Revision wegen §183 StGB: Unzureichende Feststellungen; Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 194/51
- Datum
- 05.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, wenn das Gericht nach sorgfältiger Würdigung der eigenen und vorhandenen Angaben zu der Überzeugung gelangt, dass sich keine weiteren naheliegenden Beweismittel zur Entscheidungsfindung aufdrängen.
Für die Verwirklichung des inneren Tatbestands des § 183 StGB muss der Täter sich der Öffentlichkeit seiner unzüchtigen Handlung bewusst sein und mit der Möglichkeit rechnen, dass eine unbestimmte Anzahl Dritter die Handlung wahrnehmen kann, und dies zumindest billigend in Kauf nehmen.
Eine einheitliche Tat, durch die das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nur einmal berührt wird, begründet nur eine Strafbarkeit; die Aufspaltung in mehrere gleichartige Tateinheiten ist nur gerechtfertigt, wenn das Schutzgut mehrfach und getrennt verletzt wurde.
Zur Beurteilung der Trunkenheit zum Tatzeitpunkt können nach erheblichem Zeitablauf liegende Zeugenaussagen über den Alkoholisierungsgrad ungeeignet sein; das Gericht darf in solchen Fällen aus den übrigen tatsächlichen Angaben und dem Gesamtzusammenhang seine Überzeugung bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 10. Januar 1951
Leitsatz
(kein Leitsatz im übermittelten Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 10. Januar 1951, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.
1.) Wenn die Strafkammer nach gewissenhafter Feststellung des vom Angeklagten genossenen Alkohols unter Berücksichtigung des Zeitablaufs bis zum Zeitpunkt der Tat, der inzwischen vom Angeklagten eingenommenen Durchlüftungen und des Zustandes, in den er sich nach seiner eigenen Darstellung zur Tatzeit befand, die Überzeugung gewonnen hat, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich vermindert gewesen sei, so kann dem nicht entnommen werden, dass das Gericht seine Pflicht, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen, außer Acht gelassen hätte. Ihm drängten sich auch keine weiteren Beweismittel zur Benutzung auf. Hinter der Vernehmung der Gastwirtin und des Gastes, mit dem der Angeklagte in ihrem Lokal getrunken hatte, über die von Letzterem genossene Alkoholmenge bedurfte es nicht, wenn das Gericht diese schon auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten zu seiner Gewissheit feststellen konnte. Über seinen Zustand zur Zeit der Tat konnte keine dieser beiden Personen etwas aussagen, weil inzwischen etwa 4 Stunden vergangen waren. Die Strafkammer war weiterhin verfahrensrechtlich nicht gehalten, einen Sachverständigen über den Grad der Trunkenheit des Angeklagten zu hören, da sie sich, wie sich ergibt, die erforderliche Sachkunde selbst zutraute. Dennoch ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht ersichtlich (vgl. BGH 1 StR 73/50 – 27. Februar 1951).
2.) Dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg.
Zwar ist den im Urteil getroffenen Feststellungen der äußere Tatbestand des § 183 StGB bedenkenfrei zu entnehmen; sie ergeben insbesondere die Öffentlichkeit des Ärgernisses, weil die in einer Schneise, weise eter von einem öffentlichen Weg aus vorgenommene, durch Sträucher nur mancherorts gedeckte Selbstbefriedigung des Angeklagten für eine unbestimmte Anzahl vorbeikommender Personen wahrnehmbar gewesen wäre.
Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer jedoch nur fest, dass der Angeklagte sich bewusst war, seine unzüchtige Handlung werde Ärgernis erregen. Dagegen fehlt die für den inneren Tatbestand des § 183 StGB erforderliche Feststellung, dass der Angeklagte sich auch der Öffentlichkeit seiner unzüchtigen Handlung bewusst gewesen ist, dass er insbesondere mit der Möglichkeit gerechnet hat, sie werde nicht nur von den drei Mädchen, die er verfolgt und eingeholt hatte, sondern von einer unbestimmten Anzahl von Menschen wahrgenommen werden können, und dass er seine Handlung auch für diesen Fall gewollt hat (RG HRR 1940 Nr. 640). Ein solches Bewusstsein und ein solcher Wille kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden, die vielmehr gerade in dieser Hinsicht Bedenken erregen. Das Urteil lässt nahe, dass es dem Angeklagten nur und gerade darauf angekommen ist, bei seinem unzüchtigen Treiben von den drei Mädchen gesehen zu werden, die er eingeholt hatte, und denen er nachgefolgt war, bei deren Näherkommen er mit seiner Handlung begann und die er dabei unverwandt anblickte. Die bisherigen Feststellungen schließen es nicht aus, dass der Angeklagte von anderen Leuten nicht – oder doch nicht einmal bedingt – gesehen werden wollte, sondern nach den örtlichen Verhältnissen damit rechnete, er werde von anderen Benutzern des Weges so rechtzeitig wahrgenommen, dass er, bevor er von ihnen bemerkt werde, sein unzüchtiges Treiben beenden oder sich von ihnen im Gebüsch ausreichend entfernen könne. Wäre dies so, was vom Tatrichter zu prüfen sein wird, so würde der Wille des Angeklagten sich nicht auf eine Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls der Allgemeinheit, sondern auf eine Verletzung der sittlichen Empfindungen der drei Mädchen bezogen haben.
Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 183 StGB kann daher auf Grund der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben. Fehlerhaft ist insbesondere auch die Annahme einer dreifachen Verletzung des § 183 StGB in gleichartiger Tateinheit; denn das Schutzgut dieser Strafvorschrift, das sittliche Empfinden der Allgemeinheit, ist durch die Tat des Angeklagten nur einmal verletzt worden.
[REDACTED]
Dr. Groß Dr. Verehner Bundesrichter Dr. [REDACTED] Bundesrichter Dr. Fülle Bundesrichter Dr. Augustin ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Dr. Groß | |