Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls: Vereidigung des Zeugen zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 196/68
Datum
19.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle und Fahrens ohne Führerschein und rügte u. a. die Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterliche Würdigung von Glaubwürdigkeit und Beweisanzeichen. Das Landgericht habe den Beteiligungsverdacht geprüft und dessen Unbegründetheit nachvollziehbar dargelegt; erkennbare Denkfehler liegen nicht vor. Die Strafe beträgt zwei Jahre, Untersuchungshaft wird anteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, ob ein Zeugnisvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO wegen Teilnahmeverdachts ausgeschlossen ist, obliegt dem Tatrichter, der den Beteiligungsverdacht nach pflichtgemäßer Prüfung beurteilt.

2

Das Revisionsgericht setzt die tatrichterliche Würdigung von Zeugenglaubwürdigkeit und Beweiswürdigung nur bei erkennbaren Denkfehlern, Widersprüchen oder Verstößen gegen Erfahrungssätze außer Kraft.

3

Das Aufhören einer Serie von Einbruchsdiebstählen nach Festnahme des Beschuldigten kann als Indiz für dessen Täterschaft verwertet werden.

4

Untersuchungshaft wird auf die Strafe anzurechnen gewährt; sie ist insoweit zu berücksichtigen, als sie drei Monate übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 21. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 196/68 URTEIL in der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, den Schlosser Günter, geboren ████████████████████ in ██, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. November 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. November 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in 6 Fällen, einfachen Diebstahls in 2 Fällen, wegen eines versuchten einfachen Diebstahls sowie wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ihm wurde ferner die Fahrerlaubnis unter Auferlegung einer Sperrfrist von zwei Jahren für die Wiedererteilung entzogen. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensrüge

Der Angeklagte, der in den unter a) der Gründe des angefochtenen Urteils aufgeführten Fällen mit Ausnahme des Falles Nr. 1 trotz Geständnisses vor dem Ermittlungsrichter in der Hauptverhandlung seine Täterschaft leugnete, hat sich auch zu den unter b) abgehandelten 6 Fällen dahin geäußert, er habe diese Taten nicht begangen.

Das Landgericht folgert seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten daraus, dass nach der Festnahme des Angeklagten die Fabrikeinbrüche in Hohenlimburg aufhörten, dass der Angeklagte trotz seines Leugnens in einem Fall gleichwohl eine auffallende Kenntnis des Tatgeschehens verriet, sie gründet sie ferner auf die Aussage verschiedener Zeugen, vor allem auf die beeidigte Zeugenaussage des Kellners U__. In einer umfangreichen und außerordentlich sorgfältigen Abwägung legt das Landgericht dar, warum es die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen trotz

möglicher Bedenken bejaht hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zeuge selbst „einmal in dem Verdacht gestanden hat“, mit dem Angeklagten zusammen Einbruchsdiebstähle verübt zu haben. Das Landgericht sieht vielmehr ein „wesentliches Indiz für seine Glaubwürdigkeit“ gerade darin, dass der Zeuge sich in einigen Punkten sogar „der Gefahr der Selbstbelastung im Hinblick auf eine Begünstigung des Angeklagten ausgesetzt hat“. „Ein die Unwahrheit sagender Zeuge hätte in diesen Punkten den Sachverhalt zu seinen Gunsten entstellt“.

Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer habe gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen. Da der Zeuge, wie aus diesen Urteilsausführungen hervorgehe, der Begünstigung verdächtig sei, hätte er nicht vereidigt werden dürfen.

Der Senat kann sich der Ansicht der Revision nicht anschließen. Die Fassung, U__ habe sich der Gefahr der Selbstbelastung ausgesetzt, ist hier ersichtlich dahin zu verstehen, dass der Zeuge lediglich in einer Weise ausgesagt hat, die ihn leicht in den Verdacht der Begünstigung hätte bringen können, obwohl er in Wahrheit den Angeklagten nicht begünstigt hat. Für die Annahme, dass nur das gemeint ist, spricht nicht nur der Wortlaut, sondern vor allem, dass weder aus dem Urteil noch auch aus den Akten hervorgeht, dass U__ sich tatsächlich der Begünstigung schuldig gemacht hat. Sie könnte allenfalls darin bestanden haben, dass U__ die Heringspakete für den Angeklagten (wenigstens vorübergehend) verwahrt hätte. Nach den Feststellungen auf UA 5 S. 10 wollte er das (aus Furcht vor seiner Mutter) aber eben gerade nicht und er hat dem Angeklagten daher keinen Beistand geleistet.

Dass der Angeklagte nach dem Diebstahl mit der Beute zunächst bei U__ erschienen ist und sich dort offenbar eine kurze Zeit aufgehalten hat, stellt noch keine Begünstigung dar, da der Angeklagte beim Verlassen der Wohnung von █████ die Pakete wieder mitgenommen hat. Diese Darstellung hat U__ auch im Ermittlungsverfahren gegeben. Dem Zeugen █████████ gegenüber hat er allerdings erklärt, er habe in seinem Zimmer Heringe verwahrt, die aus einem „Einbruch im Güterbahnhof“ stammten; wie aus den anschließenden Ausführungen des Urteils hervorgeht, war damit aber nichts anderes gemeint als das, was █████ bereits bei der Polizei ausgesagt hatte, dass nämlich der Angeklagte nach dem Diebstahl W__ mit der Beute aufgesucht habe.

Das Landgericht hat, wie das Urteil erkennen lässt, diese Umstände keineswegs übersehen. Es ist feststehende Rechtsprechung, dass die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Tatsachen vorliegen, die einen Verdacht begründen, der seine Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ausschließt, allein der Tatrichter trifft (u. a. 4 StR 13/67 vom 24. Februar 1967). Dieser kann einen Teilnahmeverdacht sogar dann verneinen, wenn gegen den Zeugen ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat schwebt. Er prüft selbständig, ob der Beteiligungsverdacht begründet ist. Gelangt er nach pflichtmäßiger Prüfung zu der Überzeugung, dass er unbegründet ist, hat er den Zeugen zu vereidigen, „selbst wenn objektiv Anlass zu einem Verdacht bestanden hätte“ (3 StR 60/54 vom 6. Mai 1954). Dafür, dass dem Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze unterlaufen sind, ergeben die Urteilsausführungen keinen Anhalt. Sie lassen auch keine

Widersprüche erkennen. Bezeichnenderweise hat auch die Verteidigung in der Hauptverhandlung dem Vereidigungsbeschluss des Gerichts nicht widersprochen.

2. Die Sachrüge

Auch sachlich-rechtlich lässt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.

Die Bundesrichter Bortzler Rotberg Sanders und Hürxthal Dr. sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben

Spiegel
Rotberg

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