Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers gegen Totschuld als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 213/96
Datum
21.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügt Verletzung materiellen Rechts gegen das Urteil wegen Totschlags und ließ Revision einlegen. Das Gericht hält die Revision für unzulässig, weil der Nebenkläger keinen bestimmten Revisionsantrag gestellt und nicht dargetan hat, dass er eine Änderung des Schuldspruchs erstrebt. Zudem spricht seine Darstellung eher für eine unzulässige Anfechtung des Strafausspruchs. Daher wurde die Revision verworfen und dem Nebenkläger die Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit der Revision muss der Revisionsführer konkret darlegen, welches Revisionsziel (Änderung des Schuldspruchs) er wegen einer behaupteten Verletzung materiellen Rechts erstrebt.

2

Der Nebenkläger ist nicht berechtigt, die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags durch Revision anzufechten, wenn er nicht die erforderlichen Revisionsanträge und -gründe subsanziiert vorträgt.

3

Eine bloße Angriffsrichtung gegen den Strafausspruch ohne substantiierte Darlegung einer materiellen Rechtsverletzung begründet keine zulässige Revision.

4

Fehlt die erforderliche Konkretisierung des Revisionsantrags, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen und dem Revisionsführer können die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Landau in der Pfalz, 9. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 213/96 vom 21. Mai 1996 in der Strafsache gegen Bianca Ute Alexandra geborene ███████ aus GC, dort geboren am ████████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. Januar 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers, der ihr die Verletzung materiellen Rechts vorwirft, ist unzulässig. Der Nebenkläger, der keinen bestimmten Revisionsantrag gestellt hat, hat nicht, wie es im Hinblick auf § 400 Abs. 1 StPO unerlässlich ist, dargetan, dass er das Urteil deswegen anficht, weil er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung erstrebt. Der Nebenkläger ist als solcher nicht berechtigt, die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags anzufechten. Die Formulierung des Nebenklägers, darin insbesondere, dass die von der Angeklagten zu tragende Schuld durch das Urteil nicht gesühnt sei, spricht zudem eher für eine bloße unzulässige Anfechtung des Strafausspruchs. Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 400 Rdn. 1 m.w.N.).

Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf Kuckein Solin-Stojanovic wk

Zitiert von (1)