Treffer
BGH Beschluss

Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe für Revision abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 203/96
Datum
30.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz. Der BGH lehnte den Antrag ab, da er erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens einging und eine rückwirkende Bewilligung nicht möglich ist. Zudem wäre bei rechtzeitiger Antragstellung keine Bewilligung geboten gewesen, weil die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet war und anwaltliche Vertretung nach § 397a StPO nicht erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ausgeschlossen; ein Antrag, der erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wird, bleibt ohne Erfolg.

2

Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin in der Revisionsinstanz setzt voraus, dass eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist.

3

Wenn die Revision ausschließlich vom Angeklagten eingelegt und nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen ist, besteht für die Nebenklägerin kein Erfordernis anwaltlicher Vertretung in der Revisionsinstanz.

4

Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu prüfen; fehlt jedoch das Erfordernis der anwaltlichen Vertretung nach § 397a StPO, ist die Bewilligung zu versagen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 203/96 vom 30. Mai 1996 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am █████ 1954 in ██████ Nordirland, wegen Vergewaltigung hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 1996

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens gestellt worden ist (vgl. BGH VRS 71, 449). Der Senat hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 21. Mai 1996 verworfen. Der Antrag der Nebenklägerin ist erst am 22. Mai 1996 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht möglich.

Im Übrigen hätte der Antrag auch bei rechtzeitiger Anbringung verworfen werden müssen. Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a StPO (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 5).

Meyer-Goßner Tolksdorf Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović