Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetztem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 202/81
- Datum
- 06.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Mehrzahl von Teilakten, die als fortgesetzter Diebstahl gewertet werden, müssen die Urteilsgründe hinreichende Feststellungen zum Umfang der begangenen Taten (Vollendung oder Versuch) und zu für die Strafzumessung erheblichen Tatsachen enthalten.
Die Anwendung der Merkmalsvariante "besonders schwerer Fall" (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) setzt eine ausdrückliche und nachvollziehbare Tatsachenwürdigung voraus, aus der der konkrete Anwendungsgrund ersichtlich ist.
Vorliegende mildernde Umstände (z. B. lediglich versuchte Tatausführung oder geringer Beutewert) sind in der Strafzumessung zu berücksichtigen und im Urteil zu behandeln; das Unterlassen dieser Erwägungen kann die Nachprüfung und Aufrechterhaltung der Strafe verhindern.
Fehlen die für eine tragfähige Schuld- und Strafbemessung erforderlichen Feststellungen, hebt das Revisionsgericht die betroffenen Teilbefunde und gegebenenfalls den Gesamtstrafenausspruch auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 3. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 202/81 in der Strafsache gegen Georg ███ aus ███, geboren am _______ 1930 in ███████, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 3. Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall III 7 der Urteilsgründe (fortgesetzter Diebstahl im besonders schweren Fall am 2./3. Juli 1980), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrügen des Angeklagten und, bis auf den nachfolgend erörterten Fall III 7 der Urteilsgründe, auch die Sachbeschwerde, sind unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 6. April 1981, das dem Beschwerdeführer bekanntgegeben worden ist, zutreffend dargelegt.
Zum fortgesetzten Diebstahl im Fall III 7 der Urteilsgründe, für den die Strafkammer die höchste Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt hat, fehlen hinreichende, diese Strafe rechtfertigende Feststellungen über den Umfang der Tat. Aus den Urteilsgründen ergibt sich lediglich, dass der Angeklagte am 2. und 3. Juli 1980 in Münster mindestens 20 Kraftfahrzeuge, meistens VW-Käfer, mittels eines Schraubenziehers aufgebrochen und nach mitnehmenswerten Gegenständen durchsucht und aus zwei der dabei beschädigten Fahrzeuge auch etwas entwendet hat, einmal Bonbons und Kaugummis, das andere Mal eine Brieftasche mit Papieren und einem Postsparbuch, das er aber trotz des erheblichen Guthabens wegen des damit verbundenen Risikos nicht benutzt hat (UA 13, 14). Danach lässt sich nicht ausschließen, dass es in den anderen Einzelfällen beim Versuch des Diebstahls (im schweren Fall) geblieben ist. Auf diesen an sich mildernden Umstand und auf den verhältnismäßig geringen Wert der Beute ist die Strafkammer jedoch im Rahmen ihrer Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil nicht eingegangen. Sie hat dort, abgesehen von der hohen Anzahl der Einzelakte, nur hervorgehoben, dass es sich bei „nahezu allen Teilakten um besonders schwere Fälle im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB“ gehandelt habe (UA 19).
Auch wenn sie damit, was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden wäre, anders als der Generalbundesanwalt meint, nur den Umstand erschwerend berücksichtigen wollte, dass es sich (meist) nicht (nur) um einfache Diebstähle, sondern um Einbruchsdiebstähle gehandelt habe, so bleibt doch offen, von welchem Sachverhalt sie bei dieser Wertung ausgegangen ist. Wenn der Angeklagte, was nach den Urteilsgründen, wie bereits dargelegt, nicht auszuschließen ist, tatsächlich nur aus zwei der aufgebrochenen Kraftfahrzeuge etwas entwendet hat und seine Beute nur einen geringen Wert hatte, hätte die Strafkammer auch im Rahmen der Strafzumessung dazu etwas sagen müssen. Ohne solche ausdrücklichen Erwägungen im Urteil lässt sich nicht ausschließen, dass sie – im Widerspruch zu ihren Feststellungen – (in nahezu allen Fällen) von vollendeten Einbruchsdiebstählen ausgegangen ist, die sie aber bisher nicht hat näher aufklären können.
Diese Unklarheit über den Schuldumfang der bestraften Tat zwingt zur Aufhebung der Verurteilung im Falle III 7 der Urteilsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1981 – 2 StR 64/81) und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Auf die Strafzumessung in den übrigen Fällen ist der Mangel ersichtlich ohne Einfluss geblieben.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung nur der im Fall III 7 der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafe und des Gesamtstrafausspruchs beantragt.
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