Treffer
BGH Beschluss

Hinweispflicht nach §265 StPO bei Übergang von §221 Abs.3 zu §222 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 210/83
Datum
03.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, obwohl die Anklage Aussetzung mit Todesfolge (§221 Abs.1,3 StGB) enthielt. Zentrale Frage ist, ob das Gericht auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach §222 StGB hinweisen musste. Der BGH hebt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf und verweist zur neuen Verhandlung, weil der besondere Hinweis nach §265 Abs.1 StPO erforderlich war. Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 265 Abs.1 StPO darf der Angeklagte nicht wegen eines anderen als des in der Anklage genannten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne dass ihm die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders angezeigt und Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

2

Die Hinweispflicht des Gerichts erstreckt sich auch auf den Fall, dass das Gericht statt einer Qualifikation nach § 221 Abs.3 StGB eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) anstrebt.

3

Die Erforderlichkeit eines Hinweises entfällt nicht allein deshalb, weil die in Betracht kommende Ersatznorm milder ist; auch der Übergang auf ein milderes Gesetz verlangt in der Regel den besonderen Hinweis.

4

Die Qualifikation des § 221 Abs.3 StGB liegt nur vor, wenn sich der tödliche Erfolg gerade in der eigentümlichen Gefahr des Aussetzungstatbestandes niederschlägt; nicht jede mit einer Aussetzung zusammenfallende fahrlässige Tötung begründet die Qualifikation.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 4. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 210/83 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Peter ████████, geboren am ███████ in ███████, Kreis ███████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Oktober 1982, soweit dieser Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – zusammen mit dem Mitangeklagten ███████ – wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung hat sie mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt ist, beanstandet die Revision mit Recht, dass die zugelassene Anklage ihm lediglich Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1, 3 StGB) zur Last gelegt hat und er auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Nach § 265 Abs. 1 StPO darf der Angeklagte nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne dass er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Diese Hinweispflicht des Gerichts besteht auch, wenn die Anklage dem Angeklagten Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1, 3 StGB) zur Last legt, das Gericht ihn aber stattdessen wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilen will; denn § 222 StGB ist gegenüber § 221 Abs. 3 StGB ein „anderes Strafgesetz“. Unerheblich ist, dass § 222 StGB eine geringere Strafe androht als § 221 Abs. 3 StGB; denn in der Regel verlangt auch der Übergang auf ein milderes Gesetz den Hinweis (Hürxthal in KK § 265 StPO Rdn. 12).

Der Hinweis ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Verurteilung nach § 221 Abs. 3 StGB im Hinblick auf § 18 StGB voraussetzt, dass der Tod des Opfers der Aussetzung (mindestens) fahrlässig verursacht ist, und eine Verurteilung aus § 222 StGB daneben lediglich wegen Gesetzeskonkurrenz ausscheidet (vgl. BGHSt 8, 54). Der Angeklagte, dem Aussetzung mit Todesfolge zur Last gelegt wird, kann sich gegen diesen Vorwurf schon damit verteidigen, dass er bereits das Vorliegen des Grundtatbestandes der Aussetzung – wie hier – mit Erfolg in Zweifel zieht; auf die Frage des Todeserfolgs, seiner Verursachung und des Verschuldens daran braucht er sich dann nicht mehr einzulassen.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nicht jede fahrlässige Tötung, die mit einer Aussetzung zusammentrifft, den Qualifikationstatbestand des § 221 Abs. 3 StGB begründet; denn dieser liegt nur dann vor, wenn sich in dem tödlichen Erfolg gerade die dem Aussetzungstatbestand eigentümliche Gefahr niedergeschlagen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1975 – 4 StR 120/75 – bei Dallinger MDR 1976, 16; Jähnke in LK § 221 StGB Rdn. 25).

Aus diesen Gründen kann beim Übergang von § 221 Abs. 3 StGB zu § 222 StGB auf einen Hinweis nach § 265 StPO nicht verzichtet werden. Der Senat kann hier auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich auf Grund eines solchen Hinweises anders hätte verteidigen können. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung kann daher keinen Bestand haben.

Die Teilaufhebung des Urteils zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Der Strafausspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann dagegen hier bestehen bleiben, denn der Senat kann ausschließen, dass er durch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beeinflusst ist.

SalgerKnoblichGoydke
EngelhardtJähnke

Zitiert (1)