Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Fehlerhafte Entfernungsberechnung bei Bremsung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 205/62
- Datum
- 10.08.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der unfallanalytischen Entfernungsberechnung darf nicht von gleichbleibender Ausgangsgeschwindigkeit ausgegangen werden, wenn feststeht, dass während des maßgeblichen Zeitraums gebremst und die Geschwindigkeit deutlich reduziert wurde.
Für die Beurteilung von Fahrlässigkeit und Ursächlichkeit ist die Entfernung zwischen Fahrzeug und Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn entscheidend; eine fehlerhafte Entfernungsberechnung kann die tatsächliche Grundlage der Schuldfrage verändern und zur Aufhebung führen.
Eine sichtbare Bremsspur ist als Indiz für den Bremsvorgang zu verwerten, schließt aber nicht aus, dass die Bremswirkung bereits vor dem Beginn der sichtbaren Spur eingesetzt hat.
Zur Ermittlung der verwertbaren Bremsspurlänge ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtlänge einer Bremsspur bei gleichzeitiger Bremswirkung an Vorder- und Hinterrädern um den Radstand zu korrigieren ist, sofern der Spur-Beginn nicht radbezogen festgestellt wird.
Können wesentliche Parameter (z.B. Geschwindigkeit oder Zeitdauer des Fußgängerüberquerens) nicht sicher festgestellt werden, ist bei der Berechnung von für die Schuldfrage maßgeblichen Größen von den für den Angeklagten günstigsten Werten auszugehen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 9. Februar 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ aus ████████, den technischen ████████ ████████, dort geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 9. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund folgender Feststellungen der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen:
Am 6. Oktober 1961 gegen 16.35 Uhr bei zwar dunstigem Wetter, aber klarer Sicht fuhr er in Trier mit seinem Personenwagen (Ford-Taunus) durch die 7,50 m breite, auf mehrere 100 m gerade und sehr übersichtliche Franz-Georg-Straße in Richtung zum Verteilerring. An die Fahrbahn schlossen sich beiderseits 2,20 m breite Gehwege an. Als der Angeklagte sich auf der fast verkehrsfreien Straße dem rechts neben der Fahrbahn stehenden Haus Nr. 87 näherte, betrat die damals dort wohnende 63-jährige Frau ███████ nach Überquerung des Bürgersteigs von rechts her (aus der Sicht des Angeklagten) die Fahrbahn, verhielt dort kurz, blickte in Richtung zum Angeklagten nach links, dann nach rechts und ging unmittelbar darauf in gewohnlicher Schrittgeschwindigkeit weiter über die Fahrbahn. Sie wollte sich mit einer Frau [REDACTED] treffen, die in einem Hause auf der anderen Seite der Straße wohnte und mit der sie sich kurz vorher mündlich von Fenster zu Fenster zu einer Unterhaltung verabredet hatte. Frau ███████ wurde, nachdem sie die Fahrbahnmitte schon um etwa einen halben Meter hinter sich hatte, von dem Personenwagen des Angeklagten noch leicht angestoßen, so dass sie rücklings zu Boden stürzte. Sie erlitt dabei verschiedene Verletzungen, u. a. eine schwere Gehirnblutung. An den Folgen ihrer Verletzungen verstarb sie noch am selben Tag. Das Fahrzeug des Angeklagten, das keine Beschädigungen aufwies, hatte auf der Fahrbahn bis zur Anstoßstelle eine Bremsspur von 7,65 m hinterlassen.
II.
Bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten geht die Strafkammer von seiner Einlassung aus, dass seine Geschwindigkeit 35 bis 45 km/std betragen habe. „Unter Zugrundelegung“ dieser Geschwindigkeit sei er, so führt die Strafkammer aus, etwa 40 bis 45 m von der späteren Anstoßstelle entfernt gewesen, als Frau ███████████ Bürgersteig herab auf die Fahrbahn getreten sei und dort kurz verharrt habe. Spätestens in diesem Augenblick hätte nach Meinung der Strafkammer der Angeklagte die Fußgängerin wahrnehmen können, wenn er aufmerksam genug gewesen wäre. Er habe sie aber, wie er sich selbst einlasse, erst auf kurze Entfernung, die er nicht genauer angeben könne, wahrgenommen. Das beweise den Mangel seiner Aufmerksamkeit.
Zu der Feststellung, dass der Angeklagte noch 40 bis 45 m von Frau ███████ entfernt war, als sie die Fahrbahn betrat, gelangt die Strafkammer auf Grund der Überlegung, dass die Fußgängerin, die, wie ein Augenzeuge bekundet hatte, in normaler Schrittgeschwindigkeit die Fahrbahn überquerte, von dem Augenblick an, in dem sie ihren Fuß auf die Fahrbahn setzte, bis zu dem Zeitpunkt, als sie angefahren wurde, einschließlich der Dauer ihres kurzen Stillstandes auf der Fahrbahn nach deren Betreten (Entfernung vom Bürgersteigrand bis zur Anstoßstelle 4,20 m), 3 bis 4 Sekunden benötigt habe. Innerhalb dieser Zeit habe der Angeklagte – das ist offenbar die, wenn auch nicht ausdrücklich mitgeteilte, Berechnung der Strafkammer – bei 35 bis 45 km Stundengeschwindigkeit eine Strecke von 40 bis 45 m zurückgelegt. Soweit müsse er also noch von der Anstoßstelle entfernt gewesen sein, als er Frau ███████ im entscheidenden Augenblick (als sie die Fahrbahn betrat) hätte wahrnehmen können. Das für den Anstoß ursächliche Verschulden des Angeklagten findet die Strafkammer darin, dass er nicht rechtzeitig gebremst habe.
III.
Wie in der Begründung der Revision des Angeklagten, in der er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände erhebt, hauptsächlich und zutreffend geltend gemacht wird, hat die Strafkammer bei der Berechnung der Entfernung zwischen dem Angeklagten und der Fußgängerin in dem Augenblick, als sie die Fahrbahn betrat – einer Entfernung, die die Strafkammer auf 40 bis 45 m bemisst – übersehen, dass der Angeklagte innerhalb der 3 bis 4 Sekunden, die nach Meinung des Landgerichts Frau ███████ vom Bürgersteig bis zur Anstoßstelle benötigte, nicht mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr. Gerade auf der Voraussetzung aber, dass er während der ganzen Dauer dieser 3 bis 4 Sekunden seine ursprüngliche Stundengeschwindigkeit von 35 bis 45 km/std beibehalten habe, also nicht nur bis zu dem Zeitpunkt, als nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Reaktionszeit seine Bremsen wirkten (Bremsansprechzeit + Reaktionszeit etwa 0,8 Sekunden), sondern noch im Augenblick, als er die Anstoßstelle erreichte, beruht die Annahme der Strafkammer, er sei noch 40 bis 45 m von Frau ███████ im entscheidenden Augenblick entfernt gewesen. Offensichtlich legt die Strafkammer der Berechnung dieser Entfernung eine Sekundengeschwindigkeit zugrunde, die sich bei einer Stundengeschwindigkeit zwischen 35 und 45 km ergibt. Sie hat, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht bedacht, dass der Angeklagte nach Ablauf der Reaktions- und Bremsansprechzeit bis zum Augenblick des Anstoßes seine Geschwindigkeit so sehr ermäßigte, dass er ihren eigenen Feststellungen zufolge fast zum Stehen gekommen war, seine Endgeschwindigkeit also sich nahezu dem Nullpunkt genähert hatte. Demnach hätte die Strafkammer ihrer Entfernungsberechnung eine wesentlich geringere Durchschnittsgeschwindigkeit des Angeklagten für die maßgebende Zeit von 3 bis 4 Sekunden zugrunde legen müssen. Folgerichtig hätte sich dann eine wesentlich geringere Entfernung ergeben, die zwischen ihm und Frau ███████ lag, als diese im entscheidenden Augenblick
die Fahrbahn betrat. Tat sie dies aber in einer wesentlich geringeren Entfernung vor ihm, ohne dass der Angeklagte vorher – wovon offenbar auch die Strafkammer bisher ausgeht – damit zu rechnen brauchte, sie werde die Fahrbahn betreten und verkehrswidrig vor seinem Fahrzeug überqueren wollen, so wird die Frage nach seiner Schuld und nach der Ursächlichkeit seines Verhaltens für den Unfall auf einer völlig veränderten tatsächlichen Grundlage zu beurteilen sein. Der erörterte entscheidende Fehler der Strafkammer muss zum Erfolg der Revision führen.
IV.
Für die neue Hauptverhandlung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:
1. Die Strafkammer wird unter Beachtung des in III. erörterten wesentlichen Gesichtspunkts die Entfernung genau zu berechnen haben, die zwischen dem Angeklagten und Frau ███████ lag, als diese die Fahrbahn betrat. Das Landgericht wird dabei die festgestellte Länge der Bremsspur von 7,65 m als wichtigen Umstand mitverwerten, aber bedenken müssen, dass die vom Angeklagten ausgelöste Bremswirkung seines Fahrzeugs möglicherweise nicht erst an der Stelle, wo die Bremsspur begann, einsetzte. Denn ein Kraftfahrer kann schon zu bremsen beginnen, bevor Bremsspuren auf der Fahrbahn sichtbar werden. Ja ein sachgemäßes Bremsen sollte sich auch in einer Gefahrenlage so vollziehen, dass der Kraftfahrer die ihm zu Gebote stehende Bremsverzögerungskraft seines Fahrzeugs nicht bis zur äußersten Grenze beansprucht, weil er sonst Gefahr läuft, dass die Räder blockieren und er dann nicht die bestmögliche Bremswirkung erzielt, die nur erreichbar ist, solange die Räder sich noch drehen.
Die Strafkammer wird ferner mit Rücksicht auf die auch insoweit beachtlichen Ausführungen der Revision, von der auf der Fahrbahn sichtbar gewordenen Bremsspur die Länge des Abstands der Vorder- zu den Hinterrädern des Fahrzeugs des Angeklagten abziehen müssen, um zu einer zutreffenden Feststellung über die verwertbare Bremsspuränge zu kommen. Denn wenn die Bremswirkung eines Fahrzeugs einen solchen Grad erreicht hat, dass sich Bremsspuren der Räder auf der Fahrbahn abzeichnen, so tritt zwar bei den Vorder- und Hinterrädern diese Bremswirkung bei einer Vierradbremse gleichzeitig auf, die zutreffende Länge der Bremsspur aber kann nur gefunden werden, wenn der Beginn der Bremsspur entweder nur für die Hinterräder oder nur für die Vorderräder gesondert festgestellt wird. Von der auf der Fahrbahn hinterlassenen Bremsspur muss deshalb ein Teil abgezogen werden, der zwar nicht, wie die Revision meint, der Länge des Fahrzeugs, wohl aber dem Abstand der Vorder- zu den Hinterrädern entspricht.
Sollte die Strafkammer wiederum wie bisher keine genauen Feststellungen über die Geschwindigkeit des Angeklagten (bisher: zwischen 35 und 45 km/std) und über die Zeitdauer, die Frau ███████ vom Verlassen des Gehsteigs bis zur Anstoßstelle benötigte, treffen können, so wird sie bei ihrer Berechnung jeweils von dem für den Angeklagten günstigsten Wert ausgehen müssen. Das ist für ihn die Höchstgeschwindigkeit, die er im Rahmen des Zulässigen möglicherweise erreichte, aufgrund der bisherigen Feststellungen also 45 km/std, und die geringste Dauer, innerhalb der Frau ███████ möglicherweise jene beschriebene Strecke zurücklegte, also, wenn es wieder zu der Feststellung zwischen 3 und 4 Sekunden kommen sollte, die geringere Dauer von 3 Sekunden. Denn wenn dem Angeklagten nur 3, nicht aber 4 Sekunden noch zur Verfügung standen, bis er sein Fahrzeug vor Frau ███████ zum Stehen bringen konnte, so muss zu seinen Gunsten von nur 3 Sekunden ausgegangen werden.
Die Strafkammer wird schließlich die beachtlichen Ausführungen der Revisionsbegründung unter II zu berücksichtigen haben, soweit es nach ihren neuen Feststellungen darauf ankommen sollte. Sie wird auch bedenken müssen, dass dann, wenn, wie bisher festgestellt, Frau ██████ nach dem Betreten der Fahrbahn kurz inne hielt und nach links zum Angeklagten hin blickte, dieser nicht ohne weiteres damit zu rechnen brauchte, Frau ███████████ trotz Erkenntnis der ihr vom Fahrzeug des Angeklagten drohenden Gefahr versuchen, noch vor dem Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren. Ob allerdings das Innehalten der Fußgängerin in ihrer Bewegung und ihre Aufmerksamkeit auf das herannahende Fahrzeug in ihrem dorthin gerichteten Blick so deutlichen Ausdruck fand, dass der Angeklagte beides als das Ergebnis einer offenbar klaren Überlegung der Fußgängerin über die ihr drohende Gefahr hätte deuten dürfen, vorausgesetzt, dass er sie bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig hatte wahrnehmen können, bleibt nach den bisherigen insoweit knappen Feststellungen zweifelhaft. Von der Klärung dieser Frage wird es abhängen, ob der Angeklagte darauf vertrauen durfte, die Fußgängerin werde weiter stehen bleiben, bis er vorbeigefahren sei (vergl. insoweit BGH 4 StR 540/59 v. 22. 1. 1960 in VRS Bd. 18 S. 302, 304). Davon kann auch die Entscheidung der Frage beeinflusst sein, ob ihm außer einer Reaktions- und Bremsansprechzeit noch eine Schreckzeit zuzubilligen ist. Denn sie kommt nur dem Verkehrsteilnehmer zugute, der auf verkehrsgemäßes Verhalten eines anderen vertrauen durfte und deshalb schuldlos durch einen dennoch geschehenen Verkehrsverstoß des anderen überrascht wurde.
Ein Umstand, dem die Strafkammer in diesem Zusammenhang ebenfalls wird Beachtung schenken müssen, kann die Entfernung sein, die zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und der Fußgängerin lag, als diese die Fahrbahn betrat. Denn je geringer sie war, desto weniger Zeit stand Frau ██████ für eine ruhige Überlegung, wie sie sich angesichts der ihr drohenden Gefahr verhalten solle, zur Verfügung.
Der Senat sieht deshalb, weil die Sachrüge die Revision zum Erfolg geführt hat, an sich keinen Anlass, auf die Verfahrensrügen näher einzugehen. Bemerkt sei lediglich, dass es dem pflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer überlassen bleiben muss, ob sie trotz der sachlichrechtlichen Ausführungen und Hinweise des Senats einen technischen Sachverständigen zur Klärung der erörterten Fragen zuziehen will.
Rotberg Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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