Treffer
BGH Beschluss

BGH: Änderung des Schuldspruchs – Tateinheit von Vergewaltigung und Trunkenheitsfahrt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 190/87
Datum
30.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Augsburg ein, das mehrere Sexualdelikte, Körperverletzung und fahrlässige Trunkenheit verurteilte. Der BGH stellte fest, dass eine Vergewaltigung mit der Trunkenheitsfahrt tateinheitlich verbunden ist und änderte den Schuldspruch entsprechend. Dies führte zum Wegfall der Einzelstrafe wegen Trunkenheit, die Gesamtstrafe blieb unverändert, da das Schuldgewicht nicht berührt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn mehrere strafbare Handlungen durch einen einheitlichen Geschehensablauf verbunden sind; dies kann auch die Verbindung vorsätzlich begangener Sexualdelikte mit einer fahrlässig begangenen Trunkenheitsfahrt umfassen.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn auszuschließen ist, dass der Angeklagte durch die geänderte rechtliche Bewertung in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden wäre.

3

Die Änderung des Schuldspruchs kann zum Wegfall einer wegen einer bestimmten Tat verhängten Einzelstrafe führen, ohne die festgesetzte Gesamtstrafe aufzuheben, sofern das Gewicht des Schuldvorwurfs nicht verändert wird.

4

Für die Prüfung der Tateinheit ist die rechtliche Einordnung der Taten maßgeblich; sie bleibt relevant, auch wenn ein bestimmter Tatbestand wegen fehlenden Strafantrags formell nicht zugrunde gelegt werden konnte.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 2. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 190/87 in der Strafsache gegen ███ aus ██████████, geboren am ███ 1962 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Dezember 1986 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wird; die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr festgesetzten Einzelstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§§ 177, 178 StGB), wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Landgericht hat aber übersehen, dass die Tat, derentwegen der Angeklagte rechtsfehlerfrei wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt worden ist, mit der Trunkenheitsfahrt, die zu der Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr geführt hat, tateinheitlich verbunden ist.

Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte eine Frau – das spätere Opfer – durch List entführt und eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage ausgenutzt hat, um sie zu vergewaltigen und sexuell zu nötigen. Er hat deshalb den Tatbestand des § 237 StGB erfüllt. Diese Tat steht einerseits mit dem Vergehen gegen § 316 Abs. 2 StGB und andererseits mit dem Verbrechen gegen die §§ 177, 178 StGB in Tateinheit und verbindet deshalb beide Verstöße zu einer Tat im Rechtssinne. Darauf, dass der Schuldspruch mangels Strafantrags nicht auch auf § 237 StGB gestützt werden konnte, kommt es dabei nicht an (vgl. BGH NStZ 1984, 135).

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er auf die dargelegte rechtliche Bewertung hingewiesen worden wäre. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verhängten Geldstrafe. Der Wegfall dieser Einzelstrafe hat nicht die Aufhebung der vom Landgericht festgesetzten Gesamtstrafe zur Folge. Denn die Änderung des Schuldspruchs berührt das Gewicht des Schuldvorwurfs nicht. Es ist deshalb auszuschließen, dass die Strafkammer eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte, wenn sie die Taten so, wie vom Senat ausgeführt, rechtlich bewertet hätte.

SalgerLaufhütteJahnke
KnoblichGoydke

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