Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen unzureichender Erörterung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 195/64
Datum
03.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht und Körperverletzung verurteilt. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB nicht genügend begründet habe, hielt aber die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht. Zurückverwiesen wurde zur neuen Verhandlung und umfassenden fachpsychiatrischen Begutachtung; zudem wies der Senat auf Grenzen strafschärfender Berücksichtigung unverschuldeter geistiger Beeinträchtigungen hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schließt sich das Gericht der Beurteilung eines Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit an, sind die entscheidungserheblichen Ausführungen des Gutachtens im Urteil wiederzugeben und erkennbare, rechtlich zutreffende Vorstellungen darzustellen.

2

Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit infolge (post)encephalitischer Veränderungen ist die Hinzuziehung eines fachlich erfahrenen Psychiaters erforderlich; gegebenenfalls sind stationäre Beobachtung und ergänzende Untersuchungen (z. B. hirnelektrische Untersuchung, Bildgebung/Pneumoenzephalographie) anzuordnen.

3

Umstände, die Folge einer unverschuldeten Beeinträchtigung der geistigen Verfassung des Täters sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht als strafschärfend herangezogen werden.

4

Werden die Erwägungen zur Schuldfähigkeit mangels hinreichender Begründung aufgehoben, können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten und die Sache zur erneuten Entscheidung über Schuldfähigkeit und Strafe an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoverkäufer Jürgen █████ aus H. (Westf.), dort geboren ████████████████, wegen versuchter Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 1963 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

I. Die Verfahrensrüge.

Die Aufklärungsrüge kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang nötig und die Aufklärungsrüge zu keinem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte. Denn sie beanstandet nur, dass die Strafkammer die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht hinreichend geprüft hat.

II. Die Sachrüge.

1. Die Revision verkennt nicht, dass ihre Angriffe auf die Feststellungen unzulässig sind. Das Landgericht konnte übrigens die Beweisaufnahme auch dahin würdigen, dass der Angeklagte Geschlechtsverkehr mit Frau X. erzwingen wollte.

2. Rechtlichen Bedenken unterliegen allein die Ausführungen des Landgerichts zu § 51 Abs. 1 StGB. Abgesehen von den Darlegungen dazu, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines pathologischen Rausches beim Angeklagten zur Tatzeit nicht feststellbar seien, beschränkt sich das Landgericht auf folgende Sätze:

"Die Kammer hat eingehend geprüft, ob der Angeklagte für sein Tun voll verantwortlich zu machen ist. Bei der Beantwortung dieser Frage folgt das Gericht voll dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Weinland. Nach seinen Darlegungen hat sich beim Angeklagten wahrscheinlich als Folge der Pockenimpfung im Alter von ca. 2 Jahren eine Gehirnentzündung eingestellt, die eine Charakter- und Wesensveränderung nach sich gezogen hat. Sie manifestiert sich bei dem intellektuell primitiven, allerdings sehr sensiblen Angeklagten vor allem darin, dass er auf geringe Anlässe, wie z. B. Zurechtweisungen, Spott oder ähnliche Herausforderungen mit Trotzhaltung reagiert, die von ihm mit rationalen Mitteln nicht zu durchbrechen ist. Die postencephalitische Wesensveränderung macht den Angeklagten, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, aber nicht unzurechnungsfähig."

Schließt sich der Richter, wie es hier geschehen ist, den fachlichen Äußerungen des Sachverständigen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit in Bausch und Bogen an, so müssen die Gründe des Sachverständigengutachtens im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, dass es von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgeht (BGHSt 7, 238, 240). Daran fehlt es hier. Aus den oben wiedergegebenen Sätzen lässt sich nicht einmal entnehmen, woraus der Sachverständige seine Überzeugung geschöpft hat, der Angeklagte sei trotz der zu Charakter- und Wesensveränderung führenden Hirnentzündung als wahrscheinlicher (aber nicht sicherer) Folge der Pockenimpfung zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig gewesen. Dazu lag hier aber besondere Veranlassung vor. Denn die Beurteilung der Folgen von Hirnentzündungen, die verschiedene Ursachen haben können, ist nicht immer leicht. Auch gehen die Meinungen darüber auseinander, ob grundsätzlich Zurechnungsunfähigkeit anzunehmen ist oder nicht. Als besonders wichtig wird in der medizinischen Wissenschaft persönlichkeitsfremde postencephalitische Trieb- und Dranghaftigkeit angesehen, die manchmal ganz plötzlich und unerwartet zum Ausbruch kommt und zu Körperverletzungen, ganz besonders häufig aber zu Sexualverbrechen führt (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 54, 25, 319 ff.; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957, S. 179, 180; Kretschmer, Diagnostik des triebhaften Verbrechers, Kriminalbiologische Gegenwartsfragen (Mitteilungen der kriminalbiologischen Gesellschaft Bd. VII), S. 1, 3 bis 7).

3. Ist danach das angefochtene Urteil wegen unzureichender Erörterung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB, aber auch nur deswegen, aufzuheben, so können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben (BGHSt 14, 30, 4 ff.).

4. Das Landgericht wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch noch einen Psychiater mit besonderen Erfahrungen in der Beurteilung von Hirnentzündungen zur umfassenden Begutachtung des Angeklagten, unter Zuhilfenahme seiner Krankheitsgeschichte, hinzuzuziehen haben. Notigenfalls wird der Begutachtung eine Beobachtung des Angeklagten in einer geeigneten Anstalt voranzugehen haben, in der eine hirnelektrische Untersuchung und eine Luftfüllung der Hirnhohlräume des Angeklagten durchgeführt werden. Für die Beurteilung wird möglicherweise bedeutsam sein, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen durch die Lösung eines etwa ein Jahr andauernden Verhältnisses mit Geschlechtsverkehr kurz vor dem Tage der Tat erheblich getroffen worden ist.

5. In seinen Erwägungen zur Strafbemessung hat das Landgericht eine Reihe von Gesichtspunkten angeführt, die es als schulderhöhend bewertet hat, u. a. die Brutalität und Gewalt, mit der der Angeklagte gegen sein Opfer vorgegangen ist. Diesen Umstand hat das Landgericht sogar als "ganz beträchtlich strafschärfend" bezeichnet. Umstände, die die Folge unverschuldeter geistiger Verfassung des Täters sind, dürfen nicht als straferhöhend angesehen werden (4 StR 373/61 vom 17. November 1961). Auch das wird das Landgericht zu beachten haben, wenn es die Tat als Folge einer postencephalitischen Wesensveränderung ansehen sollte, die zu plötzlicher Triebentladung geführt hat.

Börtzler Flitner Krumme Bundesrichter Mayr

Spiegel ist beurlaubt, ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Krumme

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