Treffer
BGH Urteil

Revision: Mordqualifikation bei Tötung eines Wehrlosen – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 199/65
Datum
14.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes verurteilt; die Revision hatte Erfolg und das Urteil wurde aufgehoben. Streitpunkt war, ob die Tötung als "grausam" oder "heimtückisch" im Sinne des § 211 StGB zu qualifizieren ist. Der BGH stellt fest, dass äußere Entstellungen allein Grausamkeit nicht begründen und eine bereits bewusstlose Person keine Schmerzen mehr empfinden kann; Heimtücke setzt außerdem Ausnutzung von Arglosigkeit voraus. Mangels tragfähiger Feststellungen zu Mordmerkmalen wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Grausamkeit im Sinne des § 211 StGB liegt nur vor, wenn dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen zugefügt werden; ein rein äußerlich grausiges Tatbild genügt nicht.

2

Die Tötung eines bereits bewusstlosen Opfers begründet keine Grausamkeit, soweit das Opfer bei Fassung des Tötungsvorsatzes unfähig ist, Schmerzen oder Qualen zu empfinden.

3

Heimtücke im Sinne des § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter die Arglosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausnutzt; die Nutzung bloßer Wehrlosigkeit bei einem Bewusstlosen begründet allein keine Heimtücke.

4

Die Revision gegen Feststellungen und Beweiswürdigung ist nur bei darlegbaren Rechtsverstößen zulässig; bloße Meinungsverschiedenheiten in der Würdigung rechtfertigen keine Aufhebung.

5

Fehlen tragfähige Feststellungen zu den für die Mordqualifikation erforderlichen Tatbestandsmerkmalen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Münster, 4. Dezember 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ ██ aus M——, Westfalen, den Arbeiter Horst geboren ██████████ 1939 in W_D, Kr. GC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ██████████████████ in der Verhandlung, ████████████████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Münster vom 4. Dezember 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Bielefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Unzulässig sind die Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Rechtsverstöße sind insoweit nicht ersichtlich. Zur Erörterung der Notwehrfrage bot der Sachverhalt keinen Anlass. Die tödlichen Angriffe hat der Angeklagte erst ausgeführt, als █████ wehrlos und bewegungslos am Boden lag, was der Angeklagte auch erkannt hatte.

Jedoch beruht die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe ██████ grausam getötet, auf Rechtsirrtum. Es sieht dieses Tatbestandsmerkmal deshalb als erfüllt an, weil der Angeklagte gegen den wehrlosen und reglosen Körper des █████ mit einer Intensität gewütet hat, die zu grausigen Entstellungen führte, und weil die Behandlung, die er seinem Opfer zuteilwerden ließ und die dessen Tod zur Folge hatte, in besonderem Maße grauenerregend und verabscheuungswürdig war. Das Merkmal der grausamen Tötung wird aber nicht allein durch das äußere Tatbild bestimmt. Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen zufügt (BGHSt 3, 180). Als der Angeklagte den Vorsatz fasste, ███ zu töten, war dieser bereits bewusstlos und daher unfähig, Schmerzen oder Qualen zu empfinden. Auch die rohe Gesinnung, die aus der Art der Tatausführung spricht, genügt für sich allein nicht.

Der Angeklagte hat █████████ den Feststellungen zufolge auch nicht bewusstlos, also wehrlos, heimtückisch getötet. Dieser war als der Angeklagte den Vorsatz fasste, ihn zu töten. Wer einen Bewusstlosen tötet, nutzt zwar dessen Wehrlosigkeit, nicht aber seine Arglosigkeit aus. Zur Heimtücke im Sinne des § 211 StGB gehört jedoch beides (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1962, 2 StR 506/62; BGHSt 19, 321).

Demnach tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Mordes nicht. Das Schwurgericht wird jedoch prüfen müssen, ob der Angeklagte seinen Arbeitskameraden ████ ███ aus einem niedrigen Beweggrund, etwa aus Mordlust, getötet hat.

KrummeMayrSpiegel
SandersKersting

Zitiert (1)