Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Schuldfähigkeitsprüfung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 204/86
Datum
27.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Arnsberg wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Das BGH hob das Urteil insoweit auf, als das Gericht die Frage der Schuldfähigkeit trotz erheblicher psychischer Auffälligkeiten (mehrfache Suizidversuche, familiäre Belastung) nicht geprüft hatte. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Es wird die Hinzuziehung eines Sachverständigen empfohlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben sich Anhaltspunkte für psychische Auffälligkeiten, die die Schuldfähigkeit betreffen können, muss das Gericht die Frage der Schuldfähigkeit prüfen und darüber entscheiden.

2

Unterlässt das Gericht die Erörterung erheblicher Anhaltspunkte für verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit, liegt hierin ein sachlich-rechtlicher Fehler, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

3

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben unberührt, soweit sie nicht von der fehlerhaften Beurteilung der Schuldfähigkeit betroffen sind.

4

Bei komplexen psychischen Fragestellungen reicht in der Regel die gerichtliche Sachkunde nicht aus; es ist in der neuen Hauptverhandlung die Einholung eines sachverständigen Gutachtens zu erwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4. Dezember 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 204/86 in der Strafsache gegen ██ aus █████, geboren am █, Klaus ██, 1964 in ███, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sowie eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB angeordnet und einige Gegenstände eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. April 1986 Bezug genommen.

2. Dagegen hat die Sachbeschwerde im Wesentlichen Erfolg, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, der Angeklagte für sein Tun verantwortlich zu machen ist oder nicht.

Nach den Feststellungen hat der zur Tatzeit erst zwanzig Jahre alte Angeklagte bereits drei Suizidversuche begangen: Die Jugendkammer ist der Ansicht, dass in den Suizidversuchen eine „psychische Labilität“ des Angeklagten zum Ausdruck komme. Mit der Frage, ob seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert oder aufgehoben war, befassen sich die Urteilsgründe nicht.

Eine Auseinandersetzung mit den bei dem Angeklagten festgestellten psychischen Auffälligkeiten war hier erforderlich. Das Landgericht hätte die Frage prüfen und auch entscheiden müssen, ob die festgestellten Besonderheiten – in Anbetracht der Schwere des gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurfs – für dessen Schuldfähigkeit erheblich sein konnten. Dazu hatte auch deswegen Veranlassung bestanden, weil sich einer der Brüder des Angeklagten im Sommer 1984 das Leben genommen hat; deshalb kann eine erbliche Belastung des Angeklagten nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.

In der Nichterörterung der Frage der Schuldfähigkeit liegt demnach unter den hier gegebenen Umständen ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muss (vgl. auch BGH, Beschluss vom [REDACTED] Juni 1984 – 2 StR 145/84 – und Urteil vom 6. 10. Mai 1984 – 2 StR 12/84).

Nicht betroffen von dem Rechtsfehler sind die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen; sie können daher bestehen bleiben. Da in Fällen, in denen sich Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ergeben, in der Regel i. S.

die eigene Sachkunde des Gerichts für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht ausreicht (vgl. Schönke/ Schröder, 22. Aufl., § 20 StGB Rdn. 45 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung), wird sich in der neuen Hauptverhandlung die Zuziehung eines Sachverständigen empfehlen.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke

Zitiert (2)