswürdigung mit voller Überzeugung feststellt, dass der Angeklagte eine der widersprüchlichen eidlichen Aussagen falsch abgegeben hat, auch wenn nicht festgestellt werden kann, welche einzelne Aussage unrichtig ist.

2

Die Tatsache der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nach § 52 StPO unterliegt der freien Beweiswürdigung; aus dieser Tatsache dürfen dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden, soweit sie die Überzeugungsbildung des Gerichts rechtfertigen.

3

Wahlweise tatsächliche Feststellungen sind nicht generell unzulässig; Bedenken gegen sie bestehen nur, wenn dadurch zwischen verschiedenen gesetzlichen Tatbeständen mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt gewählt wird und die Überzeugung des Tatrichters damit auf unsicherer Grundlage beruht.

4

Bei der Urteilsfindung hat der Tatrichter nach § 264 Abs. 1 StPO das gesamte in der Hauptverhandlung und Anklage dargestellte Geschehen zu würdigen; frühere Bekundungen der Angeklagten sind insoweit zu berücksichtigen, wenn sie in der Anklage wiedergegeben sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 20. August 1951

Rubrum

Für das Nachschlagewerk: 2356 ███

Für die Amtliche Sammlung:

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen die geschiedene ██, die Hausfrau Anneliese ██ ██, geboren am ██████ 1921 in ███████, wegen Meineids

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Dr. Kienner, Bundesrichter als Vorsitzender,

Dr. Koeniger, Bundesrichter,

Prof. Dr. Busch, Bundesrichter,

Scharpenseel, Bundesrichter,

Dr. Baldus, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

███ █████████ der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Leitsatz

StPO § 267 Abs. 1 1. Gesetz: 1. Rechtssatz: Die Verurteilung wegen Meineids ist auch dann zulässig, wenn nicht festgestellt werden kann, welche von zwei sich widersprechenden eidlichen Aussagen falsch ist.

StPO §§ 52 Abs. 1, 261 2. Gesetz: 2. Rechtssatz: Die Tatsache der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen unterliegt der freien Beweiswürdigung; aus dieser Tatsache dürfen daher dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden.

Aktenzeichen: 3 StR 1199/51

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main Urt. v. 20. August 1951

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. August 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

a) Die Angeklagte ist von der Anklage des Meineids freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

In ihren auf Meineidung gestützten Feststellungen geht das Landgericht davon aus, dass die beiden eidlichen Aussagen der Angeklagten einander widersprechen, weil die zweite Bekundung eine Verneinung ehewidriger Beziehungen enthalte. Es kommt aber nach eingehender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Angeklagte zu ihrem Schwager unzüchtige Beziehungen unterhalten habe oder nicht. Infolgedessen könne auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, welche Bekundung der Angeklagten falsch sei. Fest stehe nur, dass die Angeklagte entweder am 6. Juni 1946 oder am 6. Juni 1947 einen Meineid geschworen habe, da eine der sich widersprechenden Aussagen notwendigerweise falsch sein müsse und da auch ein Irrtum der Angeklagten über etwaige ehewidrige Beziehungen nicht denkbar sei.

Gleichwohl ist die Strafkammer zu keiner Verurteilung wegen Meineids gelangt, weil sie der Auffassung ist, dass „wahlweise Feststellungen" im Sinne des § 2b StGB ausnahmslos unzulässig seien; insbesondere könnten die vor 1935 in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über eine Zulassung in diesem Umfange nicht mehr anerkannt werden.

Die Frage, in welchem Umfange jetzt wahlweise Feststellungen zulässig sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil es auf sie nicht ankommt. Denn im vorliegenden Falle kann von einer echten wahlweisen Verurteilung, wie sie die Strafkammer für unzulässig hält, nicht gesprochen werden. Nach dem Beschlusse der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (RGSt 68, 257) sind die Bedenken gegen wahlweise Feststellungen an sich darin zu finden, dass bei wahlweise sich anbietenden Möglichkeiten die nach § 261 StPO zu fordernde Überzeugung des Tatrichters keinen zuverlässigen Boden hat und dass der Angeklagte durch die Verurteilung, wie sie sich in der Urteilsformel kundtut, möglicherweise zu Unrecht mit einem öffentlich bescheinigten Verdacht belastet wird. Eine solche Unsicherheit der tatrichterlichen Überzeugung und ein möglicherweise unberechtigter Verdacht sind aber nur denkbar, wenn es sich um die Wahl zwischen zwei gesetzlichen Tatbeständen mit verschiedenem Unrechtsgehalt handelt. Im vorliegenden Falle treffen diese Gesichtspunkte nicht zu. Hier ist lediglich in tatsächlicher Hinsicht offen geblieben, bei welcher Bekundung die Angeklagte falsch geschworen hat. Dagegen hat der Tatrichter die volle Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte des Meineids schuldig ist.

Es ist mithin auch kein Grund ersichtlich, die Angeklagte von der verdienten Strafe nur deshalb freizusprechen, weil sich nicht feststellen lässt, bei welcher Aussage sie falsch geschworen hat. Sie kann sich durch eine Verurteilung umso weniger beschwert fühlen, als sie nach den Urteilsgründen ihre erste Aussage selbst als eine an sich einzugestehende Lüge bezeichnet hat.

Der erkennende Senat hat bereits durch Urteil vom 21. Mai 1951 (3 StR 219/51) entschieden, dass demgemäß das freisprechende Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden musste.

Hierzu sei nur folgendes hinzugefügt:

a) Die Strafkammer hat mit Recht angenommen, dass eine Verurteilung wegen Meineids auf Grund „wahlweiser Feststellung" nicht deshalb unzulässig sei, weil die Anklageschrift in der beschworenen Aussage vor dem 6. Juni 1947 den Meineid gesehen habe. Denn Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklageschrift bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Der Urteilsfindung unterlag daher das gesamte Geschehen, das mit den Bekundungen der Angeklagten über ehewidrige Beziehungen zusammenhing. Dass die Strafkammer auch die erste Aussage vom 6. Juni 1946 in den Kreis ihrer Erörterungen einbezog, war daher nicht nur verfahrensrechtlich zulässig, sondern nach § 264 Abs. 1 StPO geboten. Denn die Anklage hat auch die erste Aussage im Vorhalt wiedergegeben.

b) Die Beweiswürdigung der Strafkammer, die zu der Überzeugung von der Richtigkeit der ersten Aussage gelangt ist, ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat insbesondere die Tatsache der Zeugnisverweigerung des Sohnes der Angeklagten unter Berücksichtigung des § 52 StPO gewürdigt. Das Reichsgericht hat bereits in RGSt 55, 203 und RG HRR 1935 Nr. 729 entschieden, dass die Strafkammer nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Tatsache der Zeugnisverweigerung als unzureichend ansehen kann, um daraus die Überzeugung von der Richtigkeit der ersten Aussage zu gewinnen. Sie sah sich aber aus rechtsirrigen Erwägungen gehindert, diese Tatsache überhaupt in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des § 261 StPO; denn die Tatsache, dass ein Zeuge von seinem Recht nach § 52 StPO Gebrauch macht, ist wie jede andere Tatsache nach freier Überzeugung zu würdigen. Es kann nicht anerkannt werden, dass die Zeugnisverweigerung im Sinne einer Beweiserleichterung für den Angeklagten zu einer Einschränkung des § 261 StPO führen müsse. Wie das Reichsgericht in RGSt 55, 203 zutreffend hervorgehoben hat, gewährt § 52 StPO nicht das Recht, durch Zeugnisverweigerung die Aufklärung des Sachverhalts zu verhindern, sondern entbindet nur von der Verpflichtung, zur Belastung des Angeklagten beizutragen. Das Gesetz nimmt lediglich Rücksicht auf den Gewissenskonflikt des Zeugen, indem es ihn einerseits nicht zu einer Aussage gegen einen Angehörigen zwingt, andererseits vor der Gefahr des Meineids bewahrt. Weitere verfahrensrechtliche Folgen im Sinne einer Einschränkung des Grundsatzes freier Beweiswürdigung aus § 52 StPO herzuleiten, ist nicht angängig. Die Zulassung des Zeugnisverweigerungsrechts widerspricht dem Grundsatz der Wahrheitserforschung, der an sich die Verwertung aller verfügbaren Beweismittel verlangt. Das Gesetz will diese Einschränkung der berechtigten Interessen der Allgemeinheit an wahrheitsgemäßer Aufklärung von Verbrechen ausnahmsweise nur hinnehmen, um dem Zeugen die mit einer Aussage verbundene innere Belastung zu ersparen. In diesem Widerstreit kann aber die Rücksicht auf den Zeugen nur so weit gehen, als es sein schutzwürdiges Interesse an der Befreiung von innerer Belastung unbedingt verlangt. Es ist danach nicht geboten, den Grundsatz der Wahrheitserforschung auch dann zurücktreten zu lassen, wenn diese Belastung nicht mehr in dem Zwang zur Aussage besteht, sondern allenfalls darin, dass der Zeuge sich vielleicht sagt, seine Zeugnisverweigerung werde den Richter möglicherweise zu einer dem Angehörigen nachteiligen Folgerung veranlassen. Hier ist die Konfliktslage wesentlich abgemildert und von erheblich geringerem Gewicht, als sie bei einem Zwang zur Aussage sein würde. Sie gleicht vielmehr der Lage, die auch sonst bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, ohne zu einer unberechtigten und nicht mehr vertretbaren Beeinträchtigung des Grundsatzes der Wahrheitserforschung zu führen.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, falls das Beweisergebnis im übrigen das gleiche ist, in erster Linie zu erwägen haben, ob unter Einbeziehung der Tatsache der Zeugnisverweigerung in die Beweiswürdigung eine eindeutige Feststellung dahin getroffen werden kann, dass die erste Bekundung der Angeklagten falsch war.

JustizobersekretärKoenigerScharpenseel
Dr. KiennerBuschBaldus
Freispruch wegen Meineids aufgehoben – Zurückverweisung wegen Beweiswürdigungsfehlern — Themis