Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne zwangsweise Vorführung des Untersuchungshäftlings

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 158/76
Datum
22.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte in Untersuchungshaft legte Revision ein, nachdem das Landgericht die Hauptverhandlung ohne zwangsweise Vorführung des Häftlings fortführte und Zeugen vernahm. Zentrale Frage war, ob § 231 Abs. 2 StPO dies rechtfertigt. Der BGH entschied, dass bei inhaftierten Angeklagten keine eigenmächtige Abwesenheit vorliegt und die Verhandlung unzulässig war, hob das Urteil auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist gegeben, wenn der Angeklagte während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung abwesend ist.

2

§ 231 Abs. 2 StPO dient der Verhinderung eigenmächtigen Ausbleibens und berechtigt nicht zur Fortführung der Hauptverhandlung gegen in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte, die nicht freiwillig fehlen.

3

Bei inhaftierten Angeklagten ist grundsätzlich die zwangsweise Vorführung zu versuchen; unterbleibt ein Versuch der Vorführung, liegt kein eigenmächtiges Ausbleiben vor.

4

Wird die Hauptverhandlung ohne vorherige zwangsweise Vorführung des inhaftierten Angeklagten fortgesetzt, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Josef H[ ██ ], aus A[REDACTED]?, dort geboren ██ ███████ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 7. Oktober 1975, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung) liegt vor.

Am 3. Oktober 1975 erklärte der den Sitzungsdienst wahrnehmende Wachtmeister nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung:

*"Der Angeklagte ████████████ weigert sich, in den Sitzungssaal zu kommen. Ich bin mit 2 Bediensteten der JVA in seiner Zelle gewesen. Der Angeklagte H[ [REDACTED] ] hat erklärt: 'Freiwillig betrete ich den Sitzungssaal nicht mehr. Ich habe die Kammer abgelehnt; ich habe meine Verteidigerin abgelehnt. Ich gehe auf keinen Fall mehr in den Sitzungssaal! Wenn man mich in den Sitzungssaal trägt, muss man mich auch wieder zurücktragen!'"*

Die Strafkammer beschloss daraufhin, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende zu führen, da dessen Anwesenheit nicht mehr notwendig sei (§ 231 Abs. 2 StPO). Anschließend wurden mehrere Zeugen vernommen. Am nächsten Sitzungstag, dem 7. Oktober 1975, wiederholte sich dieses Verfahren.

Das Vorgehen der Strafkammer wird durch § 231 Abs. 2 StPO nicht gedeckt.

§ 231 Abs. 2 StPO will verhindern, dass ein Angeklagter die Weiterführung einer Hauptverhandlung durch unentschuldigtes Ausbleiben vereitelt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hatte hierzu aber gar nicht die Macht, weil er ohne Einverständnis des Gerichts sich weder aus der Hauptverhandlung entfernen noch bei ihrer Fortsetzung ausbleiben konnte. Nach dem Sitzungsprotokoll hatte die Strafkammer seine zwangsweise Vorführung nicht einmal versucht und sich damit eine zulässige Weiterverhandlung ohne den Angeklagten selbst unmöglich gemacht. Von einem eigenmächtigen Ausbleiben kann deshalb in solchen Fällen nicht gesprochen werden (ständige Rechtsprechung, z. B. BGHSt 25, 317 mit Nachweisen).

Das Urteil muss somit aufgehoben werden.

SchumacherKirchhofBaumgarten
WillmsMüller
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