BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen falscher Strafart bei schwerem Diebstahl im Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 210/64
- Datum
- 10.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein von der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren kann, solange die Strafverfolgung nicht verjährt ist, jederzeit ohne die Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO wieder aufgenommen werden.
Nur rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die das Verfahren sachlich beenden, verbrauchen die Strafklage; Verfügungen der Staatsanwaltschaft bewirken keinen Verbrauch der Strafklage.
Nach § 244 Abs. 2 StGB ist bei schwerem Diebstahl im Rückfall die Verhängung von Zuchthaus bei Vorliegen mildernder Umstände ausgeschlossen; zugelassen ist stattdessen eine Freiheitsstrafe (Gefängnis) mit einer Mindestdauer von einem Jahr.
Wird der Strafausspruch unter Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Strafart oder Mindeststrafe getroffen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23. März 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Harry ██, geboren am ████████████ 1926 in ███, zur Zeit im Tb-Krankenhaus für Justizgefangene in ███████, wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, ████████████████████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. März 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Der Beschwerdeführer beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Ein von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren kann, solange die Strafverfolgung nicht verjährt ist, jederzeit auch ohne die Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO wieder aufgenommen werden. Grundsätzlich verbrauchen nur rechtskräftige Entscheidungen des Gerichts, die das Verfahren sachlich beenden, die Strafklage, nicht aber Verfügungen der Staatsanwaltschaft (BGHSt 10, 104, 106). Hiervon macht § 154 StPO keine Ausnahme. Nach einhelliger Meinung gelten daher die einschränkenden Bedingungen für die Wiederaufnahme des § 154 Abs. 3 und 4 StPO nur für den Fall der Einstellung durch Gerichtsbeschluss (Löwe-Rosenberg 21. Aufl. § 154 StPO Anm. 5; Eb. Schmidt § 154 StPO Anm. 5; Kleinknecht-Müller 4. Aufl., § 154 StPO Anm. 3 a; BGH 3 StR 484/52 vom 1. April 1953).
Die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch richtet, unbegründet. Doch beruht der Strafausspruch auf einem Rechtsfehler. Die Strafkammer hat dem Angeklagten in Anbetracht seiner Lage zur Tatzeit und des geringen Schadens mildernde Umstände zugebilligt. Daher, so führt sie aus, könne sie unter der gesetzlichen Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus bleiben. Eine Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus sei schuldangemessen und zur Erreichung des Strafzwecks geboten. Hierbei hat die Strafkammer aber übersehen, dass § 244 Abs. 2 StGB für schweren Diebstahl im Rückfall bei Vorliegen mildernder Umstände keine Zuchthausstrafe, sondern nur Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahr zulässt. Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.
| Krumme | Bortzler | Spiegel | |||
| Flitner | Mayr |