Revision: Aufhebung der Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe wegen fehlerhafter Abwägung beim minder schweren Fall des Raubes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 212/96
- Datum
- 23.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falles des schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB sind gewichtige Strafmilderungsgründe in der Abwägung angemessen zu berücksichtigen; wird dieser Maßstab verfehlt, ist die darauf beruhende Strafbemessung rechtsfehlerhaft.
Hat die Vorinstanz eine Einzelstrafe wegen Rechtsfehlers aufzuheben, so zieht die Aufhebung der Einzelstrafe im Regelfall die Aufhebung der darauf beruhenden Gesamtstrafe nach sich.
Zu den relevanten Strafmilderungsgründen können insbesondere Alkoholbeeinflussung, ein von Reue getragenes Geständnis, Spontanität der Tatausführung, geringe materielle Schäden, teilweise Rückgabe entwendeter Sachen, bisherige Straflosigkeit, besondere Haftempfindlichkeit und schwierige persönliche Verhältnisse gehören, soweit sie die Tatschwere und das Verschulden mindern.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 354 Abs. 2 S. 1 StPO im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer der Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stendal, 16. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 212/96 vom 23. Juli 1996 in der Strafsache gegen █ aus ██, dort geboren am ███ Sven C., 1971, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am **23. Juli 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 16. Januar 1996 in den Aussprachen über a) die Einzelfreiheitsstrafe im Fall B I der Urteilsgründe, b) die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juli 1996 zum Fall B I der Urteilsgründe ausgeführt:
*"Die Ausführungen der Strafkammer bei der Verneinung eines minder schweren Falles des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten insoweit eine Vielzahl gewichtiger Strafmilderungsgründe zugutegehalten, insbesondere dessen alkoholische Beeinflussung, sein von Reue getragenes Geständnis, die Spontanität der Tatausführung, die Geringfügigkeit des dem Tatopfer entstandenen materiellen Schadens, die teilweise Rückgabe der entwendeten Gegenstände an den Geschädigten, das bisherige Unbestraftsein des Angeklagten, dessen besondere Haftempfindlichkeit sowie seine schwierigen persönlichen Verhältnisse und die Distanzierung von seinem bisherigen Freundeskreis.
Dem hat die Kammer nur wenige gegen die Annahme eines minder schweren Falles des (schweren) Raubes sprechende Umstände gegenübergestellt. Ihnen kommt im Vergleich zu den Milderungsgründen eher geringe Bedeutung zu.
Die wegen der Tat vom 17. Oktober 1994 verhängte Einzelstrafe muss daher neu bemessen werden. Die Aufhebung der Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge."*
Dem schließt sich der Senat an; er verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO).
Tolksdorf Meyer-Goßner Maatz Solin-Stojanović
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