Revision wegen BAK-Rückrechnung und Vorsatz/Fahrlässigkeits-Kombination verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 20/96
- Datum
- 22.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt ist unzulässig, soweit der Rückrechnungszeitraum mehr als zwei Stunden nach dem Trinkende umfasst.
Ein rechnerischer oder methodischer Fehler bei der Rückrechnung der BAK ist revisionsrechtlich unbeachtlich, wenn bei zutreffender Berechnung das rechtliche Ergebnis (z. B. Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit) unverändert bleibt.
Eine Tat, die sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Elemente aufweist, bleibt nach § 11 Abs. 2 StGB als Vorsatztat zu behandeln, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 20/96 vom 22. Februar 1996 in der Strafsache gegen Thomas geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Die Strafkammer hat die für die Annahme „absoluter" Fahruntüchtigkeit des Angeklagten maßgebliche Blutalkoholkonzentration von 1,26 Promille (UA 22) ausgehend von der um 1.05 Uhr entnommenen Blutprobe (Ergebnis: 1,06 Promille) ermittelt und dabei auf den Tatzeitpunkt (23.00 Uhr) zurückgerechnet. Sie hat jedoch übersehen, dass nach gefestigter Rechtsprechung eine Rückrechnung für die Dauer von zwei Stunden nach Trinkende (hier: 21.30 Uhr; UA 14) ausscheidet (BGHSt 25, 246, 250; ferner Salger DRiZ 1989, 174).
Doch ändert dies am rechtlichen Ergebnis nichts, weil der genossene Alkohol bei richtiger Berechnung (Rückrechnungszeit 35 Minuten = 0,05 Promille) bei dem Angeklagten zu einer BAK von 1,1 Promille führte (vgl. BGHSt aaO S. 251).
Gründe
Es besteht auch kein Anlass, den Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte nicht der vorsätzlichen, sondern der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig sei. Zwar hat der Angeklagte die Gefahr fahrlässig verursacht (UA 24); jedoch bleibt die Tat in der hier vom Landgericht zu Recht angenommenen Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombination nach § 11 Abs. 2 StGB Vorsatztat (BGH VRS 90, 38, 39).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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