Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch geändert – Mord tateinheitlich mit schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 201/75
Datum
15.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten hatten Revision gegen Verurteilungen wegen Mordes und Raubes mit Todesfolge eingelegt. Der BGH prüfte die Wirkung der Neufassung des § 251 StGB (seit 1.1.1975). Er stellte fest, dass Raub mit Todesfolge nur noch bei leichtfertiger Todesverursachung denkbar ist und daher nicht mit vorsätzlicher Tötung tateinheitlich zusammentrifft. Der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass Mord in Tateinheit mit schwerem Raub vorliegt; das mildere Recht findet Anwendung, die Strafen blieben hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach der Neufassung des § 251 StGB setzt der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge das leichtfertige Verursachen des Todes voraus; Leichtfertigkeit und Vorsatz sind verschiedene und einander ausschließende Schuldformen.

2

Raub mit Todesfolge kann nach der Neuregelung des § 251 StGB nicht tateinheitlich mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt zusammentreffen.

3

Ergeben die Feststellungen, dass zugleich ein vorsätzliches Tötungsdelikt und ein Raub ohne leichtfertige Todesverursachung vorliegen, ist die Verurteilung als Mord in Tateinheit mit (schwerem) Raub vorzunehmen.

4

Bei einer nachträglichen Gesetzesänderung ist das mildere Recht (lex mitior) anzuwenden; eine Änderung des Schuldspruchs berührt nicht notwendigerweise das bereits festgesetzte Strafmaß.

Vorinstanzen

Schwurgericht des Landgericht Münster (Westfalen), 27. Juni 1974

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

StGB 1975 §§ 251, 211, 52 Nach der Neufassung des § 251 StGB kann Raub mit Todesfolge nicht mehr mit Mord rechtlich zusammentreffen.

BGH, Beschl. v. 15. Juli 1975 – 4 StR 201/75 – SchwG Münster/Westf.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 201/75 in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Georg ████ ███ aus K____ (Westfalen), dort geboren am █████ 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Wolfgang █████ aus ██████ (Westfalen), geboren am ████████ 1954 in ██ ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 27. Juni 1974 dahin geändert, dass die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt werden (§§ 211, 250 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB). Im Übrigen werden die Revisionen verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub nach §§ 211, 251, 47, 73 StGB a. F. verurteilt, und zwar Raumberg zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Gietz zu neun Jahren Jugendstrafe. Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, sind an sich unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts verwiesen.

Der Senat muss jedoch nach § 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 251 StGB berücksichtigen. Nach der früheren Fassung der §§ 251 und 56 StGB war der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge gegeben, wenn der Täter den Tod eines anderen durch die verübte Gewalt fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hatte. Daher war Tateinheit zwischen Mord und besonders schwerem Raub möglich (vgl. BGHSt 9, 135; Schröder, NJW 1956, 1737; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 56 Rdn. 2). Nach der Neufassung des § 251 StGB ist der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge nur bei leichtfertiger Verursachung des Todes eines Menschen erfüllt. Leichtfertigkeit und Vorsatz sind verschiedene Schuldformen. Sie schließen sich gegenseitig aus. Daher kann Raub mit Todesfolge nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt tateinheitlich zusammentreffen (vgl. Lackner, StGB 9. Aufl. § 251 Anm. 4; a. A. Dreher, StGB 35. Aufl. § 251 Anm. 4).

Nach dem jetzt geltenden Recht erfüllt die festgestellte Tat der Angeklagten aber außer dem Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) den Tatbestand des Raubes mit Waffen (schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das geltende Gesetz ist jedoch milder als das zur Tatzeit geltende. Es ist daher anzuwenden; der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.

Die Strafausprüche bleiben von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Der Angeklagte Raumberg ist nach § 211 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, der Angeklagte Gietz zu einer Jugendstrafe, bei deren Bemessung die tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schweren Raubes ersichtlich nicht ins Gewicht gefallen ist.

SchmidtMayrBaumgarten
BortzlerDr. Spiegel

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