Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 484/52
Datum
01.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern ein und rügte prozessuale und sachliche Fehler (Frist nach §154 Abs.2 StPO, Ablehnung eines Obergutachtens, Vorsatz, Fortsetzung). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält fest, dass eine durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Einstellung eine spätere Anklageerhebung nicht hindert, nicht protokollierte Beweisanträge als nicht gestellt gelten und bedingter Vorsatz sowie die Verneinung einer fortgesetzten Tat zutreffend festgestellt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist des § 154 Abs. 2 StPO zur Unanfechtbarkeit bei Einstellung gilt nur für Einstellungen durch Gerichtsbeschluss; eine durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Einstellung schließt eine spätere Anklageerhebung nicht aus.

2

Fehlt in der Sitzungsniederschrift ein Vermerk über einen gestellten Beweisantrag und beanstandet der Beschwerdeführer dies nicht, ist von der Nichtstellung des Antrags auszugehen.

3

Das Gericht darf sich nach pflichtgemäßem Ermessen an vorhandenen Gutachten orientieren; die Ablehnung eines weiteren Obergutachtens ist nicht zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen für dessen Anordnung fehlen oder der Antrag nicht substantiiert gestellt wurde.

4

Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Schutzalters liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit, dass das Opfer unter dem gesetzlichen Mindestalter steht, in Kauf nimmt; es ist nicht erforderlich, dass der Täter das Alter des Opfers konkret nachprüft.

5

Eine fortgesetzte Tat setzt einen einheitlichen Willen sowie einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Einzelhandlungen voraus; liegen verschiedene Gelegenheiten vor, sind selbständige Straftaten anzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. Oktober 1952

Rubrum

in der Strafsache

gegen

██ den Ingenieur ████████ geboren am ██████ 1899 in ██ (Österreich),

wegen Verbrechens der Unzucht mit Kindern in sieben Fällen sowie wegen Unzucht mit Abhängigen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er in mehreren Fällen abgeurteilt worden sei, in denen das Verfahren noch vorläufig eingestellt gewesen sei. Er ist der Meinung, die Strafkammer habe hierwegen kein Urteil erlassen dürfen, weil die in § 154 Abs. 2 StPO festgesetzte Frist nicht eingehalten worden sei. Dieser Angriff geht fehl.

Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main in den in anderen Bezirken begangenen Straftaten das Verfahren laut Aktenvermerk vom [REDACTED] eingestellt. Aber selbst wenn das der Fall gewesen wäre, hätte sie es jederzeit aufnehmen und die Verfolgung des Angeklagten fortsetzen können. Der Anklageerhebung und Aburteilung stand daher nichts im Wege. Die Bestimmungen in § 154 Abs. 2 StPO gelten nur für den Fall der Einstellung durch Gerichtsbeschluss. Dass ein solcher hier vorlag, behauptet der Angeklagte selbst nicht.

2. Weiter macht der Angeklagte geltend, der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens in Verbindung mit einer klinischen Beobachtung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Damit kann er nicht durchdringen.

a) Die Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte nicht beanstandet. Ein Vermerk über eine beantragte Entscheidung ist darin nicht enthalten. Die Ergänzung ist nicht beantragt worden. Der Beschwerdeführer muss davon ausgehen, dass der Beweisantrag nicht gestellt worden ist.

b) Die Strafkammer konnte sich nach pflichtmäßigem Ermessen an den ersten Gutachten orientieren. Es ist nicht erforderlich, dass sie den Standpunkt des Angeklagten billigt.

II. Die Sachrüge hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte bemängelt, dass das Landgericht in den Fällen ██ den bedingten Vorsatz verneint habe.

a) Die Ausführungen des Urteils über den bedingten Vorsatz sind frei von Rechtsirrtum. Danach war dem Angeklagten das Alter des Mädchens gleichgültig. Er hat seine Handlung auch für den Fall gebilligt, dass es noch nicht vierzehn Jahre alt war. Damit ist die innere Tatseite des Verbrechens der Unzucht mit Kindern hinsichtlich des Schutzalters des verletzten Kindes festgestellt. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter über das Alter seines Opfers Erhebungen anstellt. Es genügt, wenn er die Tat in dem Bewusstsein begeht, dass das Kind noch nicht vierzehn Jahre alt sein könnte (RGSt 73, 78 [80]; 73, 193 Nr. 14).

b) Die Revision vertritt den Standpunkt, dass ein Überordnungsverhältnis auf längere Zeit gedacht sein müsse. Das trifft nicht zu. Ausschlaggebend ist, dass der Angeklagte in ████████████ die Aufsicht über die Kinder übernommen hatte.

2. Der Angeklagte rügt, dass das Landgericht die Unzuchtshandlungen nicht als eine fortgesetzte Handlung angesehen habe.

a) Die Revision kann nicht durchdringen. Die einzelnen Handlungen bildeten trotz etwaiger Berührungen selbständige Straftaten, sofern sie nicht durch eine natürliche Handlungseinheit verbunden waren. Eine solche liegt nur vor, wenn die Handlungen durch einen einheitlichen Willen getragen sind und in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGHSt 1, 20).

b) Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten gegenüber ███ und den beiden Schwestern nicht als eine fortgesetzte Handlung angesehen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Handlungen waren nicht durch einen einheitlichen Willen getragen. Sie waren vielmehr durch die verschiedenen Gelegenheiten bedingt, die sich dem Angeklagten boten.

III. Die Revision des Angeklagten ist daher als unbegründet zu verwerfen.

Von Rechts wegen.

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