Einstellung eines Diebstahlsvorwurfs, Bestätigung der gefährlichen Körperverletzung in geänderter Fassung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 106/98
- Datum
- 23.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wenn ein alleiniger Rechtsfehler in einem Teil des Urteils vorliegt und eine Aufhebung und Zurückverweisung angesichts des übrigen Verfahrensstandes untunlich erscheint.
Soweit ein Einzelvorwurf durch Einstellung entfällt, sind die insoweit verursachten Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO erfordert das Vorliegen durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; fehlt ein solcher Fehler, bleibt der Schuldspruch und die verhängte Einzelstrafe bestehen.
Die schriftlichen Urteilsgründe müssen das Ergebnis der Hauptverhandlung und die für die Entscheidung maßgebliche Beweiswürdigung zusammenfassend darlegen; die detaillierte Wiedergabe sämtlicher Zeugenaussagen ist regelmäßig unzulässig und darf nicht die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Stendal, 21. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 106/98 vom 23. April 1998 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1998 gemäß **§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 21. Oktober 1997 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und wegen „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist. Wie die Revision insoweit zu Recht einwendet, hat das Landgericht es unterlassen, die Vorschrift des § 243 Abs. 2 StGB zu erörtern, obwohl sich hier eine solche Erörterung im Hinblick auf die Beuteerwartung des Angeklagten aufdrängte. Eine Aufhebung und Zurückverweisung allein in diesem Fall erscheint im Hinblick auf den übrigen Verfahrensstand und die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe untunlich.
2. Mit der Einstellung des Verfahrens wegen versuchten Diebstahls entfällt die insoweit verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe. Hinsichtlich des (verbleibenden) Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben.
Der Senat schließt auch aus, dass die Höhe dieser zwar empfindlichen, aber unter Berücksichtigung der Vorbelastungen des Angeklagten nicht unverhältnismäßigen Strafe von der nach der Einstellung entfallenen Einzelstrafe beeinflusst ist. Es verbleibt mithin bei der im Fall II. 2 verhängten Strafe als nunmehr einziger Strafe.
3. Die Abfassung der Urteilsgründe veranlasst den Senat erneut, darauf hinzuweisen, dass die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Dazu ist der Tatrichter gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel, sofern sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, zusammenfassend zu würdigen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Demgegenüber ist es regelmäßig verfehlt, die Aussagen sämtlicher vernommener Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen. Dies kann vielmehr die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Dies wäre rechtsfehlerhaft und könnte unter hier allerdings nicht gegebenen Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1996 – 1 StR 614/96, vom 14. Mai 1997 – 3 StR 193/97, vom 3. Juni 1997 – 4 StR 213/97, vom 11. November 1997 – 4 StR 501/97).
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