Teilweise stattgegebene Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 220/89
- Datum
- 23.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind ist nur aufrechtzuerhalten, wenn die für diesen Tatbestand von der Rechtsprechung geforderten Merkmale erfüllt sind; fehlen diese, ist der Schuldspruch aufzuheben.
Kommt das Revisionsgericht zu dem Ergebnis, dass ein Rechtfehler vorliegt, ist der Schuldspruch insoweit zu ändern oder aufzuheben.
Wird im Rahmen der Revisionsrechtfertigung festgestellt, dass weitere Rügen keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergeben, sind diese Rügen zu verwerfen (§ 349 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Revisionsführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 220/89 in der Strafsache gegen
█, geboren am ██ 1945 in ███, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Dezember 1988 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind entfällt (BGH, Urteil vom 11. Juni 1974 – 1 StR 108/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 722).
Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften]
| Goydke | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Steindorf |