Treffer
BGH Beschluss

Teilweise stattgegebene Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 220/89
Datum
23.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen ein Urteil wegen sexuellem Missbrauch von Kindern ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Verurteilung wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind die tatbestandlichen Anforderungen erfüllte. Der BGH gab der Revision insoweit statt und hob diese Verurteilung unter Berufung auf frühere Rechtsprechung auf. Die weitergehenden Revisionsrügen wurden verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind ist nur aufrechtzuerhalten, wenn die für diesen Tatbestand von der Rechtsprechung geforderten Merkmale erfüllt sind; fehlen diese, ist der Schuldspruch aufzuheben.

2

Kommt das Revisionsgericht zu dem Ergebnis, dass ein Rechtfehler vorliegt, ist der Schuldspruch insoweit zu ändern oder aufzuheben.

3

Wird im Rahmen der Revisionsrechtfertigung festgestellt, dass weitere Rügen keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergeben, sind diese Rügen zu verwerfen (§ 349 StPO).

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Revisionsführer zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 14. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 220/89 in der Strafsache gegen

█, geboren am ██ 1945 in ███, zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Dezember 1988 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind entfällt (BGH, Urteil vom 11. Juni 1974 – 1 StR 108/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 722).

Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften]

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf

Zitiert (1)