Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen neuer Rückfallregelung (§17 n.F. StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 191/70
- Datum
- 18.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gesetzesänderungen zugunsten des Beschuldigten sind auch im Revisionszug zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).
Für vor Inkrafttreten einer neuen Rückfallregelung begangene Taten darf Rückfall im Urteil nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen sowohl der bisherigen besonderen Rückfallvorschrift als auch der neuen allgemeinen Bestimmung erfüllt sind.
Fehlen im Urteil Feststellungen darüber, ob die Voraussetzungen der neuen Rückfall-/Strafzumessungsnorm (zeitlich und hinsichtlich der Warnwirkung früherer Verurteilungen) vorliegen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Tatfeststellungen bleiben trotz Aufhebung des Strafausspruchs erhalten, soweit sie nicht durch den Aufhebungsgrund berührt werden; eine Kennzeichnung als "Rückfall" darf nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht festgestellt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 191/70 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Günter ████████ aus ████, geboren ██████████████ 1931 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundesanwaltschaft und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Januar 1970 im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen zum Tatgeschehen bleiben auch insoweit aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklagten, der nur allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldvorwurf offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. An die Stelle der besonderen Rückfallvorschrift des § 244 a.F. StGB für den Diebstahlstatbestand ist seit dem 1. April 1970 die allgemeine Bestimmung des § 17 n.F. StGB über die Strafbemessung bei Rückfall getreten (Art. 1 Nr. 4, 66; Art. 105 StrRG). Nach dieser neuen Bestimmung darf aber der Täter wegen einer Tat, die, wie hier, vor dem 1. April 1970 begangen wurde, nur bestraft werden, wenn sowohl die Voraussetzungen des § 244 a.F. StGB als auch die des § 17 n.F. StGB erfüllt sind (Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Diese Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).
Nach den Urteilsfeststellungen sind zwar die Voraussetzungen der §§ 244, 245 a.F. StGB gegeben. Ob aber auch diejenigen des § 17 n.F. StGB vorliegen, und zwar sowohl in zeitlicher Hinsicht (Abs. 4) als auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Angeklagte frühere Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen (Abs. 1), lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Das Urteil muss daher im Strafausspruch mit den Nebenentscheidungen aufgehoben werden. Die ebenfalls am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des § 243 StGB enthält nicht mehr, wie die alte Fassung, besondere Tatbestände, sondern betrifft nur noch die Strafzumessung in „schweren“ Fällen. Da die zu § 243 Nr. 1 n.F. StGB über die Form der Ausführung der Diebstahlstat getroffenen Feststellungen von Aufhebungsgrund nicht berührt werden, können sie bestehen bleiben.
Im Urteilsspruch darf die Tat nicht mehr als Rückfall gekennzeichnet werden (BGH Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt). In den Urteilsspruch braucht auch nicht mehr aufgenommen zu werden, dass ein „schwerer“ Fall des Diebstahls vorliegt (BGH Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 – ebenfalls zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
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