Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen BAK-Rückrechnung und Vorsatz/Fahrlässigkeits-Kombination verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 20/96
Datum
22.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin u. a. wegen Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit ein. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler ergab. Zwar beanstandete der Senat die gewählte Rückrechnung der BAK, hielt aber fest, dass bei korrekter Berechnung die BAK weiterhin 1,1 ‰ betrug. Ferner bestätigte der Senat die Einstufung als Vorsatztat nach § 11 Abs. 2 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt ist unzulässig, soweit der Rückrechnungszeitraum mehr als zwei Stunden nach dem Trinkende umfasst.

2

Ein rechnerischer oder methodischer Fehler bei der Rückrechnung der BAK ist revisionsrechtlich unbeachtlich, wenn bei zutreffender Berechnung das rechtliche Ergebnis (z. B. Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit) unverändert bleibt.

3

Eine Tat, die sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Elemente aufweist, bleibt nach § 11 Abs. 2 StGB als Vorsatztat zu behandeln, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 20/96 vom 22. Februar 1996 in der Strafsache gegen Thomas geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Die Strafkammer hat die für die Annahme „absoluter" Fahruntüchtigkeit des Angeklagten maßgebliche Blutalkoholkonzentration von 1,26 Promille (UA 22) ausgehend von der um 1.05 Uhr entnommenen Blutprobe (Ergebnis: 1,06 Promille) ermittelt und dabei auf den Tatzeitpunkt (23.00 Uhr) zurückgerechnet. Sie hat jedoch übersehen, dass nach gefestigter Rechtsprechung eine Rückrechnung für die Dauer von zwei Stunden nach Trinkende (hier: 21.30 Uhr; UA 14) ausscheidet (BGHSt 25, 246, 250; ferner Salger DRiZ 1989, 174).

Doch ändert dies am rechtlichen Ergebnis nichts, weil der genossene Alkohol bei richtiger Berechnung (Rückrechnungszeit 35 Minuten = 0,05 Promille) bei dem Angeklagten zu einer BAK von 1,1 Promille führte (vgl. BGHSt aaO S. 251).

Gründe

Es besteht auch kein Anlass, den Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte nicht der vorsätzlichen, sondern der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig sei. Zwar hat der Angeklagte die Gefahr fahrlässig verursacht (UA 24); jedoch bleibt die Tat in der hier vom Landgericht zu Recht angenommenen Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombination nach § 11 Abs. 2 StGB Vorsatztat (BGH VRS 90, 38, 39).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-GoßnerMaatzSolin-Stojanovic
SteindorfKüffer