BGH: Tateinheit bei aufeinanderfolgenden sexuellen Handlungen; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 209/78
- Datum
- 19.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei räumlich und zeitlich eng verknüpften, aufeinanderfolgenden sexuellen Handlungen, die einen einheitlichen Willensentschluss oder dessen schrittweise Modifikation erkennen lassen, ist das gesamte Tatgeschehen als natürliche Handlungseinheit zu bewerten und kann Tateinheit nach § 52 StGB begründen.
Das Vorliegen eines schwereren Verbrechens neben einem geringeren Vergehen schließt Tateinheit nicht aus; ein Vergehen wird nicht automatisch vom Verbrechen verdrängt, wenn es einen eigenen Unrechtsgehalt aufweist.
Die Abgrenzung zwischen mehreren selbständigen Taten und einer einheitlichen Tat richtet sich nach der Gesamtwürdigung von Vorsatz, Ablauf und engem örtlich‑zeitlichem Zusammenhang; nachträgliche Modifikationen des Vorgehens können der Einheit nicht entgegenstehen.
Zur Feststellung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses muss das Gericht konkrete Angaben zum Umfang des Konsums, zu dessen Wirkung und zur Einlassung des Beschuldigten treffen; vage oder unklare Feststellungen genügen nicht, wenn erhebliche alkoholische Beeinflussung behauptet wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 209/78 Jd S-
in der Strafsache gegen ██ den Schuhmacher Helmut █ aus ████, dort geboren ███████ 1937, wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil 1. des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Januar 1978 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Frau zum außerehelichen Beischlaf (§ 179 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen (§ 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt wird; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten *„wegen eines Verbrechens der schweren Schändung und wegen zweier Vergehen des sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen“* (§ 179 Abs. 2, § 179 Abs. 1 Nr. 2, § 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Die Annahme, der Beischlaf des Angeklagten mit der nach Einnahme von Tabletten in einen Tiefschlaf gefallenen Frau ██████ und die anschließenden sexuellen Handlungen mit der Kerze und der Flasche stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA 11) zwar zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte habe erst nach dem Geschlechtsverkehr den Entschluss gefasst, die Kerze und – nach einer weiteren halben Stunde – die Flasche in der im Urteil dargestellten Weise an Frau ██████ zu verwenden. Die vorhergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen (UA 6 bis 8), nach denen er es mit ihr „probieren“ wollte, lassen aber nicht erkennen, dass sein Vorsatz bei Tatbeginn auf eine bestimmte Form des sexuellen Missbrauchs beschränkt war. Vielmehr kann er entschlossen gewesen sein, Frau ██ während ihrer Bewusstlosigkeit allgemein sexuell zu missbrauchen; diesen Willen kann er sodann während der Tatausführung nach und nach nur modifiziert haben. Zumindest ist es nicht ausgeschlossen, dass er sein Vorhaben, sich an Frau ██████ zu vergehen, bei Beendigung des ersten und zweiten Tatabschnitts noch nicht endgültig aufgegeben hatte. Im Hinblick auf den engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang, der auch durch die halbstündige Pause zwischen dem zweiten und dem dritten Akt nicht unterbrochen wurde, ist das gesamte Tatgeschehen deshalb als eine natürliche Handlungseinheit zu werten.
Das hat zur Folge, dass das Verbrechen nach § 179 Abs. 2 StGB mit dem nur vorliegenden einen Vergehen nach § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtlich eine Tateinheit bildet (§ 52 StGB). Wegen des eigenen Unrechtsgehalts, den das Vergehen hier hat, wird es nicht von dem Verbrechen verdrängt (vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. § 179 Rdn. 13 und § 178 Rdn. 11).
Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. Die Änderung zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Das Landgericht meint, Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei, lagen nicht vor (UA 11). Obwohl der Angeklagte, nach eigenen Angaben „stark betrunken“, von einem Bierfest kam, ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen, wie viel Alkohol er vor der Tat getrunken hatte. An einer Stelle (UA 12) ist ungenau nur von „einigem“ Alkohol, und zwar Bier, die Rede. Das Landgericht teilt auch nicht mit, wie sich der Angeklagte insoweit eingelassen hat. Es bemerkt hierzu lediglich, 20 Schoppen Bier oder 2 Flaschen Asbach wolle er früher nahezu täglich getrunken haben. Wenn damit gesagt sein soll, der Angeklagte habe – jedenfalls nach seiner Behauptung – am Tattage die gleiche Menge Alkohol zu sich genommen, hätte sich das Landgericht damit näher auseinandersetzen müssen. Dies gilt umso mehr, als im Zusammenhang mit dem Grad der alkoholischen Beeinflussung auch Art und Umstände des Delikts für die Steuerungsunfähigkeit von Bedeutung sein können (vgl. Dreher, a. a. O. § 20 Rdn. 9).
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