Treffer
BGH Beschluss

Revision: Prüfung der Schuldfähigkeit bei starker Alkoholisierung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 21/90
Datum
06.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; die Revision führt zur Aufhebung des Urteils. Der BGH bemängelt, das Landgericht habe nicht geprüft, ob ein durch starken Alkoholkonsum ausgeschlossener Rausch (§ 20 StGB) vorgelegen haben kann. Es fehlen Feststellungen zu Alkoholmenge, Körpergewicht, Aufnahmezeitraum, Verhalten und Erinnerungsfähigkeit. Da das Urteil auf einem Geständnis beruhte, ist eine erneute Prüfung durch den Tatrichter erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei festgestelltem erheblichem Alkoholkonsum ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob dadurch die Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossen sein kann.

2

Für die Beurteilung einer alkoholbedingten Schuldfähigkeit sind insbesondere das aufgenommene Alkoholquantum, Körpergewicht, Zeitraum der Aufnahme, das Verhalten bei und nach der Tat sowie die Erinnerungsfähigkeit zu ermitteln.

3

Kommt die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB in Betracht, reicht es nicht aus, zugunsten der Angeklagten allein § 21 StGB anzuwenden; die Frage der Schuldunfähigkeit ist gesondert zu prüfen.

4

Soweit Tatwürdigung und Feststellungen auf einem Geständnis beruhen und die Schuldfähigkeit in Frage steht, bedürfen diese Feststellungen einer erneuten Überprüfung durch den Tatrichter.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 18. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 21/90 in der Strafsache gegen Edith Ella ████████ geborene ██████ aus ████, geboren am █████████████ 1934 in ████, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 18. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. Januar 1990 ausgeführt:

„Das Urteil hat keinen Bestand. Die Kammer ist der sich hier aufdrängenden Frage nicht nachgegangen, ob die Angeklagte in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch gehandelt haben kann. Sie stellt nur fest, die Angeklagte habe vor der Tat etwa 13 Flaschen Bier à 0,5 Liter getrunken (UA S. 4). Damit hatte die Angeklagte schon unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung angenommenen Mittelwertes von 40 Gramm reinen Alkohol je Liter Bier (BGH StV 1987, 385; BGH, Urteil vom 07.08.1986 – 4 StR 308/86) 260 Gramm reinen Alkohol zu sich genommen. Wie schwer die Angeklagte ist, welchen Zeitraum die Alkoholaufnahme umfasste, wie ihr Allgemeinverhalten bei und nach der Tat und wie ihre Erinnerungsfähigkeit daran zu beurteilen ist, welche Alkoholkonzentration danach bei der Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen haben kann, geht aus dem Urteil nicht hervor.

Darin liegt eine Lücke, die zur Aufhebung zwingt. Die Menge des aufgenommenen reinen Alkohols kann nach den Berechnungskriterien der Widmark-Formel (BGH NStZ 1986, 114) in einem Bereich von weit über 3 ‰ gelegen haben. Es war daher die Frage einer Zurechnungsunfähigkeit zu prüfen (BGHSt 34, 31). Kommt aber eine Anwendung von § 20 StGB in Betracht, genügt es nicht, zugunsten der Angeklagten § 21 StGB anzuwenden (UA S. 5, 6).“

Dem tritt der Senat bei. Er hebt insoweit über den Antrag der Bundesanwaltschaft hinausgehend auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf, weil sie auf dem Geständnis der Angeklagten beruhen und dieses bei einer möglichen Schuldunfähigkeit der Angeklagten einer erneuten Überprüfung durch den Tatrichter bedarf.

GoydkeSalgerJahnke
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert (1)