Revision des Nebenklägers gegen Totschuld als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 213/96
- Datum
- 21.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit der Revision muss der Revisionsführer konkret darlegen, welches Revisionsziel (Änderung des Schuldspruchs) er wegen einer behaupteten Verletzung materiellen Rechts erstrebt.
Der Nebenkläger ist nicht berechtigt, die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags durch Revision anzufechten, wenn er nicht die erforderlichen Revisionsanträge und -gründe subsanziiert vorträgt.
Eine bloße Angriffsrichtung gegen den Strafausspruch ohne substantiierte Darlegung einer materiellen Rechtsverletzung begründet keine zulässige Revision.
Fehlt die erforderliche Konkretisierung des Revisionsantrags, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen und dem Revisionsführer können die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 9. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 213/96 vom 21. Mai 1996 in der Strafsache gegen Bianca Ute Alexandra geborene ███████ aus GC, dort geboren am ████████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. Januar 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers, der ihr die Verletzung materiellen Rechts vorwirft, ist unzulässig. Der Nebenkläger, der keinen bestimmten Revisionsantrag gestellt hat, hat nicht, wie es im Hinblick auf § 400 Abs. 1 StPO unerlässlich ist, dargetan, dass er das Urteil deswegen anficht, weil er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung erstrebt. Der Nebenkläger ist als solcher nicht berechtigt, die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags anzufechten. Die Formulierung des Nebenklägers, darin insbesondere, dass die von der Angeklagten zu tragende Schuld durch das Urteil nicht gesühnt sei, spricht zudem eher für eine bloße unzulässige Anfechtung des Strafausspruchs. Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 400 Rdn. 1 m.w.N.).
Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf Kuckein Solin-Stojanovic wk