Treffer
BGH Urteil

Revision: Verhandlung in Abwesenheit des inhaftierten Angeklagten aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 198/77
Datum
30.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; die Revision rügt Verfahrensfehler. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Schwurgericht die Hauptverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO zeitweise in Abwesenheit des inhaftierten Angeklagten fortführte. Für in Haft befindliche Beschuldigte ist § 231 Abs. 2 eng auszulegen; Zwangsvorführung ist regelmäßig anzustreben, es sei denn, alle zumutbaren Mittel sind erschöpft und weitere Maßnahmen wären unverhältnismäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ständige Anwesenheit des Angeklagten während der Hauptverhandlung ist grundsätzliche Verfahrensvoraussetzung; Ausnahmen nach § 231 Abs. 2 StPO sind eng auszulegen.

2

Bei in Haft befindlichen Angeklagten fehlt in der Regel die tatsächliche Möglichkeit, sich dem Termin eigenmächtig zu entziehen; deshalb rechtfertigt die bloße Weigerung in der Regel nicht die Fortsetzung der Verhandlung in seiner Abwesenheit.

3

Vor dem Verzicht auf zwangsweise Vorführung sind alle nach den Umständen und der Bedeutung der Sache zumutbaren Mittel zu versuchen; nur wenn weitere Zwangsmittel unverhältnismäßig sind, kann auf Zwang verzichtet werden.

4

Wurde trotz Verfahrensverstoßes in Abwesenheit verhandelt, ist das Urteil aufzuheben; zudem ist der Angeklagte bei späterer Vorführung über den wesentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit geführten Verhandlung zu unterrichten.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 198/77 in der Strafsache gegen Klaus-Peter ██████ ██ ████, geboren am ██ ████ 1945 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Albrecht Mayer, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwältin ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, dass die Hauptverhandlung zeitweise in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat (§§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1 Satz 1, 337, 338 Nr. 5 StPO).

Der aus der Haft vorgeführte Angeklagte gab am ersten Verhandlungstag (25. November 1976) zu erkennen, an der weiteren Verhandlung nicht mehr teilnehmen zu wollen. Er begab sich zum Ausgang des Sitzungssaales, wo er auf Anordnung des Vorsitzenden zunächst festgehalten wurde. Seinem Verteidiger und den Wachtmeistern erklärte er, er lasse sich auch mit Gewalt nicht mehr vorführen; im Falle einer Gewaltanwendung werde er sich töten und „einen anderen noch mitnehmen“. Auf sein Verlangen wurde er sodann in die Justizvollzugsanstalt zurückgebracht.

Das Schwurgericht setzte nach Anhörung der Prozessbeteiligten und Verkündung eines Beschlusses nach § 231 Abs. 2 StPO die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fort. Der Justizvollzugsanstalt teilte der Vorsitzende mit, dass der Angeklagte zum nächsten Termin am 29. November 1976 erneut vorgeführt werden solle, „und zwar zunächst ohne Zwangsmaßnahmen“; falls durch den Angeklagten Schwierigkeiten entstehen sollten, sei eine Vernehmung der zuständigen Beamten in der Hauptverhandlung vorgesehen.

Bei Beginn dieses nächsten (vierten) Verhandlungstages war der Angeklagte nicht erschienen. Die Justizvollzugsanstalt hatte zuvor mitgeteilt, dass er sich nicht vorführen lasse. Nach Anhörung von zwei Beamten der Justizvollzugsanstalt und der Beteiligten verkündete das Schwurgericht folgenden Beschluss:

Nach der Vernehmung der Zeugen stehe für das Schwurgericht fest, dass der Angeklagte am 5.11.1976 bei dem heutigen Vorführungsversuch auf sein Verlangen kategorial eine Vorführung ablehne und erklärt habe, er werde sich auch gegen eine gewaltsame Vorführung zur Wehr setzen. Bei dieser Sachlage werde unter Abwägung des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von einer zwangsweisen Vorführung abgesehen, die Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten gemäß § 231 Abs. 2 StPO nicht für erforderlich gehalten.

Am folgenden Verhandlungstag ließ der Angeklagte sich dann wieder vorführen.

Die Strafprozessordnung wird von dem Grundsatz beherrscht, dass die ständige Anwesenheit des Angeklagten zur gesamten Dauer der Hauptverhandlung notwendig ist (§§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 26, 84, 90). Die Voraussetzungen für ein Verhandeln ohne den Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO lagen nicht vor. Diese eng auszulegende Bestimmung (BGHSt 3, 187, 190; 19, 144, 148) ist nur dann anwendbar, wenn der Angeklagte eigenmächtig fernbleibt (BGHSt 10, 304, 305).

In der Rechtsprechung (RGSt 58, 149, 150; BGHSt 25, 317; BGH, Beschluss vom 22. April 1976 – 2 StR 158/76; OLG Hamburg GA 1961, 177) ist anerkannt, dass ein in Haft befindlicher Angeklagter eine solche „Machtposition“ nicht besitzt, aus eigenen Stücken dem Termin fernzubleiben. Während der in Freiheit befindliche Angeklagte, sofern seine Anwesenheit im Termin mit den Zwangsmitteln des § 231 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erreicht werden kann, ohne die Regelung des § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich die Macht besäße, die Durchführung der Hauptverhandlung oder jedenfalls ihren Abschluss zu vereiteln, kann der in Haft befindliche Angeklagte zwar auch den Wunsch äußern, der Verhandlung fernzubleiben; eine Verwirklichung dieses Entschlusses ist ihm jedoch letztlich nicht möglich, da das Gericht sein Erscheinen notfalls jederzeit zwangsweise durchsetzen kann. Durch die Anordnung der Untersuchungshaft soll gerade gewährleistet werden, dass der Angeklagte dem Gericht bei Ausübung seiner Verfahrensgewalt ständig zur Verfügung steht und so ein geordneter Verfahrensablauf verbürgt ist.

Wenn auch die Anwesenheitspflicht des Angeklagten als bestmögliche Sicherung eines Anwesenheitsrechts in erster Linie der prozessualen Fürsorge für den Angeklagten dient (vgl. Rieß JZ 1975, 265, 267), so ist diese Regelung doch mit Ausnahme des geschilderten Falles des nicht verhafteten Angeklagten nicht in der Weise seiner Verfügungsgewalt unterstellt, dass auch der verhaftete Angeklagte eine gewisse zu berücksichtigende Eigenmacht entfalten könnte (aA Küper NJW 1974, 2218). Anders als der in Freiheit befindliche Angeklagte wird der verhaftete Angeklagte in der Regel aus Gründen, die mit der Freiheitsentziehung zusammenhängen, nicht selten stimmungsmäßigen Einflüssen unterworfen sein, die auf seine Entscheidung einwirken. So wird oft ungewiss bleiben, ob er die Tragweite seiner jeweiligen Entscheidung, an der Hauptverhandlung nicht teilzunehmen, überblickt.

Es ist deshalb auch in Fällen, in denen sich der verhaftete Angeklagte ernstlich weigert, sich vorführen zu lassen, nicht zuletzt in seinem eigenen Interesse regelmäßig zwangsweise Vorführung in die Wege zu leiten und durchzuführen. Von vornherein von Zwangsmaßnahmen abzusehen ist jedenfalls bei ernsthafter Weigerung und angedrohter Selbst- oder Fremdschädigung nicht zulässig. Mit geeigneten Maßnahmen kann erfahrungsgemäß, wie auch sonst im Vollzug, hinreichend wirksam begegnet werden.

Wenn der zwangsweise vorgeführte Angeklagte dann durch sein Verhalten im Gerichtssaal eine Maßnahme nach den §§ 177 GVG, 231b StPO auslöst, hat er aller Wahrscheinlichkeit nach sein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung verwirkt. Nach diesen Vorschriften hätte das Schwurgericht im vorliegenden Fall aber ersichtlich nicht verfahren; denn der Vorsitzende hat, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, den Angeklagten nicht über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung während seiner Abwesenheit unterrichtet, nachdem dieser sich am letzten Verhandlungstag wieder hatte vorführen lassen (vgl. BGHSt 25, 317, 320). Danach kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 177 GVG gegeben waren.

Nur eine solche klare Regelung ist mit den Bedürfnissen der Praxis vereinbar. Eine jeweilige Prüfung, ob für die Weigerung billigenswerte Gründe bestehen, welche die Anwesenheitspflicht im Einzelfall zurücktreten lassen, würde eine vermeidbare Unsicherheit in die Rechtsprechung tragen.

Erst wenn das Gericht alle nach den Umständen und der Bedeutung der Sache zumutbaren Mittel versucht hat und weitere Zwangsmittel wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit ausscheiden, entfällt seine Verpflichtung, die Anwesenheit des Angeklagten sicherzustellen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl., § 231 Rn. 22 und JR 1975, 76).

Das Urteil unterliegt somit der Aufhebung. Der Erörterung der Sachrüge bedarf es daher nicht mehr.

SpiegelMayrMayer
BortzlerZipfel

Zitiert (1)

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