Revision: Unzurechnungsfähigkeit und maßregelrechtliche Prüfung bei pathologischem Rausch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 217/52
- Datum
- 10.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter infolge krankhafter Störung zur Tatzeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln; eine nur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit genügt nicht.
Bei § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB muss der natürliche Tatwille sich auch auf die Vorstellung des Täters vom Alter des Opfers erstrecken; das Urteil muss hierzu Feststellungen treffen.
Der pathologische Rausch (§ 330a StGB) kann strafbefreiend sein und ist auch dann zu prüfen, wenn die Intoxikation durch gesteigerte Alkoholempfindlichkeit infolge organischer Erkrankungen verursacht wird.
Bei der Auswahl der Maßregel nach §§ 42b, 42c, 42n StGB ist vorrangig zu klären, welche krankhafte Störung die Gefährlichkeit des Täters prägt; hiervon hängen Art und Vollstreckung der Unterbringungsmaßnahme ab.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren
gegen
den Sattler und Polsterer Siegfried K. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1885 in [REDACTED], z. Zt. einstweilen untergebracht,
wegen Unterbringung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Förchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. Februar 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschuldigte, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses schon zweimal vorbestraft, schlief auf einer Wiese in der Nähe einer Straße seinen Rausch aus. Kinder wurden auf ihn aufmerksam. Der Beschuldigte erwachte, holte sein Glied aus der Hose, spielte daran herum und führte unanständige Reden.
Das Landgericht hat den schweren Tatbestand der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 183 StGB als gegeben erachtet und im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Beschuldigten.
Die Sachbeschwerde ist begründet; denn die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit unzurechnungsfähig im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB gewesen. Der Beschuldigte leidet an einer Hirnarteriosklerose und infolge von übermäßigem Alkoholgenuss an Geistesschwäche; die Erkrankung führt dazu, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten „stark herabgemindert“ ist, und die durch den Alkoholismus hervorgerufenen organischen Veränderungen bewirken anscheinend, dass der Beschuldigte „ohne festen Willen und ohne festen Halt“ ist.
Diese organische Verfallserscheinung der Persönlichkeit stellt sich zwar als krankhafte Störung der Geistestätigkeit dar, von der sich die Geistesschwäche nur dem Grade, nicht der Art nach unterscheidet. Das Urteil lässt bisher aber die in § 42b StGB geforderte Feststellung vermissen, dass der Beschuldigte infolge jener krankhaften Störungen zur Zeit der Tat unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB); die bisherigen Ausführungen rechtfertigen allenfalls die Annahme einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB). Schon aus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand haben. Es leidet aber auch an einem weiteren Mangel: Es stellt zwar fest, dass unter den Kindern auch solche unter 14 Jahren waren, sagt jedoch nichts über die Vorstellung, die der Beschuldigte von dem Alter gehabt hat. Der natürliche Tatwille muss sich bei § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aber auch darauf erstrecken.
Die neue Hauptverhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, die Voraussetzungen des § 330a StGB erneut zu prüfen, die sie ohne jede nähere Begründung im Urteil verneint hat. Der Senat kann daher nicht erkennen, ob das etwa nur deshalb geschehen ist, weil der „Rausch“, von dem das Urteil selbst spricht, nicht die alleinige Ursache der angenommenen Unzurechnungsfähigkeit war. Die Vorschrift des § 330a StGB scheidet aber nicht schon dann aus, wenn die Unzurechnungsfähigkeit, die auf den Alkoholgenuss hin eintritt, nur auf eine besonders starke Empfindlichkeit gegenüber dem Alkohol, z. B. als Folge der Arteriosklerose, zurückzuführen wäre (RGSt 73, 132). Der sog. pathologische Rausch, für den der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet, schlösse die Bestrafung des Beschuldigten aus § 330a StGB nach der Überleitung ins Hauptverfahren (§ 429a StPO) nicht aus; das Verbot der Verschlechterung (§ 358 Abs. 2 StPO) stünde einer Bestrafung nicht entgegen, da ein Schuldspruch gegen den Beschuldigten nicht ergehen konnte und bislang nicht ergangen ist. Es müsste dann untersucht werden, welche Erkrankung überwiegend die Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Rechtsordnung ausmacht. Ist es nur ein krankhafter Drang zum Trinken, so wäre zu prüfen, ob der Beschuldigte nicht durch Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt (§ 42c StGB) geheilt werden kann. Wenn jedoch eine krankhafte geschlechtliche Triebhaftigkeit seine ständige Bereitschaft zu Verfehlungen auf diesem Gebiet zur Folge hat, die nur durch Alkoholgenuss ausgelöst zu werden braucht, so wäre gemäß § 42b StGB die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt maßgeblich. Falls die Art des Krankheitszustandes es erfordert, könnten in einem Strafverfahren auch beide Maßnahmen nebeneinander in Frage kommen (§ 42n StGB); bei der Frage der Vollstreckung kommt es dann in erster Linie darauf an, welche Maßregel dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit am besten entspricht (RGSt 73, 101; BGH vom 10. Juli 1951 – 2 StR 273/51). Dass die Bestellung eines Vormundes unter den obwaltenden Umständen diesem Schutzbedürfnis nicht genügen würde, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen.
Die Bundesrichter Krumme, Dr. Förchner und Dr. Augustin sind infolge Beurlaubung an der Unterschrift verhindert.
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