Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unbestimmten Schuldumfangs bei fortgesetztem Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 64/81
Datum
01.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Urteilsgründe nicht hinreichend bestimmten, ab wann beim Angeklagten der Vorsatz vorlag und welchen Umfang die einzelnen Betrugshandlungen hatten. Misstrauen/Unsicherheit reichen nicht für den Vorsatznachweis. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs müssen Zeitraum sowie Anzahl und Umfang der einzelnen als erwiesen angesehenen Taten so bestimmt werden, dass der Schuldumfang des Angeklagten erkennbar ist; fehlt diese Bestimmtheit, ist das Urteil aufzuheben.

2

Bedingter Vorsatz erfordert, dass der Täter die bestimmungswidrige Verwendung von Kundengeldern wenigstens billigend in Kauf nimmt; bloßes Misstrauen oder Unsicherheit genügt nicht ohne weiteres als Nachweis des Vorsatzes.

3

Kann der genaue Zeitraum oder die Zahl der Einzelakte nicht festgestellt werden, ist zumindest die Mindestanzahl der als erwiesen erachteten Einzelakte anzugeben.

4

Führt die Aufhebungsbedingung auch die Verurteilung eines Mitangeklagten mit, so ist die Aufhebung auf dessen Verurteilung zu erstrecken und die Sache zurückzuverweisen (vgl. § 357 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 4. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 64/81

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Volker ██ ██ aus ██████████, geboren am ██████████ 1940, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösli, Dr. Miller, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt Manz in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 1980, auch soweit es den Mitangeklagten S. C. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da die Sachbeschwerde durchdringt. Auf diese Beschwerde war das Urteil aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer der Verurteilung des Beschwerdeführers einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt hat.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mitgesellschafter der Firma █████████ Beratungs GmbH, die sich mit der Beratung für Kapitalanlagen an Rohstoffbörsen (Warentermingeschäft) befasste. Zu den Aufgaben des Angeklagten gehörte die Anlageberatung und die Durchführung der einzelnen Anlagen. Die Kunden wurden zur Zahlung von Prämiengeldern für den Erwerb von Optionen auf Warenterminkontrakte veranlasst. Dabei erweckten die ihnen übersandten Prospekte, die Werbung der sogenannten Telefonverkäufer und die Versendung von Plazierungsbestätigungen den Eindruck, dass nach Eingang der Zahlung das Geld an einen Londoner Börsenmakler weitergeleitet und unmittelbar an der Börse platziert werde. Tatsächlich wurden die Kundengelder jedoch vorwiegend dazu verwendet, die eigenen hohen Geschäftskosten der Firma zu decken.

Die Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten mit Recht als fortgesetzten Betrug. Ihren Ausführungen kann jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden, in welchem Umfang der Angeklagte sich dieser Straftat schuldig gemacht hat.

Die Geschäfte der im Oktober 1978 gegründeten Firma begannen im November 1978 und endeten, nachdem █████ die Firma am 10. April 1979 übernommen hatte, noch im selben Monat mit dem Antrag auf Konkurseröffnung (UA S. 4, 5, 10). Von November 1978 bis März 1979 zahlten etwa 80 Kunden insgesamt mindestens 1,1 Mio. DM ein, wobei sich dieser Betrag auf etwa 1,6 Mio. DM erhöht, wenn man die teilweise Weiterführung und Ergänzung einzelner Geschäfte durch dieselben Kunden (sogenannte Roll-over-Geschäfte) miteinbezieht (UA S. 6). Unklar ist bereits, in welcher Höhe dieser Schaden dem Angeklagten zur Last gelegt wird. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt, dass „nach Eintritt des Konkurses eine effektive Schadenshöhe von ca. 1½ Mio. DM erreicht war, wobei ca. 800.000 DM Prämienzahlungen von Kunden betrafen, die ganz über die Zeit ihrer“, also der von den Angeklagten überwiegend entfalteten „Tätigkeit fielen“ (UA S. 15 f.). Darüber hinaus lässt sich den Urteilsgründen nicht zuverlässig entnehmen, ab wann der Angeklagte erkannte, dass ████ die eingegangenen Gelder nicht an der Börse platzierte.

So heißt es, die Angeklagten hätten „schon bald nach Beginn“ gewusst, dass █████ eigenmächtig und unkontrolliert mit den Kundengeldern wirtschaftete (UA S. 8 f.). Ab wann der Angeklagte diese Kenntnis besaß, ist jedoch zweifelhaft. Für Dezember 1978 wird festgestellt, dass der Angeklagte starkes „Misstrauen“ gegenüber █████ empfand und deshalb zur Sicherheit eigene Plazierungen vornehmen wollte (UA S. 9). Im Rahmen der Beweiswürdigung stützt sich die Strafkammer auf die Aussage der Zeugin K. C., wonach die Angeklagten bereits im Dezember 1978 „unsicher“ gewesen seien, ob W. C. überhaupt an der Börse Plazierungen vornehme (UA S. 11 f.). „Misstrauen“ und „Unsicherheit“ stehen jedoch der Kenntnis nicht gleich, wenn der Angeklagte die bestimmungswidrige Verwendung der Kundengelder billigend in Kauf genommen hatte. Davon geht die Strafkammer zwar selbst aus, bezieht aber den bedingten Vorsatz des Angeklagten in rechtsfehlerhafter Weise auch auf die schon vorher eingegangenen Kundengelder, indem sie darauf abhebt, die Angeklagten hätten zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Plazierungen entsprechend den Kundenaufträgen nicht durchgeführt „worden waren“ (UA S. 13).

Mithin bleibt offen, von welchem Zeitpunkt ab bei dem Angeklagten der innere Tatbestand des Betruges gegeben war. Dementsprechend ist aber auch unbestimmt, welchen Umfang nach Kundenzahl und Höhe der Geldbeträge diejenigen Geschäfte hatten, die dem Angeklagten als Betrugshandlungen zur Last gelegt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 – 2 StR 501/80).

Zur Abgrenzung dieses Schuldumfangs bedarf es außer der Angabe des genauen Zeitraums, innerhalb dessen der Angeklagte sich schuldig gemacht hat, der Feststellung, aus wie vielen Einzelakten der fortgesetzte Betrug besteht. Falls sichere Erkenntnisse hierüber nicht mehr gewonnen werden können, muss jedenfalls die Mindestzahl der als erwiesen erachteten Einzelakte angegeben werden (BGH aaO mit weiteren Nachweisen).

Da der Senat die erforderlichen Feststellungen den Urteilsgründen nicht entnehmen kann, musste das Urteil im ganzen aufgehoben werden. Die Aufhebung war auf die Verurteilung des Mitangeklagten S. C. zu erstrecken (§ 357 StPO).

MüllerSchumacherTheune
MösliNiemöller
Revision: Aufhebung wegen unbestimmten Schuldumfangs bei fortgesetztem Betrug — Themis