Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 2,00 DM bei Einbeziehung in Gesamtfreiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 204/82
Datum
13.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen Diebstahls ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, ergänzt aber den Strafausspruch dahingehend, dass für bestimmte Einzelgeldstrafen die Höhe eines Tagessatzes auf 2,00 DM festgesetzt wird. Der BGH betont, dass Einzelstrafen auch bei Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe hinreichend bestimmt und selbständig vollstreckbar sein müssen. Ausnahmsweise bestimmte der Senat die Tagessatzhöhe selbst und ordnete die Kostentragung des Rechtsmittels an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 53 Abs. 2 StGB setzt wirksame, selbständig vollstreckbare Einzelstrafen voraus; die Einzelstrafen müssen hinreichend bestimmt sein.

2

Die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes ist erforderlich, auch wenn die Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird.

3

Unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe stellt einen rechtsfehlerhaftes Unterlassen dar, das die Ergänzung des Urteils über die Höhe der Tagessätze rechtfertigt.

4

Das Revisionsgericht kann in Ausnahmefällen die Höhe der Tagessätze selbst bestimmen und dabei den gesetzlichen Mindestbetrag gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB zugrunde legen.

5

Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; der Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 204/82

in der Strafsache gegen Detlev Gerhard █████ aus ██████████ ██, geboren am ████ 1956 in ██ ██, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Dezember 1981 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil im Ausspruch über die Einzelgeldstrafen in den Fällen II 2, 3 und 5 der Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes 2,00 DM beträgt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuldspruch und zu den Aussprachen über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sowie über die angeordnete Unterbringung gemäß § 63 StGB keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Der Strafausspruch ist lediglich insoweit rechtsfehlerhaft, als es die Strafkammer unterlassen hat, zu den festgesetzten Einzelgeldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen in den Fällen II 2 und 5 und 120 Tagessätzen im Fall II 3 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen (UA 14). Dies ist auch dann erforderlich, wenn – wie hier – die Geldstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden. Denn die Bildung der Gesamtstrafe setzt den Bestand wirksamer Einzelstrafen voraus. Für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muss jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein (BGHSt 30, 93, 96). Gleichwohl ist es nicht erforderlich, die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe an das Tatgericht zurückzuverweisen, da der Senat es im vorliegenden Fall ausnahmsweise für angebracht erachtet, die Höhe des Tagessatzes selbst zu bestimmen, indem er sie auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2,00 DM (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festsetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1979 – 2 StR 613/78).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

Knoblich Salger Hirschthal Engelhardt Rug weed

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