Revision wegen Körperverletzung mit Todesfolge als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 213/97
- Datum
- 03.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen der Wiedergabe des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der Ermöglichung der Nachprüfung; sie müssen nicht den vollständigen Inhalt aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise dokumentieren.
Die Beweiswürdigung hat sich mit der Einlassung des Angeklagten nur insoweit auseinanderzusetzen, als diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht.
Bei bedeutsamen tatsächlichen Feststellungen hat der Tatrichter darzulegen, warum er diese Umstände so festgestellt hat, und hierfür die entscheidungserheblichen Beweismittel anzuführen; eine detaillierte Begründung zu jeder einzelnen tatsächlichen Feststellung ist regelmäßig nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 19. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 213/97 vom 3. Juni 1997 in der Strafsache gegen ██ Franz-Josef aus ███, dort geboren ███████████ 1945, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat sieht sich erneut veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung soll sich mit der Einlassung des Angeklagten soweit auseinandersetzen, wie diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutende tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden u. a. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Dagegen ist es regelmäßig verfehlt, zu jeder tatsächlichen Feststellung im einzelnen auszuführen, worauf sie beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Kuckein | Meyer-Goßner | Ernemann | |||
| Maatz | Athing |