Revision verworfen: Fahrer wegen fahrlässiger Tötung nach Zurücknehmen der Bremsung verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 540/59
- Datum
- 22.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt der Fahrer aus den Umständen, dass ein Fußgänger durch das Herannahen eines Fahrzeugs erschreckt oder verwirrt sein könnte, darf er erst vorbeifahren, wenn er damit rechnen kann, dass der Fußgänger auch nach Überwindung des Schreckens stehen bleibt.
Ein Kraftfahrer darf sich nicht darauf verlassen, dass ein unachtsam die Fahrbahn Betretender, der auf ein Warnzeichen hin kurz stehen bleibt und hinsieht, ihn vorbeifahren lässt; er muss mit unvorhersehbarem, kopflosem Verhalten rechnen.
Gegenüber offensichtlich unachtsamen, hochbetagten oder gebrechlichen Personen hat der Fahrzeugführer erhöhte Vorsichtspflichten: Geschwindigkeit vermindern, Bewegungen beobachten und so bemessen, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich ist.
Das Loslassen der Bremsen und Wiederbeschleunigen ist nur zulässig, wenn der Fahrer hinreichende Sicherheiten dafür hat, dass der Fußgänger die Überquerung zugunsten des Fahrzeugs unterlässt; ein kurzzeitiges Innehalten von etwa einer Sekunde reicht hierfür nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 17. September 1959
Rubrum
Nachschlagewerk: ja ████ ███ Amtliche Sammlung: ja Dieser Leitsatz tritt an die Stelle des bisherigen.
StVO § 1 Lassen die Umstände erkennen, dass ein Fußgänger auf der Fahrbahn durch das Herannahen eines Fahrzeugs erschreckt worden ist, so darf der Fahrer, selbst wenn der Fußgänger auf dessen Warnzeichen hin kurz stehenbleibt und auf das Fahrzeug schaut, erst dann vor ihm vorbeifahren, wenn er damit rechnen kann, dass der Fußgänger auch nach Überwindung des etwaigen Schreckens stehen bleiben wird.
BGH, Urt. v. 22. Januar 1960 – 4 StR 540/59 – LG Bochum
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: Ja
StVO § 1 Ein Kraftfahrer darf sich nicht darauf verlassen, ihn ein Fußgänger vorbeifahren lassen werde, der kurz vor ihm die Fahrbahn zu überqueren begonnen hat, ohne auf das nahende Fahrzeug zu achten, dann aber auf sein Hupen hin in seiner Fahrbahn stehen bleibt und zu ihm hinsieht. Er muss vielmehr damit rechnen, dass der Fußgänger durch sein Hupen erschreckt sein und sich kopflos verhalten könnte.
BGH, Urt. v. 22. Januar 1960 – 4 StR 540/59 – LG Bochum
4 StR 540/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tankstellenwart Heinrich L. ███ █████ aus ████, geboren am ██ ██ in ████████,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle für Recht,
erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 17. September 1959 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist Mietwagenfahrer in der Stadt ████. Am ██ ████ 1958 abends musste er einen kanadischen Soldaten mit dem Opel-Kapitän-Wagen seines Arbeitgebers zum ████ FCO ███ bringen, das außerhalb von ████ liegt. Er erreichte um 23.20 Uhr die ██ █████████ Straße, eine 7 bis 7,25 m breite verkehrsreiche Ausfallstraße, in die am Rande des bebauten Stadtgebiets von rechts die KC-Straße einmündet. 40 bis 50 m vor dieser Straßeneinmündung liegt eine von zwei großen Standlampen beleuchtete Tankstelle. An der Ecke der ████████ Straße steht eine Straßenlampe. Als der Angeklagte noch etwa 100 m von dieser Straßeneinmündung entfernt war, sah er zwei Frauen, die 68 Jahre alte Frau █████ und Frau ████, im Licht der Straßenlampe stehen. Ihnen gegenüber auf der anderen Straßenseite stand der Schauspieler █████ am Rande des Bürgersteigs und wartete auf Frau ████, um sie ein Stück ihres Weges zu begleiten. Der Angeklagte näherte sich der Einmündung mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h. Als er 50 m von den beiden Frauen entfernt war, betraten diese plötzlich die Fahrbahn, ohne auf das Fahrzeug des Angeklagten und die Warnrufe █████████ zu achten. Frau █████ ging mit schnellen, trippelnden Schritten, ihr folgte Frau ███. Der Angeklagte hupte und bremste sofort. Frau ███, die etwa 2 m der Fahrbahn überquert hatte, stutzte, hielt einen Augenblick an, und zwar etwa 1 Sekunde, schaute auf den Wagen des Angeklagten und lief dann, so schnell es ihr Alter zuließ, mit trippelnden Schritten etwas nach rechts ausweichend, in schräger Richtung weiter über die Fahrbahn. Frau ████ blieb zurück. Der Angeklagte, der bemerkt hatte, dass die Frauen auf sein Hupzeichen stehenblieben, und deshalb angenommen hatte, sie wollten ihn vorbeifahren lassen, ließ die Bremsen sofort wieder los und gab Gas. Als Frau █████ gleich wieder weiterlief, bremste er nochmals scharf. Gleichwohl wurde die Frau etwa 1 m vor dem linken Bürgersteig von dem Opel-Kapitän-Wagen, etwa 5–6 m bevor dieser zum Stehen kam, erfasst und zu Boden geworfen. Sie starb einige Stunden später.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einem Monat Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
Die Strafkammer sieht das für den Unfall mitursächliche Verschulden des Angeklagten darin, dass er „die bereits begonnene Bremsung nicht fortgesetzt, sondern die Bremsen wieder gelöst und Gas gegeben hat, als Frau ████ auf der Fahrbahn stehen blieb.“ Sie meint, die Fußgängerin habe durch das grob verkehrswidrige Betreten der Fahrbahn gezeigt, dass sie dem Straßenverkehr die nötige Aufmerksamkeit nicht zugewandt habe oder ihm nicht gewachsen gewesen sei. Deshalb habe sich der Angeklagte nicht darauf verlassen dürfen, dass sie stehen bleiben und ihn vorbeifahren lassen werde. Bevor er die Bremsen wieder löste und den Wagen beschleunigte, hätte er sich vergewissern müssen, ob die Frau vernünftigerweise stehen bleiben würde. Dazu habe aber die Zeit von einer Sekunde, während der Frau ████ ihren Lauf unterbrochen habe, nicht ausgereicht; denn von bereits sich verkehrswidrig verhaltenden Fußgängern könne man nicht verlangen, dass sie in Sekundenschnelle der Gefahrenlage entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes berufen. Den Ausführungen des Landgerichts ist in vollem Umfang zuzustimmen.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings – ebenso wie die von der Verteidigung zur Begründung der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts und der Oberlandesgerichte – wiederholt ausgesprochen, ein Kraftfahrer brauche weder damit zu rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger versuchen werde, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten, noch darauf gefasst zu sein, dass ein Fußgänger beim Überschreiten der Fahrbahn vor oder in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine Fahrbahn laufen werde (vgl. BGHSt 3, 49; VRS 10, 381; NJW 1956, 800 Nr. 18; VRS 13, 468). Dieser Vertrauensgrundsatz gilt aber nicht, wenn der Kraftfahrer bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an dem verkehrsgerechten Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu zweifeln. Besonders gegenüber offensichtlich unachtsamen, verkehrsungewandten, erkennbar hochbetagten und gebrechlichen Personen sowie Kindern, die sich am Fahrbahnrand aufhalten oder auf der Fahrbahn befinden, muss er entsprechende Vorsichtsmaßnahmen anwenden, ihre Bewegungen genau beobachten und wenigstens seine Geschwindigkeit herabsetzen, um für den Fall, dass sie plötzlich in seine Fahrbahn geraten, rechtzeitig anhalten zu können (BGH in VRS 11, 225; 13, 468; 17, 204).
Diese Verpflichtung hat der Angeklagte zwar zunächst erfüllt. Als er sah, dass Frau ████ sich verkehrswidrigerweise anschickte, etwa 50 m vor seinem Wagen die Fahrbahn zu überqueren, obwohl sie bei seiner Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h nicht sicher sein konnte, dass sie die andere Straßenseite noch vor seinem Eintreffen erreichen werde (vgl. BGH in VRS 13, 90, 92), hupte und bremste er sofort. Er ließ dann aber – wie ihm die Strafkammer mit Recht vorwirft – die angesichts des bisherigen Verhaltens der Fußgängerin auch weiterhin gebotene Vorsicht außer Acht, indem er die Bremsen gleich wieder löste, sobald Frau ████ auf sein Hupen hin stehen blieb und zu ihm hinsah. Das hätte er nur tun dürfen, wenn er sicher sein konnte, dass Frau █████ ihn vorbeifahren lassen werde, ehe sie ihren Weg zum gegenüberliegenden Gehsteig fortsetzte (vgl. BGH in VRS 13, 468). Zu dieser Annahme reichte aber die Zeit von einer Sekunde nicht aus, die Frau ████ nach den Urteilsfeststellungen bis zur Wiederbeschleunigung der Fahrt des Angeklagten nur verblieb, um sich zu überlegen, wie sie sich nunmehr angesichts des unmittelbar auf sie zufahrenden Wagens verhalten solle. Bei Berücksichtigung aller für die Beurteilung der Verkehrslage in Betracht zu ziehenden Umstände hätte sich der Angeklagte sagen müssen, dass die Frau, wie viele durch das Herannahen eines Kraftfahrzeugs überraschte Fußgänger, durch sein Hupen erschreckt oder verwirrt worden sein könne und dann kopflos handeln werde. Da sie auf seiner rechten Fahrbahnhälfte, aber schon 2 m vom Fahrbahnrand entfernt, also offensichtlich unmittelbar vor seinem Fahrzeug stehen blieb, musste er besonders damit rechnen, dass sie nun möglichst rasch weiter zum gegenüberliegenden Gehweg eilen werde, zumal sie wegen der Verlangsamung seiner Fahrt infolge des Bremsens zu der Annahme verleitet worden sein konnte, er wolle ihr den Weg freigeben. Dafür, dass sie sich entschließen würde, die Überquerung der Straße zurückzustellen, bis der Wagen an ihr vorbeigefahren sein werde, lag kein hinreichend sicherer Anhaltspunkt vor. Die in dieser Hinsicht noch unklare Verkehrslage musste den Angeklagten dazu veranlassen, noch weiter zu bremsen und mit der Beschleunigung seiner Fahrt zu warten, bis er über die Absichten der Fußgängerin Gewissheit erlangt hatte. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist nach alledem begründet.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann es ihn auch nicht entlasten, dass er, wie er jetzt geltend macht, von dem Betreten der Fahrbahn durch Frau █████ überrascht worden ist. Sein Verschulden begann erst in dem Augenblick, als er die Bremsen wieder löste, obwohl er Frau ███ schon eine Zeitlang auf der Fahrbahn beobachtet hatte.
Die Revision ist mithin als unbegründet zu verwerfen.
| Rotberg | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Martin |