Revision verworfen: Tötung des schlafenden Ehemanns als heimtückischer Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 199/67
- Datum
- 21.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tötung eines schlafenden oder sonst bewusstlosen Menschen kann heimtückisch im Sinne des § 211 StGB sein, wenn der Täter die durch den Schlaf bedingte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt.
Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arglosigkeit des Opfers in seinen Tatplan einbezieht oder die Tatumstände so nutzt, dass das Opfer am Abwehren, Fliehen oder Hilfeholen gehindert wird.
Eine affektive Bewusstseinseinengung oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens (§ 51 Abs. 2 StGB) schließt die Annahme von Heimtücke nicht grundsätzlich aus; dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Ob der Tötungsentschluss vor oder erst nach dem Einschlafen des Opfers gefasst wird, ist nicht entscheidend, wenn der Täter die Arglosigkeit des Opfers zur Durchführung der Tat ausnutzt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hagen, 12. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Ursula ███, geborene ███ aus H__, Kreis ██ ██, geboren am █ in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Hirxthal, als beisitzende Richter, █████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ███ der Verkündung, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Hagen vom 12. Dezember 1966 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihr wird die Untersuchungshaft seit dem 13. Dezember 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie nur die Beurteilung ihrer Tat als Mord angreift, ist unbegründet.
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Angeklagte hat am frühen Morgen des 28. Mai 1966 ihren Ehemann im Schlafe vorsätzlich mit einem Tauchsiederkabel erdrosselt. Er war nachts schwer betrunken nach Hause gekommen. Zwischen ihm und der Angeklagten hatte sich, teilweise in Gegenwart der vom Schlaf erwachten Kinder, ein heftiger, länger dauernder Streit mit gegenseitigen Tätlichkeiten entwickelt, in dessen Verlauf der Mann seine Frau schwer beleidigt und gedemütigt und sie aufgefordert hatte, mit den Kindern die Wohnung zu verlassen. Infolge völliger Übermüdung und seines Rausches war er schließlich auf einem der Betten im ehelichen Schlafzimmer eingeschlafen. Die Angeklagte konnte keinen Schlaf finden. In ihrer Erregung und Verzweiflung über die ihr ausweglos erscheinende Lage an der Seite dieses Mannes, der sie jahrelang durch seine Trunksucht gequält, sie in betrunkenem Zustand geschlagen und gedemütigt hatte, beschloss sie, ihn zu töten. Diesen Entschluss führte sie mit großer Umsicht aus, indem sie sorgfältig vermied, den Mann zu wecken, und darauf bedacht war, die Tat vor ihrem im daneben stehenden Bett liegenden vier Jahre alten Sohn zu verheimlichen. Die Angeklagte befand sich zur Tatzeit in einer hochgradigen affektiven Erregung, ausgelöst durch Angst und Verzweiflung und gepaart mit Zorn und Wut, die zu einer Bewusstseinseinengung geführt hatte. Infolgedessen war ihre Fähigkeit, der an sich vorhandenen Einsicht in das Unrecht ihrer Tat gemäß zu handeln, erheblich eingeschränkt. Trotzdem hat sie nach der Überzeugung des Schwurgerichts erkannt, dass ihr Mann arg- und wehrlos war und dass sie diesen Umstand ausnutzte, um ihn zu töten. Dies schließt das Schwurgericht vor allem aus der Umsicht und Heimlichkeit, mit der sie die Tat ausführte.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere die Auffassung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe ihren Mann heimtückisch getötet, weil sie sich seine durch den Schlaf bedingte Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zunutze gemacht habe, um ihn zu töten. Wie das Wort „heimtückisch“ besagt, muss das Vorgehen des Mörders tückisch sein. Er muss, wie es in OGHSt 1, 87, 90 ausgedrückt ist, irgendwie List, Falschheit oder Berechnung anwenden, um an das Opfer heranzukommen, oder er muss es, wie der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 11, 139, 143 ausgeführt hat, überraschen und es dadurch hindern, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, den Angreifer umzustimmen, in sonstiger Weise dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder die Durchführung wenigstens durch solche Bemühungen zu erschweren. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale des Rechtsbegriffs „heimtückisch“ in § 211 StGB sind nach den Feststellungen hier erfüllt. Der Ehemann der Angeklagten hatte sich arglos im ehelichen Schlafzimmer auf das Bett gelegt, um zu schlafen. Das Schwurgericht ist ersichtlich überzeugt, dass er nicht etwa gegen seinen Willen vom Schlaf übermannt wurde, sondern dass er in dem Bewusstsein, keines Angriffs von Seiten seiner Frau gewärtig sein zu müssen, eingeschlafen ist, sowie, dass die Angeklagte dies auch erkannt hat. Im Schlaf war der Mann wehrlos. Seine durch seine Arglosigkeit vor dem Einschlafen bedingte Wehrlosigkeit hat die Angeklagte ausgenutzt, um ihn zu erdrosseln. Dies wäre ihr nicht, jedenfalls nicht so leicht, möglich gewesen, wenn der Mann misstrauisch gewesen und nicht eingeschlafen wäre.
Der hier vertretenen Ansicht, dass grundsätzlich auch die Tötung eines Schlafenden oder aus einem sonstigen Grund Bewusstlosen heimtückisch sein kann, steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1962 (2 StR 506/62) nicht entgegen. Der 2. Strafsenat hat dort heimtückische Tötung verneint, weil der Täter die vor dem Eintritt der Bewusstlosigkeit vorhandene Arglosigkeit des Opfers nicht in seinen Tatplan einbezogen und dessen Durchführung nicht hierauf abgestellt habe; daher habe sich der Täter zwar die wehrlose Lage seines bewusstlosen Opfers zunutze gemacht, nicht aber dessen Arglosigkeit. Ob dieser Begründung für den vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall beizutreten wäre, kann dahingestellt bleiben; denn der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wich in entscheidenden Einzelheiten von dem hier vorliegenden ab. Dort war auf einem allgemein zugänglichen Platz, auf dem sich Wermuttrinker aufzuhalten pflegten, zu denen auch der Täter und der Getötete gehörten, dieser aus irgend einem Grund ohnmächtig oder sonstwie bewusstlos geworden. Erst als er regungslos dalag und auch nach einigen Fußtritten nur unartikulierte Laute von sich gab, kam dem Täter der Gedanke, den Mann zu töten, den er sogleich in die Tat umsetzte. Hier dagegen hatte sich der Ehemann der Angeklagten in seinem Schlafzimmer in Gegenwart seiner Familie ohne Arg zum Schlafen hingelegt. Die Angeklagte hatte ihn zwar nicht, wie in dem Fall BGHSt 11, 139, einschlafen lassen, um ihn ungehindert töten zu können; vielmehr hat sie den Entschluss, ihn zu töten, erst gefasst geraume Zeit, nachdem er eingeschlafen war. Sie hat trotzdem nicht nur seine Wehrlosigkeit, sondern auch seine Arglosigkeit ausgenutzt, die ihn unbesorgt und ohne Arg hatte einschlafen lassen. Für die rechtliche Einordnung der Tat als Mord kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Angeklagte den Entschluss, ihren Mann zu töten, schon gefasst hatte, als er noch wach war, oder erst, als er bereits eingeschlafen war. Sie machte sich in jedem Falle seine Arglosigkeit zunutze.
Auch die Ausführungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite sind frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht meint die Revision, das Schwurgericht habe verkannt, dass die festgestellte Bewusstseinseinengung der Angeklagten auch ihre Erkenntnis von der Arg- und Wehrlosigkeit des Getöteten sowie das Bewusstsein, diese auszunutzen, beeinträchtigt habe. Das Schwurgericht hat sich diese Frage vorgelegt und sie in rechtlich einwandfreier Weise dahin beantwortet, dass die affektive Bewusstseinsstörung der Angeklagten das Bewusstsein, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszunutzen, nicht ausschloss, wofür das Gericht insbesondere die Art und Weise der Tatausführung als ein wichtiges Beweisanzeichen gewertet hat. Die Tatsache allein, dass der Täter in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung getötet hat, schließt es nicht grundsätzlich aus, die Tat als heimtückisch zu bewerten (BGHSt 11, 139). Das gilt auch, wenn die Gemütsbewegung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie das Steuerungsvermögen des Täters im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich beeinträchtigte. Ob die Erregung den Täter daran hinderte, sich der Umstände bewusst zu werden, die die Tat als heimtückische Tötung erscheinen lassen, hängt von den Einzelheiten des Falles ab (BGH a. a. O.). Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hatte der affektive Erregungszustand der Angeklagten zwar zur Folge, dass Hemmungsvorstellungen bei ihr nicht wirksam wurden, ihre Fähigkeit zur Erkenntnis der Tatumstände hat er jedoch nicht beeinträchtigt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Insbesondere liegt darin kein Widerspruch.
Die Revision erweist sich somit als unbegründet.
| Sanders | Mayr | Hirxthal | |||
| Börtzler | Mai |